Auszug - B-Plan 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich 1 - Sicherung der dauerhaften touristischen Nutzung  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 2.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 21.09.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:43 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2015/02940 B-Plan 33.05.00 - Priwall Waterfront, Teilbereich 1 - Sicherung der dauerhaften touristischen Nutzung
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator F. - P. Boden
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Lorenzen, Anne-Katrin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Howe möchte wissen, warum auf der zweiten Seite der Vorlage unter den Aufzählungspunkten nur „Erstwohnsitze“ aufgeführt seien und keine „Zweitwohnsitze“

Herr Howe möchte wissen, warum auf der zweiten Seite der Vorlage unter den Aufzählungspunkten nur „Erstwohnsitze“ aufgeführt seien und keine „Zweitwohnsitze“.

Frau Lorenzen erläutert, dass beides nicht möglich sei, es aber nicht ausdrücklich erwähnt werde.

 

Frau Geweke möchte wissen, warum bei den gleichen Aufzählungspunkten nur drei mögliche Betreiber / Vermittler in Betracht kämen.

Herr Hollesen erläutert, dass man die Kompetenz dieser Betreiber kenne und man schon lange sehr gut und erfolgreich zusammenarbeite.

 

Frau Friedrichsen möchte zu den gleichen Aufzählungen, allerdings auf der Seite 3/3 wissen, ob es, wie in anderen Gebieten, zeitliche Begrenzungen für die Eigentümer der Ferienwohnungen zur Eigennutzung gäbe.

Herr Hollesen erklärt, dass jeweils Mitte des Jahres die Abfrage der gewünschten Eigennutzung erfolge. Er weist darauf hin, dass eine Eigennutzung einige Konsequenzen für den Eigentümer habe, z.B. steuerliche Auswirkungen. Er gibt den Hinweis darauf, dass die Wohnungen zum gewerblichen Nutzen verkauft werden und entsprechend zu versteuern seien. Die Eigennutzung sei so zu sehen, wie eine touristische Nutzung.

 

Herr Pluschkell spricht die im Beschlussvorschlag unter Punkt 3 angesprochenen vertraglichen Verpflichtungen auch für Folgeverträge an und möchte wissen, warum dies nicht unter Punkt 2 aufgeführt sei.

Frau Lorenzen führt aus, dass auch mit den Auflagen unter Punkt 2 die Folgeverträge erfasst seien. Darüber hinaus wurde im städtebaulichen Vertrag eine Ergänzung aufgenommen, dass gemäß § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jede Veräußerung der Ferienwohnung der Zustimmung der Hansestadt Lübeck bedürfe.

 

Herr Lötsch möchte wissen, ob der Punkt 2 auch für Folgeverträge gelte, was seitens Herrn Hollesen mit den eingebauten Sicherheiten bestätigt werde.

 

Herr Lötsch beantragt die Aufnahme folgender Ergänzung unter Punkt 2 des Beschlussvorschlages: …als Verpflichtungserklärung in jeden einzelnen Kaufvertrag und alle Folgeverträge mit den Erwerbern von Ferienwohnungen aufzunehmen sind“.

 

 

Der Vorsitzende lässt über die geänderte Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die geänderte Vorlage:                            13 Stimmen

Gegen die geänderte Vorlage:              1 Stimme

Enthaltung:                                                        1 Stimme

 

Der Bauausschuss empfiehlt mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

Beschluss:

Beschluss:

1.              der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Priwall Waterfront AG & Co. KG  einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherung der dauerhaften touristischen Nutzung der Ferienwohnungen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes 33.05.00 -Priwall  Waterfront, Teilbereich 1- (Anlage 2) abzuschließen

2.              der Bürgermeister wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen des städtebaulichen Vertrages in vollem Umfang als Verpflichtungserklärung in jeden einzelnen Kaufvertrag mit den Erwerbern von Ferienwohnungen aufzunehmen sind

3.              der Bürgermeister wird beauftragt, zu vereinbaren, dass jeder Kaufvertrag über den Erwerb einer Ferienwohnung (auch jeder Folgevertrag) der Hansestadt Lübeck zur Überprüfung der Regelungen zur Genehmigung vorzulegen ist. Eine Versagung kann nur dann erfolgen, wenn die Verpflichtungen aus dem Städtebaulichen Vertrag nicht aufgenommen wurden