Auszug - Bebauungsplan 01.19.00 - Gründungsviertel - Erweiterter Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss (5.610)  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 2.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 01.06.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2015/02671 Bebauungsplan 01.19.00 - Gründungsviertel -
Erweiterter Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss (5.610)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator F. - P. Boden
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Bresch, Karl-Heinz
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Stolzenberg moniert, dass die „Krumme“ Querstraße“ im vorliegendem B-Plan nicht vorgesehen sei und führt weiter aus, dass man beim Städtebau in Jahrzehnten denken müsse und nicht so kurzfristig wie hier

Herr Stolzenberg moniert, dass die „Krumme“ Querstraße“ im vorliegendem B-Plan nicht vorgesehen sei und führt weiter aus, dass man beim Städtebau in Jahrzehnten denken müsse und nicht so kurzfristig wie hier. Er appelliert, dass man sich für eine gute Lösung mehr Zeit nehmen müsse.

Herr Stolzenberg stellt den Antrag, dass die Krumme Querstraße im B-Plan mit berücksichtigt werde.

Herr Lötsch weist darauf hin, dass bereits mehrfach im Bauausschuss darüber diskutiert wurde, mit dem Ergebnis, dass jedes Mal eine Berücksichtigung der Krummen Querstraße abgelehnt wurde.

 

Herr Stolzenberg beantragt eine namentliche Abstimmung bezüglich seines oben stehenden Antrages.

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig namentlich abzustimmen.

 

Namentliche Abstimmung über den Antrag von Herrn Stolzenberg.

Für den Antrag von Herrn Stolzenberg stimmen folgende Mitglieder des Bauausschusses:

  • Herr Stüttgen
  • Herr Stolzenberg

 

Gegen den Antrag von Herrn Stolzenberg stimmen folgende Mitglieder des Bauausschusses:

  • Herr Lötsch
  • Herr Freitag
  • Herr Prieur
  • Frau Kaske
  • Herr Dr. Brock
  • Herr Rathcke
  • Herr Rosenbohm
  • Herr Dr. Koß
  • Herr Howe
  • Frau Friedrichsen
  • Frau Metzner
  • Herr Vogten
  • Herr Quirder

 

Der Bauausschuss lehnt den Antrag von Herrn Stolzenberg mehrheitlich ab.

 

 

Frau Friedrichsen spricht in der Begründung auf der Seite 25 die Aussage an, dass die Kosten nicht mehr durch das Förderprogramm des Bundes gedeckt seien, und möchte hierzu wissen, ob diese Förderung nicht beantragt oder ob sie abgelehnt wurde.

Herr Senator Boden erläutert, dass das Grabungsfeld abgedeckt und erschöpft sei, die zusätzlichen Grabungen werden nicht von der UNESCO erfasst.

 

Frau Kaske spricht den in Aussicht gestellten Einnahmenüberschuss bei der Vermarktung der Grundstücke an, und möchte hierzu wissen, ob es möglich sei, eine grobe Kostenschätzung zu bekommen.

Weiterhin findet sie die Aussage auf der Seite 26 der Begründung fragwürdig, da dort stehe, dass der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck die Erweiterung am 01.06.2015 beschlossen habe und das in einer Vorlage, die auf den 04.05.2015 datiert sei.

Herr Bresch führt aus, dass der Tag der beabsichtigten (frühesten) Beschlussfassung hier im Textentwurf für die öffentliche Auslegung quasi im Vorgriff aufgeführt sei, dass das Datum aber in Falle eines späteren Beschlusses selbstverständlich angepasst werde.

Bezüglich der nachgefragten Kostenschätzung verweist Herr Schröder auf den kommenden Bauausschuss, in dem die vertagte Vorlage der Vermarktung der Grundstücke des Gründungsviertel auf der Tagesordnung erscheinen werde.

 

Frau Metzner möchte bezüglich der Aussage im textlichen Teil B des B-Planes unter Punkt 3.1 wissen, wie die Gestaltung mit den rückwärtigen Baufeldern (Seitenflügel) aussehe, da hier festgelegt werde, dass diese mindestens eingeschossig sein „muss“. Ihrer Meinung nach müsse das Wort „muss“ durch das Wort „kann“ ersetzt werden.

Herr Bresch erläutert, dass der Bebauungsplan die Umsetzung des im Rahmenplan dargestellten städtebaulichen Konzeptes mit Seitenflügeln sicherstellen solle, und verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung zum B-Plan.

 

Herr Quirder führt aus, dass diese Bebauung so nicht im Vorfeld im Expertenkreis besprochen wurde.

Herr Senator Boden ergänzt, dass es keine Bauverpflichtung für Seitenflügel geben solle, allerdings bei „Wand-an-Wand-Bauten eine einheitliche Lösung gefunden werden müsse.

Herr Bresch sagt zu, die textliche Festsetzung 3.1 entsprechend zu ändern.

 

 

Herr Lötsch verweist in diesem Zusammenhang auf drei weitere Änderungen des Bebauungsplanes und der Begründung, die in der umverteilten Tischvorlage wie folgt aufgeführt und begründet seien:

 

 

 

Änderung des Beschlussvorschlages:

2.

a)              In Teil A – Planzeichnung – wird die zulässige Traufhöhe für das Gebäude Fischstraße 16 von 10,5 m in 8,5 m geändert.

b)              In der Planzeichenerklärung wird die Zweckbestimmung der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung von „Verkehrsberuhigter Bereich“ in „Bereich mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen“ geändert.

c)              In Teil B – Text – wird die textliche Festsetzung 8.3 wie folgt neu gefasst.             

              Auf den Dachflächen der Hauptgebäude (straßenseitige Gebäude und Seitenflügel) sind technische Dachaufbauten mit Ausnahme von Schornsteinen unzulässig. Solaranlagen können auf allen Dachflächen (Hauptgebäude und Nebenanlagen) nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie flach auf der Dachfläche aufliegen und sich in Struktur und Farbe in die Dacheindeckung einfügen.

Begründung:

a) Die in der Planzeichnung vom 30.04.2015 bisher für das Gebäude Fischstraße 16 enthaltene Beschränkung der Traufhöhe auf 10,5 m entspricht nicht den hier vorgesehenen II Vollgeschossen. Die zulässige Traufhöhe wird hier dementsprechend auf 8,5 m korrigiert.

b) Da die Bezeichnung „Verkehrsberuhigter Bereich“ häufig mit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eines solchen mittels Verkehrszeichen 325.1/325.2 (blaue Schilder) gleichgesetzt wird, eine solche Bindung hier aber nicht zwangsläufig gewollt ist (siehe hierzu auch entsprechende Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung auf S. 17) wird auf Anregung der Straßenverkehrsbehörde hier eine unverfänglichere Formulierung gewählt.

c) Die bisherige Fassung der textlichen Festsetzung 8.3 schloss Solaranlagen auf den Dachflächen der Hauptgebäude grundsätzlich aus. Auf Anregung des Bereichs 3.390 sollen jedoch inzwischen auf dem Markt angebotene Solaranlagen, die mit roter Farbgebung gestalterisch verträglich in die roten Ziegeldächer integriert werden können, zulassungsfähig sein. Die geänderte Fassung der textlichen Festsetzung soll dies ermöglichen.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst und darüber hinaus um kleinere rein redaktionelle Passagen aus der Bereichsbeteiligung ergänzt, die jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Festsetzungsinhalte des Bebauungsplanes haben.

 

 

 

 

Herr Stüttgen möchte wissen, warum die Traufhöhe in der Fischstraße 16 von 10,5 m auf 8,5 m reduziert wurde.

Herr Bresch weist auf das städtebauliche Konzept in diesem Zusammenhang hin und ergänzt, dass der Wechsel in den Bebauungshöhen so gewollt sei.

 

Der Vorsitzende lässt über die geänderte bzw. ergänzte Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die geänderte Vorlage:                            13 Stimmen

Gegen die geänderte Vorlage:              2 Stimmen

 

Der Bauausschuss beschließt mehrheitlich, gemäß ergänztem Beschlussvorschlag in geänderter Fassung zu beschließen.

 

Beschluss:

Beschluss:

1.              Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01.19.00 - Gründungsviertel -, dessen Aufstellung der Bauausschuss am 16.12.2013 beschlossen hat, wird um das Grundstück Fischstraße 5-9 erweitert. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes umfasst somit den Bereich zwischen Alfstraße, westlicher Grenze des Grundstücks Alfstraße 5a, Fischstraße, westlicher Grenze des Grundstücks Fischstraße 3, nördlicher Grenze der Grundstücke Braunstraße 6 bis 12, westlicher Grenze des Grundstücks Braunstraße 12, Braunstraße, Einhäuschen Querstraße, Fischstraße und Gerade Querstraße gemäß beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1). Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt unverändert im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

2.              Der Entwurf des Bebauungsplanes 01.19.00 - Gründungsviertel - sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 5) gebilligt Änderungen – siehe oben).

3.              Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

4.              Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.