Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 20.04.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

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5.1.1              Beschilderung für Ortsfremde während der Vollsperrung der Straße „An der Mauer“ (Herr Quirder) (5.660)

(TOP 5.2.6 am 02.03.2015)

Die Verwaltung möchte bitte klären, wie sie sich das Erreichen des Straßenzuges Krähenstraße / Wahmstraße / Königstraße für berechtigte ortsfremde Fahrzeuge wie Lieferanten und Hotelgäste vorstellt.

             

Zur Umfahrung der Baustelle „An der Mauer“ sind nur zwei Hinweistafeln aufgestellt:

  • Wer aus der Moltkestraße kommt, hat bis zur Ampelanlage kein Hinweisschild, sieht als Rechtsabbieger das gegenüberliegende Schild zu spät, kann es bei der Schriftgröße nicht lesen und aus Gründen der StVO nicht mehr reagieren.
  • Wer aus Richtung Burgfeld über die Falkenstraße kommt, sieht an der Ecke Hüxterdamm ein Umleitungsschild in Richtung geradeaus. Weitere Umleitungsschilder finden sich nicht, weder an der Ecke Krähenstraße, am Mühlenteller noch in der Mühlenstraße an den Einmündungen „An der Mauer“, „St. Annenstraße“ und „Königstraße“.

 

Wer die Hüxtertorallee aus Richtung Mühlenteller fährt, wird an keiner Stelle über die Sperrung informiert, man kann weder an der Hoffnung links abbiegen, noch hat man irgendeine Möglichkeit, in diesen erwähnten Abschnitt einzufahren.

             

Auch wenn die Sperrung nur für zwei Monate sein soll, so sollten sich doch genügend Umleitungsschilder im Lager finden, um Ortsfremden den Weg finden zu lassen.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Die Umleitungsbeschilderung für die Vollsperrung der Straße An der Mauer im Abschnitt Hüxstraße / Hüxterdamm und Krähenstraße (Verlegung von Entwässerungsleitungen durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck) wurde zwischenzeitlich im Rahmen der gesetzmäßigen Kontrolle durch die Straßenverkehrsbehörde überprüft und in Absprache mit der Polizei optimiert.

 

In der Hüxtertorallee vor der Einmündung Rehderbrücke wurde ein Umleitungsschild mit der Zielangabe Wahmstraße / Königstraße aufgestellt.

 

In der Moltkestraße ist analog zu den Hinweistafeln in der Kanalstraße bzw. Falkenstraße in Höhe der Bushaltestelle (FR Innenstadt) ein Hinweisschild aufgestellt worden.

 

Eine Hinweisbeschilderung für Fahrzeuge vom Mühlentorteller kommend ist aus verkehrlicher Sicht nicht optimal darstellbar. Eine mögliche Umleitung müsste über Hüxterdamm – Kanalstraße – Hubbrücke – Brückenweg – Falkenstraße und zurück bis zur Hüxtertorallee / Rehderbrücke ausgewiesen werden. Diese große Umleitungsstrecke wäre für ortsfremde Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar.

 

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind von der Straßenverkehrsbehörde gebeten worden, die von der Umleitung betroffenen Betriebe und Anwohner entsprechend zu informieren. Pressemitteilungen sind erfolgt. Nach Mitteilung der Entsorgungsbetriebe Lübeck sind zusätzlich diverse Innenstadtbetriebe und Interessenverbände informiert worden.

 

Die Zufahrt zur Krähenstraße / Wahmstraße / Königstraße über Hüxterdamm / An der Mauer ist entsprechend der im Rahmen der Verkehrsberuhigung der Lübecker Altstadt ausgewiesenen Zufahrtsberechtigungen auf bestimmte Verkehre beschränkt. Die Beschilderung wurde entsprechend für die Umleitung über die Rehderbrücke übernommen.

 

Der Straßenverkehrsbehörde liegt im Übrigen seit Einrichtung der Vollsperrung am 25.02.2015 bis zum Verfassen dieser Antwort nicht eine einzige Rückmeldung im Hinblick auf Probleme mit der Sperrung der Straße An der Mauer bzw. der ausgewiesenen Umleitung vor.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.2              Fassadenbegrünung Möwensteinbadeanstalt (Herr Howe) (5.610)

(TOP 5.2.8 am 02.03.2015)

Herr Howe spricht an, dass vor sehr langer Zeit im B-Plan festgelegt wurde, dass es zu einer Begrünung der wasserabgewandten Seite der Fassade der Halle des Yachtclubs kommen solle. Hierzu möchte er wissen, wann dies umgesetzt werde.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Für den Segelhafen Möwenstein wurde am 16.09.2002 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 32.20.00 – Segelhafen Möwenstein - gefasst.

Das Bebauungsplanverfahren wurde daraufhin aber nicht weiter durchgeführt. Es bestehen somit keine rechtskräftigen Festsetzungen zur Fassadenbegrünung der Möwensteinbadeanstalt.

 

Erneute Nachfrage am 20.04.2015:

Herr Howe ist mit der Beantwortung nicht zufrieden und erläutert noch einmal, dass er nicht das unter Denkmalschutz stehende alte Gebäude meine, sondern die neue Halle.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine weitere Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.3              Wettbewerb für Gebäude in der Straße „An der Mauer“ (Herr Howe) (5.610)

(TOP 5.2.7 am 02.03.2015)

Herr Howe möchte wissen, ob es bei dem Wettbewerb für die Gebäude in der Straße „An der Mauer“ zwischen Hüxterdamm und Fleischhauerstraße Vorgaben für die Bauherren gebe, bestimmte Klinker oder Vormauerziegel zu wählen.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

An der Mauer 3a

Die Fassade sollte immer in Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Zunächst war ein roter Ziegel geplant. Die Bauherren haben sich dann aber kurz vor Ausführung für den jetzt gewählten gelben Ziegel entschieden. Dieser wurde von den Architekten bemustert. Der Bereich Stadtplanung hat zugestimmt.

Die Verfugung wurde Ton in Ton ausgeführt, um möglichst den Eindruck von geschlämmtem Mauerwerk zu erzielen.

             

An der Mauer 3

Für dieses Gebäude wurde im Bauantrag nur die Aussage „Verblendmauerwerk“ gemacht. Die Baugenehmigung enthält die Auflage der Abstimmung des Steins vor Ausführung. Diese Abstimmung wurde seitens des Architekten versäumt.
 

Die gewünschte Differenzierung zwischen den Gebäuden ist mit den nahezu identischen Steinen nicht gegeben. Ein Abstimmungsgespräch mit dem Architekten hinsichtlich der Verfugung der Nr. 3 hat am 20.03.15 stattgefunden. Hierbei wurde eine bereits hergestellte Probefläche mit Verfugung in Muschelkalk abgelehnt, da sie der Verfugung der Nr. 3a zu ähnlich war. Eine dunklere Verfugung ist bei diesem Stein nicht angemessen. Deshalb wurden hellere Farbmuster diskutiert. Es wurde ein Fugenmörtel der Firma Sakret Nr. FU 40 – weiß ausgewählt. Das ist der hellste Farbton, der bei diesem Fugenmörtel verfügbar ist.

 

Der Bereich Stadtplanung führt Gespräche mit den beiden beteiligten Architekturbüros, um noch mögliche Änderungen in der Fassadengestaltung zu diskutieren. Der Spielraum ist hier allerdings sehr gering einzustufen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.4              Genehmigung Baumaßnahme „Kleiner Belt“ (Herr Howe) (5.610)

(TOP 5.2.8 am 16.02.2015)

Herr Howe spricht die seiner Meinung nach abweichend vom B-Plan genehmigte Bebauung im Straßenzug „Kleiner Belt“ in Travemünde an. Hierzu möchte er wissen, wann im Bauausschuss einmal grundsätzlich darüber gesprochen werde, nach welchen Kriterien die Verwaltung Genehmigungen abweichend von B-Plänen erteile.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Die Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen (Ausnahmen und Befreiungen) von

B-Plänen werden in jedem Einzelfall individuell geprüft und beurteilt.

 

Die Kriterien dafür sind in § 31 BauGB festgelegt:

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen

werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die

Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten

Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den

öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die "Kann-Formulierung" bedeutet "nach pflichtgemäßem Ermessen".

Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot, dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes.

Ausnahmen sind zu genehmigen, wenn keine städtebaulichen Gründe widersprechen.

Bei Befreiungen müssten für eine negative Ermessensentscheidung gewichtige

Interessen entgegenstehen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.