Auszug - Anfrage des AM Stefanie Bussat bzgl.Gefahrengebiete in Lübeck  

11. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung & Polizeibeirat (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 3.2
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Di, 16.09.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:05 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2014/01763 Anfrage des AM Stefanie Bussat bzgl.Gefahrengebiete in Lübeck
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion DIE PARTEI-PIRATEN Bearbeiter/-in: Zander, Anica
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

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-          In welchen Zeiträumen wurden in Lübeck Gefahrengebiete eingerichtet?

-          Welche positiven Erfahrungen hat man damit machen können?

-          Nach welchen Kriterien werden in Lübeck in Zukunft Gefahrengebiete eingerichtet?

-          Welche Nachteile bestehen, wenn Lübeck kein Gefahrengebiet ist?

-          Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken?

 

Einleitend führt Herr Kosminski aus, dass es den Begriff „Gefahrengebiete“ so nicht gebe, sondern der § 180 (3) Landesverwaltungsgesetz (LVwG) Rechtsgrundlage sei und man  für polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum die Tatbestandsmerkmale des Paragraphen erfüllen müsse.

 

Seit 2011 seien in Lübeck zwei „Gefahrengebiete“ für insgesamt drei Tage eingerichtet worden. Hierbei handelte es sich einmal um ein Fußballspiel und einmal um eine Demonstration. Es werde keine Statistik über die Kontrollen geführt, sodass die zweite Frage nicht beantwortet werden könne. Kriterium sei der § 180 (3) LVwG. Erfülle die Gefahrenprognose die Tatbestandsmerkmale, so greife diese Ermächtigungsgrundlage. Als Exekutive könne keine Aussage zu verfassungsrechtlichen Bedenken getätigt werden. Hier müsste sich an die Judikative gewandt werden.

 

Auf die Frage von Herrn Zahn, wer die Räume festlege, antwortet Herr Kosminski, dass dies dem Entscheidungsvorbehalt des Behördenleiters unterliege. Die angeordnete Maßnahme sei zunächst auf max. 28 Tage befristet. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils max. 28 Tage sei zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen würden. Über jede weitere Verlängerung werde richterlich entschieden.

 

Für Frau Menorca ist dieses Instrument eine gute Sache. Als Anwohner und Bürger fühle man sich dadurch sicherer und die Polizei könne besser agieren.

 

 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.