Auszug - Antwort auf eine Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von Bürgerschaftsmitglied Marcel Niewöhner betr. Teilnahme des Bürgermeisters an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 7 / 2013 - 2018
TOP: Ö 7.4.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 27.03.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2014/01507 Antwort auf eine Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von Bürgerschaftsmitglied Marcel Niewöhner betr. Teilnahme des Bürgermeisters an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses


   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd SaxeBezüglich:
VO/2014/01404
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Junge, Henning
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Antwort:

Antwort:

Bürgerschaftsmitglied Niewöhner hat mit der Drucksache 2014/01404 zur Präsenz des Bürgermeisters im Rechnungsprüfungsausschuss folgende Fragen gestellt:

  1.                   Hat sich der Bürgermeister die Termine der kommenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses vorgemerkt?
     
  2.                   Beabsichtigt der Bürgermeister, als zuständiger Fachbereichsleiter an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen?
     

Antwort zu 1)
Die Sitzungstermine des Rechnungsprüfungsausschusses sind wie die Termine aller anderen Gremien der Lübecker Bürgerschaft in den im Ratsinformationssystem ALLRIS gepflegten Sitzungskalender eingestellt und stehen damit auch dem Bürgermeister als Terminplanungsgrundlage zur Verfügung. Dies hindert jedoch Kollisionen aufgrund anderer wesentlicher Terminverpflichtungen z.B. aufgrund von Einladungen der Landesregierung o.ä. aufgrund der vielfältigen Aufgaben des Bürgermeisters nicht.

Antwort zu 2)
Die Rolle des Bürgermeisters als Fachbereichsleiter des FB 1, dem das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Verwaltungsgliederung und Sachgebietszuweisung nach § 65 Abs. 2 GO zugeordnet ist, für das RPA beschränkt sich auf die in der Rechnungsprüfungsordnung genannten Aufgaben. Dies umfasst die Aufgaben der allgemeinen Dienstaufsicht für die Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes und Verantwortlichkeiten für die personelle und sachliche Ausstattung (Tz. 1.3 u. 1.4 Rechnungsprüfungsordnung).

Weitere Aufgaben obliegen dem Bürgermeister als Leiter der Verwaltung. Grundsätzlich orientiert sich die Rechnungsprüfungsordnung an einem hohen Maß der Verantwortlichkeit der Fachbereiche und Bereiche (vgl. u.a. Tz. 3.4 u. 3.5 der Rechnungsprüfungsordnung) für die ihnen zugewiesenen Aufgaben.

Für die Anwesenheit des Bürgermeisters im Rechnungsprüfungsausschuss gelten die Regeln aus § 46 Abs. 7 GO. Dies umfasst ein grundsätzliches Teilnahmerecht, eine Teilnahmeverpflichtung auf Verlangen sowie eine umfassende Vertretungsmöglichkeit. Eine generelle Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Für eine solche das Organ Bürgermeister bindende Teilnahmeverpflichtung bedarf es eines Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses, wobei auf die Vertretungsmöglichkeit hinzuweisen ist (s.o.). In der Regel wird dem Auskunftswunsch des Rechnungsprüfungsausschusses durch sachkundige VertreterInnen entsprochen, wenn deren Anwesenheit rechtzeitig erbeten wird; eine generelle Anwesenheit ist bislang in der Geschichte des Rechnungsprüfungsausschusses nicht beschlossen und nicht erwartet worden.

Soweit im Einzelfall Fragen aus der Mitte des Rechnungsprüfungsausschusses nur durch den Bürgermeister in Person beantwortet werden können, ist eine persönliche Teilnahme des Bürgermeisters nach vorheriger rechtzeitiger Abstimmung und Kenntnis der Fragen möglich.

 

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis.