Auszug - Beantwortung der Anfrage von Herrn Gusek im JHA am 07.11.2013 betr. Erstausstattung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge  

5. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 4.2.4
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 06.03.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:27 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Frau Junghans informiert kurz über das Prüfergebnis des Bereiches Recht

Frau Junghans informiert kurz über das Prüfergebnis des Bereiches Recht.

 

Ergebnis des Prüfauftrages an den Bereich Recht zur Erstausstattung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der Bereich Recht wurde um Prüfung gebeten, ob die bisherige Praxis der Leistungsgewährung des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt für die Erstausstattung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund des Gerichtsbeschlusses zur Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtlich weiterhin vertretbar ist.

Zusammenfassend hat der Bereich Recht festgestellt:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 (Az. 1 BvL 10/10. 1 BvL 2/11) mit der Höhe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auseinandergesetzt.

Inhaltlich ging es darum, ob die Höhe der in § 3 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Grundleistungen vorgesehene Geldleistungen mit der Verfassung vereinbar sind.

Diese Grundleistungen umfassen keine Erstausstattung für einen eigenen Haushalt.

Dieses wird auch in der vom BVerfG vorgesehenen Übergangsregelung bis zur endgültigen Neuordnung des Asylbewerberleistungsgesetzes deutlich.

Übergangsweise soll die Höhe der Geldleistungen an Asylbewerber, die die Grundleistungen betreffen, den Regelbedarfssätzen nach dem SGB XII entsprechen. Ausdrücklich ausgenommen sind die Verbrauchsausgaben der Abteilung 5 für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände, da nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur Gebrauchsgüter des Haushalts, aber nicht der Hausrat zu den Grundleistungen gerechnet wird.

Fazit: Das Urteil des BVerfG sagt nichts darüber aus, in welcher Höhe ein Geldbetrag für eine Erstausstattung zu erbringen ist.

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Kenntnis.