Auszug - Gewerbesteuer - Antwort auf Anfrage von BM Manfred Kirch  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 4 / 2013 - 2018
TOP: Ö 7.3.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 28.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 12:00 - 20:26 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2013/00915 Gewerbesteuer - Antwort auf Anfrage von BM Manfred Kirch
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.220 - Steuern Bearbeiter/-in: Schütt, Linda
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Antwort:

Antwort:

Die Fragen zur Gewerbesteuer können wie folgt beantwortet werden:

 

1. Wie viele Unternehmen zahlen in HL Gewerbesteuer?


Antwort: Aktuell zahlen 2.863 Steuerpflichtige in der Hansestadt Lübeck Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

 

2. Gibt es für diese Unternehmen oder eines dieser Unternehmen Vereinbarungen mit der Hansestadt Lübeck, die zu einer (teilweisen) Kompensation der zusätzlichen Gewerbe-steuerzahlungen an anderer Stelle führen oder werden Verhandlungen darüber geführt?
 

Antwort: Nein. Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren bei der Gewerbesteuer ist

zweistufig: Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag, setzt den Messbetrag und den Besteuerungszeitraum im Gewerbesteuermessbescheid fest und bestimmt, wer Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist.
 

Der Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck errechnet die Gewerbesteuer auf Grund-lage des  Gewerbesteuermessbetrags, multipliziert mit dem gültigen Hebesatz.

Hierbei ist der Bereich Steuern an den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagen-bescheid gebunden. Eine Ermächtigung für Kompensationsvereinbarungen im

Steuerfestsetzungsverfahren besteht folglich nicht.
 

Eine abweichende Festsetzung gemäß § 163 Abgabenordnung oder ein Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung käme nur aus Gründen der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit in Betracht. Die in der Fragestellung bezeichneten Vereinbarungen würden diesen Tatbestand nicht erfüllen und werden dementsprechend auch nicht verhandelt.

 

Darüber hinaus sind nach laufender Rechtsprechung, u.a. des Bundesverwaltungs-gerichts, sogenannte Steuervereinbarungen, die das Gewerbesteuerrecht der Kommunen erweitern, einschränken und die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes modifizieren, unwirksam.

 

3. Welche zusätzlichen Einnahmen kalkuliert die Hansestadt Lübeck aus der Gewerbesteuererhöhung für die nächsten 5 Jahre?
 

Antwort: Ausgehend von einem jährlichen Vorauszahlungssoll von 60 Mio. € (Schätzwert) ergeben sich rechnerisch bei einer Erhöhung des Hebesatzes von derzeit 430 v.H. pro 10 Prozentpunkte Mehreinnahmen von ca. 1,4 Mio. € / Jahr, also für 5 Jahre ca. 7 Mio. €.

Die jährlichen Gewerbesteuereinnahmen schwanken jedoch selbst bei gleichbleibendem Hebesatz in Höhe von mehreren Millionen Euro. Eine Hebesatzerhöhung

bedeutet also nicht, dass die Gewerbesteuereinnahmen des Folgejahres auf jeden Fall einen bestimmten Betrag des Vorjahres übersteigen werden. Vergleichsbasis kann immer nur das Gewerbesteueraufkommen sein, das in dem Folgejahr mit dem ursprünglichen Hebesatz (430 v.H.) hätte realisiert werden können.

 

4. Welcher zusätzliche finanzielle Aufwand der Hansestadt Lübeck steht durch den Akt der Erhöhung dem entgegen?
 

Antwort: Voraussichtlich unter 5.000 €
(u.a. Veröffentlichung, Bescheidversand, Anpassung EDV-Verfahren)

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Kenntnisnahme