Auszug - BM H.-J. Schubert - Denkmalschutz auf der Nördlichen Wallhalbinsel Anfrage nach § 16 GeschO der Bürgerschaft  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013
TOP: Ö 7.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 21.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2013/00430 Anfrage zum Denkmalschutz auf der Nördlichen Wallhalbinsel (Anfrage vom 27.09.2012, H.-J. Schubert)
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Anfrage:

Anfrage:

Gemäß § 16 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft richte ich folgende Anfrage an den Herrn Bürgermeister:

 

Seit Beschluss der Bürgerschaft vom 29. September 2011 über die Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel (NWHI) ist die öffentliche und fachliche Diskussion über Aspekte der Denkmalpflege auf diesem Areal weiter gegangen, es sind neue Fragen entstanden bzw. alte Fragen mit neuer Gewichtung in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Die folgende Anfrage stützt sich auf Ausarbeitungen der 'Bürgerinitiative Rettet Lübeck', der 'Initiative Hafenschuppen' sowie auf die den Bürgerschaftsmitgliedern zugeleiteten Schriftstücke von Herrn Jörg Sellerbeck. Es wird gebeten, von den unten stehenden Fragen wegen des Zusammenhangs auch die zu beantworten, die vielleicht bereits in einem der Gremien beantwortet wurden. Dies vorausgeschickt, frage ich wie folgt:

 

1.

Trifft es zu, dass Lübecker bzw. schleswig-holsteinische DenkmalplfegerInnen sich an Denkmalämter anderer Bundesländer und deren industrie-denkmalpflegerische Expertise gewandt haben, um fachliche Einschätzungen über den Denkmalwert der Bebauung der Nördlichen Wallhalbinsel zu erhalten?
 

2.

Trifft es zu, dass der Lübecker bzw. schleswig-holsteinischen Denkmalpflege Stellungnahmen mehrerer Denkmalämter aus dem Bundesgebiet vorliegen, die sich für den zusammenhängenden Erhalt der baulichen und technischen Anlagen auf dem gesamten Areal der Nördlichen Wallhalbinsel aussprechen?
 

3.

Falls (2)  zutrifft, wie lauten diese Stellungnahmen im einzelnen?
 

4.

Lagen solche Stellungnahmen anderer Landesämter den Lübecker Gremien im Rahmen der Entscheidungsfindung zur Bürgerschaftsvorlage Drucksache 239 am 29. September 2011 ('Erschließung und Entwicklung der Nördlichen Wallhalbinsel') vor?
 

5.

Wie lautet das Beratungsergebnis des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege aus seiner Sitzung vom 12. September 2011 zu Bebauungsplanverfahren und Denkmalpflege auf der NWHI?
 

6.

Das Lagerhaus der Kaufmannschaft (heute 'Media Docks'), das durch Kriegseinwirkungen zu etwa einem Drittel zerstört wurde, steht unter einem ausdrücklichen Denkmalschutz, ebenso der beschädigte Schuppen 6 An der Untertrave. Die unbeschädigten Schuppen B und D auf der NWHI wurden hingegen nicht ausdrücklich denkmalgeschützt. - Die Frage hierzu: Wie erklärt sich die unterschiedliche Behandlung dieser Objekte in dieser Hinsicht?
 

7.

Der Hafenschuppen 6 (sechs) An der Untertrave steht unter Denkmalschutz, denn: 'Lage und Form des Lagerschuppens dokumentieren IM VERBUND [Hervorhebung durch Großbuchstaben vom Fragesteller] mit dem Lagerschuppen 9 die erste, eng mit der Altstadt verknüpfte Ausbaustufe der Lübecker Hafensituation im Industriezeitalter'. - Der Hafenschuppen 9 (neun) An der Untertrave steht unter Denkmalschutz, denn: 'Lage und Form dokumentieren IM VERBUND [Hervorhebung durch Großbuchstaben vom Fragesteller] mit dem Lagerschuppen 6 die erste, eng mit der Altstadt verknüpfte Ausbauphase des Lübecker Hafens im Industriezeitalter'. (Zitate aus der 'Kennzeichnung des Kulturdenkmals' im Bestandsverzeichznis des 'Denkmalbuchs für die Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung aus geschichtlicher Zeit'). -  Die Frage hierzu: Aus welchem Grund wird der Verbund und somit der Ensemble-Charakter ('Lage im Verbund') An der Untertrave als zum Schutz der Lagerschuppen gehörig aufgezählt, während der ausdrückliche Ensemble-Charakter auf der NWHI (hier das besondere Kulturdenkmal Hafenensemble Nördliche Wallhalbinsel) bisher nicht zum Denkmalschutzumfang der Objekte im Verbund führte?  Wie erklären sich die Unterschiede in der Behandlung dieser beiden Areale in dieser Hinsicht?

 

8.

Mit welcher denkmalpflegerisch-fachlichen Begründung wurden Objekte wie das Lagerhaus der Kaufmannschaft, der Halbportalkran von 1917 und die gesamten Kaianlagen in dem Hafenensemble NWHI unter Schutz gestellt, ohne die NWHI in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Objekten auf Grund eben dieses, von der amtlichen Denkmalpflege hervorgehobenen Ensemble-Charakters unter Schutz zu stellen? - (Die Frage bezieht sich auf folgenden Text des Denkmalbuches, zitiert nach Jörg Sellerbeck Jr., 'Bericht an die Mitglieder der Bürgerschaft und des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege' vom 9. September 2012, Seite 6: "HAFENENSEMBLE [Hervorhebung durch Großbuchstaben vom Fragesteller] 'Nördliche Wallhalbinsel’ mit Bau- und Ladestruktur um 1900. 700 m lange und 110 m breite Halbinsel, gelegen zwischen dem ehemaligen Befestigungsgraben (Stadtgraben) und der Stadt-Trave. 1900 von Peter Rehder zur modernen Hafenanlage erweitert durch betonierte und gemauerte Kaianlagen, Bahngleise mit Drehscheibe an der nördlichen Spitze, Lösch- und Lagereinrichtungen aus dem Jahre 1894 - 1941. Großes Lagerhaus der Kaufmannschaft von 1898 (durch Kriegseinwirkungen gestört) mit Halbportal-Wipp-Drehkran von 1917.")

 

9.

Mit welcher fachlichen Begründung hat sich die Denkmalpflege bisher nicht den folgenden Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme des Bauhistorikers Dr. Kallen angeschlossen, sondern darauf verzichtet, die NWHI in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz zu stellen? - Dr. Kallen: "Das Gesamt-Objekt 'Nördliche Wallhalbinsel' stellt ohne Zweifel ein bauliches Denkmal dar. Dessen wissenschaftlicher und geschichtlicher Wert ist als Dokument der Entwicklung der modernen Hafengeschichte im Zusammenhang von Wirtschafts-, Technik- und Verkehrsgeschichte von überregionaler Bedeutung. Weiterhin stellt es einen unterdessen seltenen Bautypus des Hafenschuppens in unterschiedlichen zeitlichen Kontexten dar und bildet damit einen ... Beleg im Gewerbebau für die zeitgenössische Architektur zwischen 1900 und 1941 ... | ... Die gesamte Bebauung auf der nördlichen Wallhalbinsel - die jüngeren Zwischenbauten auf der Seite des Kuhlenkampkais ausgenommen - sind ein Denkmalensemble, das allein durch seine Geschlossenheit auf kleiner Fläche mit allen Funktionsabläufen einer damals modernen Hafenanlage besticht und einen Alleinstellungscharakter besitzt." (zitiert nach Jörg Sellerbeck Jr., 'Bericht an die Mitglieder der Bürgerschaft und des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege' vom 9. September 2012, Seite 7).

 

Sollte die Anfrage mündlich beantwortet werden, bitte ich darum, die Antwort schriftlich nachzureichen.

 

 

 

Hans-Jürgen Schubert