G:\user\GELLER\2jha\2005\Sitzung November\ProtokollJugendhilfeausschussnr 25031105.doc
Jugendhilfeausschuss Lübeck, 16.11.2005
4.513.00.14.1
N i e d e r s c h r i f t Nr. 25
über die Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2003-2008) am 03.11.2005
Forum des Hochschulstadtteilzentrums, Alexander Flemming Str. 6-12
Beginn: 15:13Uhr Ende: 18:55 Uhr
TeilnehmerInnen:
von den Ausschussmitgliedern:
Herr Lindenau -Vorsitzender- Frau Beidatsch
Frau Böhme B Herr Freitag
Herr Georg B Frau Götze
Herr Grohmann Herr Gusek
Frau Jarling Frau Lietzke
Frau Menorca Frau Oldenburg B
Herr Schünemann B Herr Stachowske B
Herr Starke B Frau Dr. Jenisch-Anton B
Herr Kreft Frau Maiwaldt
Herr Markmann Frau Siebdrat
Herr Treu
B = Beratendes Mitglied
von der Verwaltung
Frau Senatorin Borns (bis 17:55 Uhr) Frau Aewerdieck-Zorom
Frau Albrecht Herr Bruns
Herr Geller (Protokoll) Herr Graf
Herr Gutzeit Frau Heidig
Herr Jürgensen Frau Kramm
Herr Meyer Frau Ruland
Herr Rocksien
vom Personalrat FB Kultur vom Seniorenbeirat
Frau Radtke, Herr Eismann Herr Jugert
Frauenbüro als Gast
Frau Sasse Frau von Holt MdBü
Herr Kassube
eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürger als ZuhörerInnen sowie die Presse
Zu TOP 1 Begrüßung/Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Die Anwesenden erheben sich von ihren Plätzen.
Der Vorsitzende verpflichtet Herrn Markmann mit Handschlag sowie den Worten „Ich ver-
pflichte Sie zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihr Amt ein“.
Die Anwesenden nehmen wieder Platz
2
zu TOP 2 Feststellung der Tagesordnung
Herr Gusek beantragt die Tagesordnung um den Punkt Verschiedenes im nichtöffentlichen
Teil der Sitzung zu erweitern und erläutert die Gründe für die Dringlichkeit.
Der Ausschuss ist einstimmig mit der Ergän-
zung der Tagesordnung im Wege der Dring-
lichkeit einverstanden.
Die Tagesordnung lautet somit wie folgt:
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Feststellung der Tagesordnung
3. Finanzierung der Lübecker Kindertagesstätten
4. Umsetzung Bereich 4.510 Familienhilfe
5. Verwaltungshaushalt 2006
6. Vermögenshaushalt 2006 und Investitionsprogramm
7. Stiftungshaushalte 2006
8. a) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für das Haushaltsjahr 2005 – 1. Halbjahr
b) Zwischenbericht 2/2005
über Veränderungen gegenüber dem Produkthaushaltsplan 2005
9. Jugendhilfeplanung für den Bereich Kindertagesstätten
hier: Angebotsänderung bei KIKS
10. Veräußerung von Flächen auf dem Priwall
11. Einrichtung weiterer Naturkindergartengruppen
12. Umsetzung des § 47f GO
13. Armuts- Sozialbericht
14. Feststellung des Protokolls der 24. Sitzung (Wahlperiode 2003/08)
15. Mitteilungen der Verwaltung
16. Verschiedenes
Nicht-öffentlicher Teil der Sitzung
17. Kindertagesbetreuung – KiTa St. Marien / Gemeindediakonie
18. Verschiedenes
öffentlicher Teil der Sitzung
19. Bekanntgabe der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Zu TOP 3 Finanzierung der Lübecker Kindertagesstätten
Frau Senatorin Borns geht in ihrer Einleitung zunächst auf die historische Entwicklung der
Finanzierung der Kindertagesstätten ein. Sie verweist angesichts des Haushaltsdefizits von
geplant 158 Mio. EUR im nächsten Jahr auf die Notwendigkeit der Ausgabenreduktion. Die
Verwaltung habe in diesem Zusammenhang einen klaren Auftrag der Bürgerschaft, alle Zu-
schüsse auf der Basis der Haushaltsanmeldungen 2004 um 3 % jährlich zu kürzen. Bei der
jetzt für die Zuschüsse im Bereich der Kindertagesbetreuung vorliegenden Vorlage werde
zugleich der Versuch gemacht, Ungerechtigkeiten im Bezuschussungssystem zu bereinigen
und künftig durchgängig gleiche Angebote auch gleich zu bezuschussen. Zudem sei mit der
Bezuschussung von Gruppen versucht worden, den entstehenden Verwaltungsaufwand auf
allen Seiten zu minimieren. Von Bedeutung sei auch der demografische Wandel, wonach mit
deutlich weniger Kindern in der Zukunft zu rechnen ist, was zwangsläufig Auswirkungen auf
die Kindertagesstättenlandschaft haben werde. Darüber hinaus sind alle Möglichkeiten aus-
geschöpft worden, Veränderungen in der Zuschusshöhe in einer Übergangsphase möglichst
moderat zu gestalten.
Der Vorsitzende schlägt vor, zunächst Sachnachfragen zu klären.
Auf Nachfrage von Frau Beidatsch erläutert Frau Senatorin Borns, dass die Vorlage eine
Stundenreduzierung von 9.000 Stunden bei insgesamt 460.000 geförderten Betreuungsstun-
den aufweist. Sie hebt hervor, dass die Landesförderung neben der städtischen Förderung
den Trägern zur Verfügung steht.
3
Auf Nachfrage von Frau Dr. Jenisch-Anton erläutert Frau Senatorin Borns, dass die Haus-
haltslage der Stadt sowie der Haushaltsbegleitbeschluss vom Februar 2004 eine Berücksich-
tigung von zu erwartenden Kostensteigerungen in den Folgejahren unmöglich macht. Sie
verweist zudem darauf, dass der Begriff Sparen unzutreffend ist und der Begriff Defizitredu-
zierung angemessener ist.
Auf Nachfrage von Frau Dr. Jenisch-Anton sieht Frau Senatorin Borns mit dem jetzt vorlie-
genden Finanzierungskonzept eine gute Möglichkeit, die Vielfalt der Angebote zu erhalten.
Zudem bietet das Konzept den Trägern Planungssicherheit. Sie nimmt die geäußerte Kritik an
und verweist erneut auf die Haushaltssituation der Stadt.
Frau Dr. Jenisch-Anton beantragt, Frau Höppke, Frau Kricheldorff sowie Herrn Wegner als
sachkundige Bürger zu hören.
Der Ausschuss beschließt einstimmig an-
tragsgemäß.
Herr Gusek beschreibt für die freien Träger den bestehenden Konflikt zwischen inhaltlich stei-
genden Anforderungen auf der einen Seite und finanziellen Restriktionen auf den anderen
Seite. Für Erhöhungen von Elternbeiträgen zur Deckung der Kosten sieht er keinen Spielraum
mehr. Er sieht auch die Attraktivität der Hansestadt Lübeck als Wohnstandort schwinden. Er
hebt hervor, dass die Träger bereits seit 2001 mit eingefrorenen Budgets auskommen müs-
sen. Er befürchtet, dass bei ggf. noch steigenden Elternbeiträgen der Aufwand der Stadt für
Ermäßigungen über § 90 KJHG steigen wird.
Er stellt heraus, dass in der AG § 78 KJHG Kita die Vorlage diskutiert, ein Konsens jedoch
nicht erzielt wurde .
Frau Dr. Jenisch-Anton spricht zu den Lübecker Mindeststandards und hält es für erforder-
lich, die demografische Entwicklung deutlich vorsichtiger einzuschätzen.
Frau Senatorin Borns stellt fest, dass es in inhaltlichen Fragen zwischen Stadt und freien
Trägern einen überwiegenden Konsens gibt, die Vorlage aber tatsächlich keinen Konsens
erzielt hat. Obwohl der Stellenwert von Kindertagesbetreuung hoch ist, ist die Haushaltssitua-
tion der Stadt zu berücksichtigen. Viele Probleme entstehen durch die Tatsache, dass sowohl
auf Bundes- wie auf Landesebene Forderungen erhoben bzw. Gesetz beschlossen werden,
die von den Kommunen zu finanzieren sind.
Frau Kricheldorff schildert aus ihrer Sicht als stellvertretendes Ausschussmitglied, als Leiterin
der Kindertagesstätte St. Bonifatius sowie als Vertreterin eines Berufsverbandes die aus ihrer
Sicht eintretenden Veränderungen sowie die inhaltlichen Herausforderungen an die Arbeit in
einer Kindertagesstätte.
Sie übergibt dem Vorsitzenden eine Unterschriftenliste mit mehr als 2.600 Unterschriften aus
60 Kindertagesstätten, die innerhalb 1 Woche gesammelt wurden.
Der Vorsitzende sagt zu, diese Listen dem Stadtpräsidenten zuzuleiten.
Herr Wegner stellt aus der Sicht eines betroffenen Elternteils in der Kindertagesstätte Grauer
Esel die Situation dar.
Frau Höppke geht aus ihrer Sicht auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein.
Frau von Holt regt ein Zurückziehen der Vorlage an, da sich die Bürgerschaft aufgrund der
Beschlüsse in der Einwohnerversammlung mit den Einsparbeschlüssen erneut auseinander-
setzen muss.
Herr Freitag stellt fest, dass aus Sicht seiner Fraktion im Rahmen der Beteiligung der AG § 78
KJHG Kita ein Einvernehmen herzustellen ist. Er hält es für denkbar, den Bereich Kinderta-
gesstätten aus der Einsparung herauszulösen und die notwendigen Einsparungen an anderer
Stelle im Fachbereich Kultur zu erbringen.
Das neue Finanzierungsmodell wird von der CDU-Fraktion begrüßt, so dass er Zustimmung
zur Vorlage signalisiert. Er lobt die Verwaltung für die geleistete Arbeit.
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Er beantragt:
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird um folgende Ziffer 5 ergänzt:
5. Entsprechend der vorgelegten Zuschusstabelle 2006/2007 sind Budgetverträge abzu-
schließen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, unverzüglich Gespräche mit der AG 78 zu führen
mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
Frau Senatorin Borns unterstreicht die Professionalität und geht auf den Vorschlag des Spa-
rens an anderer Stelle im Fachbereich ein. Sie verweist darauf, dass alle Angebote im Fach-
bereich Kultur, sei es Schule, Kindertagesstätten oder der Kulturbereich, mit einer erhebli-
chen Außenwirkung verbunden sind. Zudem sei mit dem Haushaltsbegleitbeschluss der Bür-
gerschaft die Verwaltung ausdrücklich beauftragt, jährlich 3% der Zuschüsse bis 2010 einzu-
sparen. Gleichwohl habe die Bürgerschaft die Möglichkeit, ihre Beschlussfassung zu verän-
dern.
Der Vorsitzende dankt der Verwaltung für die Arbeit, wobei sich jedoch das Spannungsfeld
von Abarbeitung des Bürgerschaftsbeschlusses auf der einen Seite und sozialem Abfedern
auf der anderen Seite deutlich zeige.
Er erläutert im Namen der der SPD angehörenden Ausschussmitglieder, dass dem neuen
Fördermodell zugestimmt werde, jedoch Ziffer 2 und 3 keine Zustimmung finden.
Für die SPD sei die tatsächliche Kinderzahlentwicklung Maßstab des Handelns.
Der Vorsitzende beantragt, Marko Behrendt als sachkundigen Bürger zu hören.
Der Ausschuss beschließt einstimmig an-
tragsgemäß.
Marko Behrendt schildert seine Situation als Hortkind in der Kindertagesstätte Grauer Esel.
Auf Antrag von Herrn Gusek wird die Sitzung von 16:40 bis 16:55 Uhr unterbrochen.
Herr Freitag erneuert seinen bereits gestellten Antrag und beantragt ergänzend, dass über
den Beschlussvorschlag ziffernweise abgestimmt wird.
Frau Götze beantragt:
Die Vorlage wird vertagt. Die Verwaltung wird aufgefordert, in der AG § 78 einen Konsens
herzustellen.
Herr Gusek erläutert den Antrag. Dazu spricht Frau Senatorin Borns, die auf die Folgen einer
Vertagung für die Träger hinweist. Dazu spricht Herr Freitag.
Der Vorsitzende lässt zunächst über die Verfahrensanträge abstimmen:
Antrag Götze:
Die Vorlage wird vertagt. Die Verwaltung wird aufgefordert, in der AG § 78 einen Konsens
herzustellen.
Der Ausschuss lehnt den Antrag bei 6 Ja- und 9 Neinstimmen ab.
5
Antrag Freitag:
Über den Beschlussvorschlag ist ziffernweise abzustimmen.
Der Ausschuss beschließt bei 2 Enthaltungen
einstimmig antragsgemäß.
Sodann lässt der Vorsitzende über den Ergänzungsantrag von Herrn Freitag abstimmen:
Antrag Freitag:
5. Entsprechend der vorgelegten Zuschusstabelle 2006/2007 sind Budgetverträge abzu-
schließen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, unverzüglich Gespräche mit der AG 78 zu führen
mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
Der Ausschuss lehnt den Antrag bei 6 Ja- und
9 Neinstimmen ab.
Sodann lässt der Vorsitzende über Ziffer 1 des Beschlussvorschlages abstimmen:
Beschlussvorschlag Ziffer 1
1. Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister, die Bezuschussung der Lübecker Kin-
dertagesstätten nach dem in Anlage 1 erläuterten Budgetierungsmodell vorzunehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Hauptaus-
schuss und der Bürgerschaft mit 9 Ja- und 6
Neinstimmen mit Mehrheit, gemäß Beschluss-
vorschlag zu beschließen.
Sodann lässt der Vorsitzende über Ziffer 2 des Beschlussvorschlages abstimmen:
Beschlussvorschlag Ziffer 2
2. Entsprechend den vorgelegten Zuschusstabellen sind Budgetverträge abzuschließen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Hauptaus-
schuss und der Bürgerschaft einstimmig, den
Beschlussvorschlag abzulehnen.
Sodann lässt der Vorsitzende über Ziffer 3 des Beschlussvorschlages abstimmen:
Beschlussvorschlag Ziffer 3
3. Zur Umsetzung der Maßnahmen wird die haushaltsmäßige Ordnung im Rahmen des
Fachbereichsbudgets des Fachbereichs 4 hergestellt. Die im Entwurf des Verwal-
tungshaushaltes 2006 noch enthaltenen Veranschlagung aufgrund der bisherigen För-
derpraxis wird um 307.100 EUR reduziert.
Der Ausschuss empfiehlt dem Hauptaus-
schuss und der Bürgerschaft einstimmig, den
Beschlussvorschlag abzulehnen.
Sodann lässt der Vorsitzende über Ziffer 4 des Beschlussvorschlages abstimmen:
Beschlussvorschlag Ziffer 4
6
4. Die Finanzierung der Lübecker Kindertagesstätten wird an das jeweils nach den Som-
merferien beginnende Kindergartenjahr gekoppelt. Die bis zum 31.12.2005 bestehen-
den Budgetverträge werden bis zum Ende des Kindergartenjahres 2005/2006 verlän-
gert.
Der Ausschuss empfiehlt dem Hauptaus-
schuss und der Bürgerschaft mit 9 Ja- und 6
Neinstimmen mit Mehrheit, gemäß Beschluss-
vorschlag zu beschließen.
Zu TOP 4 Umsetzung Bereich 4.510 Familienhilfe
Herr Meyer erläutert ausführlich die Vorlage und gibt ergänzende Hinweise.
Der Vorsitzende teilt mit, dass ihm ein Brief der AG MoZ aus Kücknitz vorliege (wird als Anla-
ge dem Protokoll beigefügt). Herr Meyer erklärt auf Nachfrage, dass es keine inhaltliche son-
dern lediglich eine organisatorische Veränderung gibt und damit die Teilnahme in der AG MoZ
aus seiner Sicht nicht in Frage gestellt ist.
Auf Nachfrage von Herrn Gusek erläutert Frau Senatorin Borns, dass durch die Veränderung
der Standorte für manche Bürgerinnen und Bürger weitere Wege entstehen werden.
Auf Anmerkung von Frau Sasse hebt Frau Senatorin Borns hervor, dass die organisatori-
schen Veränderungen durch die Neuregelungen zu Hartz IV erforderlich wurden. Mit der Ver-
ringerung der Anzahl der Stützpunkte in den Stadtteilen wird ein sinnvollerer Personaleinsatz
möglich.
Frau Radtke stellt die Position des Personalrats Fachbereich Kultur ausführlich dar.
Frau Senatorin Borns stellt die Zielrichtung der Neuorganisation in den Vordergrund.
Auf Nachfrage von Frau Menorca zu S. 5 bestätigt Herr Meyer, dass die Anzahl der Planstel-
len identisch ist. Dazu spricht Herr Freitag.
Auf Nachfrage von Herrn Jugert bestätigt Frau Senatorin Borns erneut, dass weitere Wege für
die Bürgerinnen und Bürger entstehen werden.
Auf Nachfrage von Herrn Jugert bestätigt Frau Senatorin Borns, dass alle neuen Standorte
mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind.
Auf Nachfrage von Frau Götze bestätigt Frau Senatorin Borns, dass die derzeitige Arbeitssi-
tuation der KollegInnen der Jugendhilfe schwierig ist.
Auf Nachfrage von Frau von Holt erläutert Frau Senatorin Borns die Aufgaben der Führungs-
kraft des Leiters der geplanten Abt. 2 Zentrale Jugendhilfeleistungen. Dazu spricht Herr Mey-
er.
Frau Senatorin Borns weist auf die Organisationshoheit des Bürgermeisters hin und hebt
hervor, dass die Vorlage nur in ihrer Ziffer 2 von der Bürgerschaft zu beschließen ist.
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag, Ziffer 2 abstimmen:
Beschlussvorschlag:
1. .....
2. Das künftige dezentrale Angebot des Bereichs 4.510 Familienhilfe erfolgt auf der Grund-
lage der im beigefügten Projektbericht (Anlage 1, Ziffer 3) dargelegten Kriterien an folgen-
den Standorten
Fackenburger Allee 29 Stadtteile St. Lorenz Nord und St. Lorenz Süd
Moislinger Berg 1 Stadtteile Moisling, Buntekuh und St. Jürgen
Adolf- Ehrtmann- Straße Stadtteile Schlutup, St. Gertrud und Innenstadt
Außenstelle Kirchplatz 7b Stadtteile Kücknitz und Travemünde
Der Ausschuss empfiehlt bei 9 Ja- und 6
Neinstimmen dem Hauptausschuss und der
Bürgerschaft mit Mehrheit gemäß Beschluss-
vorschlag zu beschließen.
7
zu TOP 5 Verwaltungshaushalt 2006
Eine Nachfrage von Frau Dr. Jenisch-Anton zu S. 22 beantwortet Herr Graf, zu Seite 198 ff.
Frau Oldenburg.
Auf Nachfrage von Frau Menorca sowie Herrn Grohmann teilt Herr Geller mit, dass die Haus-
haltsanmeldungen des Bereichs Jugendarbeit unter Berücksichtigung der Beschlüsse der
Bürgerschaft vom 23.06.2050 vorgenommen wurde.
Eine Nachfrage von Herrn Markmann zu S. 328 beantwortet Frau Kramm.
Eine Nachfrage von Frau Lietzke zu S. 297 beantwortet Frau Böhme.
Auf Nachfrage von Frau Dr. Jenisch-Anton erläutert Frau Senatorin Borns, dass derzeit das
Zahlenmaterial vergleichbar gemacht werde, was bis Jahresende abgeschlossen werden
soll.
Eine Nachfrage von Frau Menorca zu S. 312 beantwortet Herr Geller.
Eine Nachfrage von Herrn Gusek zu S. 36 beantwortet Frau Senatorin Borns.
Der Vorsitzende erklärt für die der SPD angehörenden Ausschussmitglieder, dass sie sich
wegen der im Haushaltsentwurf eingearbeiteten Kürzungen im Kinder- und Jugendbereich
der Stimme enthalten werden und erläutert die Gründe.
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen:
Beschlussvorschlag:
In den Haushaltsplan 2006 der Hansestadt Lübeck werden die Beträge aus dem als Anlage
beigefügten Entwurf des Produkthaushaltes 2006 (Produktkontrakte 2006 jeweils mit Verwal-
tungshaushalt 2006) einschließlich Nachmeldeliste auf der Grundlage der Maßnahmeliste
2006 des Fachbereiches Kultur aufgenommen. Der Stellenplan 2006 wird zur Kenntnis ge-
nommen.
Der Ausschuss empfiehlt mit 7 Ja-Stimmen
sowie 8 Enthaltungen dem Hauptausschuss
und der Bürgerschaft einstimmig, gemäß Be-
schlussvorschlag zu beschließen.
zu TOP 6 Vermögenshaushalt 2006 und Investitionsprogramm
Herr Gusek ist während der Beratung dieses TOP nicht anwesend.
Nachfragen von Herrn Freitag zu S. 783 beantworten Herr Georg und Herr Geller.
Herr Freitag sieht diese Haushaltsanmeldung kritisch.
Auf Nachfrage von Frau Beidatsch wird in der Begründung zu S. 772 das Wort „Fröbelschule“
durch die Worte „Rudolf-Groth Schule“ ersetzt.
Der Vorsitzende lässt über den Beschussvorschlag abstimmen.
Beschlussvorschlag:
In den Vermögenshaushalt 2006/ Investitionsprogramm 2005-2009 werden die vom Bereich
Finanzwirtschaft empfohlenen Maßnahmen und Beträge des Rohentwurfs gemäß Anlage 3
aufgenommen.
Der Ausschuss empfiehlt mit 4 Ja-Stimmen
sowie 10 Enthaltungen dem Hauptausschuss
und der Bürgerschaft einstimmig, gemäß Be-
schlussvorschlag zu beschließen.
zu TOP 7 Stiftungshaushalte 2006
Keine Wortmeldungen.
Herr Gusek ist während der Beratung dieses TOP nicht anwesend.
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen und weist darauf hin, dass
der Ausschuss lediglich zu Anlage 3 eine Beschlussempfehlung auszusprechen hat.
8
Beschlussvorschlag:
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein werden die Haushaltspläne
für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
1. für die Kulturstiftung Hansestadt Lübeck - Anlage 1 -
2. für die Stiftung Lübecker Altstadt - Anlage 2 -
3. für die Stiftung Haus der Jugend - Anlage 3 -
im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 6.400 EUR
in der Ausgabe auf 6.400 EUR
im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 1.100 EUR
in der Ausgabe auf 1.100 EUR
Der Ausschuss empfiehlt mit 10 Ja-Stimmen
sowie 4 Enthaltungen dem Hauptausschuss
und der Bürgerschaft einstimmig, gemäß Be-
schlussvorschlag zu beschließen.
zu TOP 8
a) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für das Haushaltsjahr 2005 – 1. Halbjahr
Eine Nachfrage von Herrn Grohmann zu lfd. Nr. 1 beantwortet Herr Graf.
Eine Nachfrage von Frau Lietzke zu lfd. Nr. 8 und 9 beantwortet Herr Geller.
b) Zwischenbericht 2/2005
über Veränderungen gegenüber dem Produkthaushaltsplan 2005
keine Wortmeldungen.
Der Ausschuss nimmt die Berichte zur Kennt-
nis.
zu TOP 9 Jugendhilfeplanung für den Bereich Kindertagesstätten
hier: Angebotsänderung bei KIKS
Keine Wortmeldungen.
Der Vorsitzende lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschlussvorschlag:
Die in der Begründung dargestellte kurzfristige Maßnahme wird zum Kindergartenjahr
2006/07 in den Bedarfsplan i. S. v. § 7 KiTaG aufgenommen. Zur Umsetzung der kurzfristigen
Maßnahmen wird die haushaltsmäßige Ordnung im Rahmen des Fachbereichsbudgets her-
gestellt.
Der Ausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
einstimmig, gemäß Beschlussvorschlag zu
beschließen.
zu TOP 10 Veräußerung von Flächen auf dem Priwall
Eine Nachfrage des Vorsitzenden zur Beteiligung der im Bürgerschaftsauftrag benannten
Gruppen beantwortet Herr Geller.
Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kennt-
nis.
zu TOP 11 Einrichtung weiterer Naturkindergartengruppen
Eine Nachfrage von Herrn Freitag zur Gruppenumwandlung beantwortet Frau Heidig.
9
Auf Nachfrage von Frau Dr. Jenisch-Anton teilt Frau Heidig mit, dass aktuell 46 Kindertages-
stättenplätze (Elementarbereich) frei sind.
Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kennt-
nis.
zu TOP 12 Umsetzung des § 47f GO
Herr Freitag dankt dem Vorsitzenden und sieht eine Vorreiterrolle der Hansestadt Lübeck in
der Bearbeitung dieser Thematik.
Der Vorsitzende verweist auf die harmonische Arbeit in der Arbeitsgruppe und hebt hervor,
dass es eigentlich Aufgabe der Verwaltung gewesen wäre, einen derartigen Vorschlag zu
erarbeiten.
Frau von Holt erklärt, dass Bündnis90/Die Grünen in der Arbeitsgruppe mitgewirkt hat und
dem Antrag vollinhaltlich zustimmt.
Der Vorsitzende teilt mit, dass auch die FDP mitgewirkt und Zustimmung signalisiert hat.
Der Antrag soll der Bürgerschaft vorgelegt werden.
Der Vorsitzende stellt den Antrag zur Abstimmung:
Antrag:
1. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Handlungsleitfaden zur Umsetzung des
§ 47 f GO zu entwickeln und der Bürgerschaft vorzulegen. Die Vorlage des Hand-
lungsleitfadens im Jugendhilfeausschuss der Lübecker Bürgerschaft soll spätestens
im Dezember 2006 erfolgen.
2. Zur Entwicklung des Handlungsleitfadens sind Beteiligungsverfahren zu einzelnen
ausgewählten Planungen und Vorhaben durchzuführen. Die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse fließen maßgeblich in die Erstellung des Handlungsleitfades ein. Bei der
Auswahl der einzelnen Vorhaben ist darauf zu achten, dass mindestens 2 Vorhaben je
Fachbereich Berücksichtigung finden.
3. Dem Handlungsleitfaden ist eine Aufstellung über mögliche Finanzierungsformen von
Beteiligungsprojekten (sowohl der öffentlichen Hand, als auch von Dritten) beizufügen.
4. Zur Umsetzung des Beschlusses wird dem Bürgermeister das von der
vorbereitenden Arbeitsgruppe entwickelte Verfahren empfohlen (Anlage 1, Ziffer 2.2)
Der Ausschuss beschließt einstimmig an-
tragsgemäß.
zu TOP 13 Armuts- Sozialbericht
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit schlägt der Vorsitzende vor, die Beratung dieses TOP
auf die Dezembersitzung zu vertagen.
Der Ausschuss ist einstimmig mit dem Verfah-
rensvorschlag einverstanden.
zu TOP 14 Feststellung des Protokolls der 24. Sitzung (Wahlperiode 2003/08)
Herr Freitag stellt fest, dass er bei der Sitzung anwesend war, jedoch nicht bei den Anwesen-
den aufgeführt ist.
Keine weiteren Wortmeldungen.
Das Protokoll ist damit mit obiger Ergänzung
festgestellt.
zu TOP 15 Mitteilungen der Verwaltung
15.1 Bericht Hilfen zur Erziehung
Frau Kramm teilt aufgrund der berechtigten Kritik des Ausschusses mit, dass das Zahlenma-
terial derzeit umfänglich aufbereitet wird, um verlässliche Daten zu erhalten. Die Unstimmig-
keiten im Zahlenmaterial gehen über die durch den Ausschuss vorgetragenen Anmerkungen
hinaus.
10
15.2 Neuregelungen im KJHG
Herr Geller teilt mit, dass zur Änderung des KJHG eine Synopse mit den zum 1.10.05 einge-
tretenen Änderungen als Anlage dem Protokoll beigefügt werden wird.
Im 1. Halbjahr soll ein Fortbildungsangebot an Interessierte gemacht werden.
15.3 2. Kindertagesstätte Hochschulstadtteil
Frau Heidig berichtet über den aktuellen Sachstand (siehe Anlage zum Protokoll).
Der Vorsitzende teilt mit, dass ihm der Brief einer Elterninitiative hierzu vorliegt.
Er beantragt Frau Karmann als sachkundige Bürgerin zu hören.
Der Ausschuss beschließt einstimmig an-
tragsgemäß.
Frau Karmann nimmt aus Sicht der Elterninitiative zum Sachverhalt Stellung.
15.4 Wegfall Plätze Frauenhäuser
Frau Böhme teilt mit, dass die Träger der Frauenhäuser angeschrieben wurden und beide
noch keine Angaben über mögliche Synergieeffekte machen können.
Dazu spricht Herr Freitag.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
zu TOP 16 Verschiedenes
16.1 Dankeschön-Veranstaltung
Der Vorsitzende informiert, dass am 9.12.2005 ab 17 Uhr, wie im Vorjahr, die Veranstaltung
im Bürgerschaftssaal durchgeführt wird.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden sind die Ausschussmitglieder damit einverstanden, ihr Sit-
zungsgeld in Höhe von 23 EUR in die Finanzierung der Veranstaltung einzubringen.
Eine schriftliche Einladung wird noch folgen.
16.2 Angebote der Erziehungsberatungsstelle
Herr Gusek verteilt eine Broschüre zum inhaltlichen Angebot der Beratungsstelle und teilt mit,
dass sie neu gestaltet wurde. Er lädt den Ausschuss zu einer Besichtigung der Räume ein.
Der Vorsitzende dankt für die Einladung und sagt eine Berücksichtigung bei einer der nächs-
ten Sitzungen zu.
16.3 Jugendschutz im öffentlichen Raum
Der Vorsitzende teilt mit, dass es hierzu am 23.11.2005 um 16:30 Uhr eine Veranstaltung
geben wird, zu der auch noch schriftlich eingeladen werden wird.
16.4 Verlagerung Freizeitheim Heiweg an den Standort der Anna Siemsen Schule
Auf Nachfrage von Frau Menorca teilt Herr Geller mit, dass derzeit das Baugenehmigungsver-
fahren läuft und der Bereich von einem Betriebsbeginn im Oktober 2006 in den neuen Räu-
men ausgeht.
16.5 Konzeptionen der Kindertagesstätten
Frau Menorca regt an, die Konzeptionen der Einrichtungen anzufordern und an die Aus-
schussmitglieder zu verteilen.
Der Vorsitzende verweist auf das Lokale Bündnis für Familien, dass sich Anfang 2006 mit
dem Thema befassen wird und schlägt eine Abarbeitung der Anregung in diesem Zusam-
menhang vor.
Frau Kramm regt an, die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses in Kindertagesstätten
durchzuführen und sich dann jeweils dort mit der Konzeption der besuchten Einrichtung zu
befassen.
Frau Oldenburg verweist auf die Möglichkeiten der Information im Internet.
11
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
Die Öffentlichkeit verlässt die Sitzung.
zu TOP 17 Kindertagesbetreuung – KiTa St. Marien / Gemeindediakonie
Herr Gusek beantragt, zu diesem TOP Frau Norouzi als sachkundige Bürgerin zu hören und
erläutert die Gründe.
Der Ausschuss beschließt einstimmig antragsgemäß.
Herr Gusek stellt die Position des Trägers zu einem Presseartikel dar. Frau Norouzi erläutert
den Sachverhalt sowie die getroffenen Maßnahmen.
Der Vorsitzende gibt eine Erklärung zur politischen Bewertung ab.
Frau Dr. Jenisch-Anton spricht zum Verfahren. Die Stellungnahme einer Mutter zum Sach-
verhalt wird verteilt.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
zu TOP 18 Verschiedenes
18.1 Bereich 4.510 Familienhilfen/Jugendamt
Eine Nachfrage von Herrn Gusek zur Leitungsstruktur und Personalauswahl beantwortet Frau
Kramm.
18.2 Verlagerung Kindertagesstätte Solmitzstraße und JUZE Kücknitz
Frau Albrecht informiert über den aktuellen Sachstand.
Eine Nachfrage von Frau Menorca sowie Herrn Grohmann zur Frage der Beteiligung von Kin-
dern und Jugendlichen beantworten Frau Albrecht und Herr Geller.
Eine Nachfrage von Frau Beidatsch beantwortet Frau Kramm.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
Die Öffentlichkeit der Sitzung wird wieder hergestellt.
zu TOP 19 Bekanntgabe der in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende teilt mit, dass keine Beschlüsse gefasst wurden.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
Der Vorsitzende schließt um 18:55 Uhr die Sitzung.
Jan Lindenau Jörg Geller
Vorsitzender Protokollführer
1
Bisherige Fassung Neufassung
Artikel 1
Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3852)
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) ...
(2) ...
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. ...
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43),
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Pflegeerlaubnis (§ 44),
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) ...
(2) ...
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. ...
2. (aufgehoben)
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Pflegeerlaubnis (§
§ 43, 44),
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
§ 6 Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten
von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tat-
sächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-
lung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben.
(3) ...
(4) ...
§ 6 Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten
von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tat-
sächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-
lung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.
Um-
gangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächli-
chen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstüt-
zung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das
Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland hat.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-
rührt.
(3) ...
(4) ...
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Ju-
gendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das
2
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hier-
durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend-
lichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt
zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberech-
tigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtun-
gen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch
erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den
Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise
wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungs-
risikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.
Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass
die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme
von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
halten, und das Jugendamt informieren, falls die ange-
nommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die
Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familien-
gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzuru-
fen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten
oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der
Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann
die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden,
so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den
Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätig-
werden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der
Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das
Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Perso-
nensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich
und wirken die Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Ju-
gendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung
zuständigen Stellen selbst ein.
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Ver-
pflichtungen
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen
anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach
diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
nach dem Zwölften und dem Zweiten Buch vor. Der
Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die
Leistungen ach § 13 dieses Buches. Maßnahmen der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge
Menschen, die körperlich oder geistig b ehindert oder
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Ver-
pflichtungen
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger
anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch
dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beru-
hende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistun-
gen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe
der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und
vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt.
Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfä-
higkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Be-
darf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläu-
fige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies
bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2
und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leis-
tungen nach diesem Buch vor.
3
von einer solchen Behinderung bedroht sind, gegen
Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann
regeln, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von
anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der Eingliede-
rungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Men-
schen, die körperlich oder geistig behindert oder von
einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-
gen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln,
dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhän-
gig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen
Leistungsträgern gewährt werden.
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
der Personensorge
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung der Personensorge einschließlich der Gel-
tendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzan-
sprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626a
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, hat An-
spruch auf Beratung und Unterstützung bei der Gel-
tendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) ...
(4) ...
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
der Personensorge
und des Umgangsrechts
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich
der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unter-
haltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen ,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche
nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil
nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung
über die Abgabe einer Sorgeerklärung .
(3) ...
(4) ...
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter
und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem
Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden,
wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeits-
entwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pfle-
ge und Erziehung des Kindes bedürfen.
(2) ...
(3) ...
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter
und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben
oder tatsächlich sorgen , sollen
gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohn-
form betreut werden, wenn und solange sie aufgrund
ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unter-
stützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedür-
fen.
(2) ...
(3) ...
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
(1) ...
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-
cherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen
mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder
und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungspro-
zesses zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten
sind an den Entscheidungen und wesentlichen Angele-
genheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu
beteiligen.
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
(1) ...
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si-
cherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen
zusammenarbeiten
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegeper-
sonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der
Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Instituti-
onen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere
solchen der Familienbildung und -beratung,
3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Über-
gang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit
Schulkindern in Horten und altersgemischten Grup-
pen zu unterstützen .
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen
in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bi l-
4
(3) ...
(4) ...
(5) ...
dung und Betreuung zu beteiligen.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) ...
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. ...
2. ...
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-
tige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemes-
senen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
...
(3) ...
(4) ...
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) ...
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. ...
2. ...
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-
tige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespfle-
geperson.
...
(3) ...
(4) ...
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23
Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Vor-
aussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in diesem
Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 erstattet werden.“
(4) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23
Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in diesem
Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 erstattet werden.
(5) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten
Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die
Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen
wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbe-
reich und die pädagogische Konzeption der Einrichtun-
gen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt
oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten
Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leis-
tung in Kenntnis setzen.
(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23
Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen . I n diesem
Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden
Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen
nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des
Förderungsangebots
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die
Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 5 er-
forderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-
schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 5
erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1.
Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des
Förderungsangebots
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die
Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 er-
forderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-
schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6
erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1.
Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) ...
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßga-
be der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzel-
fall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) ...
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßga-
be der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzel-
fall; dabei soll das engere sozi ale Umfeld des Kindes
5
oder des Jugendlichen einbezogen werden.
(3) ...
oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Die Hilfe ist
in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann
im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe
der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im
Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen
außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass
eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese
Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person
bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenar-
beit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach
Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) ...
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres
Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefami-
lie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur
Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und
Erziehung dieses Kindes.
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Ein-
gliederungshilfe, wenn
1. ...
2. ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Ein-
gliederungshilfe, wenn
1. ...
2. ...
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne
dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen
eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Ge-
sundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychothe-
rapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem
Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugend-
lichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der
vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation
und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu
erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung
Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die
Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der
Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellung-
nahme abgibt, erbracht werden.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) ...
(2) ...
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
der Aufstellung und Änderung des Hilf eplans sowie bei
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) ...
(2) ...
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei
der Aufs tellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei
6
der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere
Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt
werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Ein-
gliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der
Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.
der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stel-
lungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt
werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung
einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im
Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer
seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnah-
me einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person ein-
geholt werden . Erscheinen Maßnahmen der beruflichen
Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der
Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die
Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf
der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des
Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-
rechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in
denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche
und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inan-
spruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vor-
schriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe
bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare
Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere
der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er mit
den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die
Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungs-
erbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt
werden.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und
2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der
erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hil-
febedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe
vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent-
lichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis-
tung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel
nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung kei-
nen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den
Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unver-
züglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuho-
len.
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des
Jugendlichen
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie
sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt
werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzel-
falls abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des
Jugendlichen
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die
laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nac h-
7
Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen
Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu
gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen
richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) ...
(6) ...
gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Al-
terssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pau-
schalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Be-
sonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen ge-
boten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so
kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt
werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich
eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die
Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den
Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) ...
(6) ...
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres
Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefami-
lie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendi-
ge Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
§ 40 Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2
Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leis-
ten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52
des Zwölften Buches entsprechend. Das Jugendamt kann
in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemes-
sen sind.
§ 40 Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2
Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leis-
ten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52
des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss
den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe
befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind
zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten
Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversiche-
rung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) ...
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personen-
sorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendli-
chen der junge Volljährige tritt.
(3) ...
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) ...
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Per-
sonensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Ju-
gendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) ...
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen
ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen bei
1. einer geeigneten Person oder
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unter-
halt des Kindes oder des Jugendlichen und die Kranken-
hilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem
Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit
zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrich-
tigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt
das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufent-
haltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Perso-
nensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten
ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das
Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen
Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unter-
stützung aufzuzeigen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt
hat den Personsorge- oder Erziehungsberechtigten un-
verzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. W i-
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein
Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu neh-
men, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre-
chen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-
gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und
sich weder Personensorge- noch Erziehungsberech-
tigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder
einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer
geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohn-
form vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2
auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer ande-
ren Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die
Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen
mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und
Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich G e-
8
derspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtig-
te der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personsorge-
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine
dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsent-
ziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und
soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine
Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die
Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu
beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zu-
stimmung des Personensorgeberechtigten bei einer ande-
ren Person oder in einer Einrichtung auf und werden
Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass
die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-
berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich
eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
legenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inob-
hutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt
und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist
während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshand-
lungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille
der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist
dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 2 die Personensorge- oder Erziehungsberech-
tigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrich-
ten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt
unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge-
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern
nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefähr-
dung des Kindeswohls nicht besteht oder die Perso-
nensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in
der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlas-
sen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplan-
verfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der
Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben
des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsent-
ziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens
mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittel-
baren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten
Stellen hinzuzuziehen.
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen
Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wö-
chentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen
will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die
Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des
Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
9
§ 44 Pflegeerlaubnis
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder
ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf
der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein
Kind oder einen Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein-
gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das
Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis
bedarf es ferner nicht, wer
1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege
(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt
oder
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben
Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Ta-
gespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie
in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer
Weise nachgewiesen haben.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf
fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die
Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wich-
tige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des
oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl
der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder
vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger
als fünf Kinder erteilt werden kann.
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und
Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeper-
son), bedarf der Erlaubnis . Einer Erlaubnis bedarf nicht,
wer ein Kind oder einen Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein-
gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das
Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
,
6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt. (Satz 3 aufgehoben)
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
bedarf nicht, wer
1. ...
2. ...
3. eine Einrichtung betreibt, die
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für
sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht be-
steht oder
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern
oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie i st zu versagen, wenn die Betreuung der
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
bedarf nicht, wer
1. ...
2. ...
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend-
hilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche
wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetz-
liche Aufsicht besteht oder die im Rahmen des Hotel-
und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern
oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn
10
Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte
nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der
Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht
gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung
sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen
anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugend-
lichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der
Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefähr-
dung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kin-
der und der Jugendlichen können auch nachträgliche
Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) ...
(4) ...
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn
1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen
durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der
Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet
ist ; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei
der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Ein-
richtungen
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration
oder
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische
Betreuung
erschwert wird.
Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die
Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraus-
setzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den
Trägem der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl
der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung
gefährdet , und der Träger der Einrichtung nicht bereit
oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur
Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen
können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rück-
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) ...
(4) ...
§ 46 Örtliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen
des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger
der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
(2) ...
§ 46 Örtliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen
des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
bestehen.
Der Träger der Einrichtung soll bei der örtli-
chen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt und
einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn
diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der
Überprüfung beteiligen.
(2) ...
§ 47 Meldepflichten
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde
1. ...
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich
einmal zu melden.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in
der Kinder dauernd ganztätig betreut werden, hat der
zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines
Kindes in die Einrichtung
1. Angaben zur Person,
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person
sowie
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als
Kind in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemü-
hungen bereits unternommen werden,
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jäh r-
§ 47 Meldepflichten
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde
1. ...
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der
zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der beleg-
ten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
(2) (aufgehoben)
11
lich einmal für alle Kinder zu wiederholen.
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, dass
von der wiederholten Meldung desselben Kindes abge-
sehen werden kann.
(3) (aufgehoben)
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormund-
schafts- und den Familiengerichten
(1) ...
(2) ...
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormund-
schafts- und den Familiengerichten
(1) ...
(2) ...
(3) (aufgehoben)
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschafts-
feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsan-
sprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt
eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet
sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbeson-
dere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubie-
ten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
1. ...
2. ...
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an
Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung
nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,
4. ...
5. ...
...
(2) ...
(3) ...
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschafts-
feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsan-
sprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt
eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet
sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbeson-
dere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubie-
ten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
1. ...
2. ...
3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
beurkunden zu lassen,
4. ...
5. ...
...
(2) ...
(3) ...
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. ...
2. ...
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer
an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung
zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Per-
son zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat,
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
...
(2) ...
(3) ...
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. ...
2. ...
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern
die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der
Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
det hat,
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
...
(2) ...
(3) ...
§ 61 Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten
§ 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Bu-
ches sowie die nachfolgenden Vorschriften. ...
§ 61 Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung
und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 des
Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie
die nachfolgenden Vorschriften. ...
12
(2) ...
(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im
Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Ju-
gendgerichtsgesetzes.
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-
zustellen, dass der Schutz von Sozialdaten bei ihrer
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender
Weise gewährleistet ist.
(2) ...
(3) (aufgehoben)
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-
zustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten
bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender
Weise gewährleistet ist.
§ 62 Datenerhebung
(1) ...
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungs-
zweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung auf-
zuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialda-
ten nur erhoben werden, wenn
1. ...
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist
oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-
bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten
aber erforderlich ist für
a) ...
b) ...
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42
bis 48 a oder
d) eine gerichtliche Entscheidung, die Vorausset-
zung für die Gewährung einer Leistung nach die-
sem Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen beeinträchtig werden.
(4) ...
§ 62 Datenerhebung
(1) ...
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist
über die Rechtsgrundlage der Erhebung
sowie die
Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung
aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialda-
ten nur erhoben werden, wenn
1. ...
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist
oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-
bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten
aber erforderlich ist für
a) ...
b) ...
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42
bis 48a und nach § 52 oder
d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindes-
wohlgefährdung nach § 8a oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen beeinträchtig werden ,
4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur
Hilfe ernsthaft gefährden würde.
(4) ...
§ 63 Datenspeicherung
(1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen Da-
tenträgern gespeichert werden, soweit dies für die Erfül-
lung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dür-
fen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zu-
sammengeführt werden, wenn und solange dies wegen
eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich
ist. ...
§ 63 Datenspeicherung
(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies
für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dür-
fen nur zusammengeführt werden, wenn und solange
dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs
erforderlich ist. ...
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung
(1) ...
(2) ...
(3) ...
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung
(1) ...
(2) ...
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der
verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozial-
daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
(3) ...
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönli-
chen und erzieherischen Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönli-
chen und erzieherischen Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und
13
erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von
diesem nur weitergegeben werden
1. ...
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn an-
gesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine
für die Gewährung von Leistungen notwendige ge-
richtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden
könnte, oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Personen dazu befugt wäre.
...
(2) ...
erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von
diesem nur weitergegeben werden
1. ...
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Erfüllung der Aufgaben nach §
8a Abs. 3, wenn an-
gesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine
für die Gewährung von Leistungen notwendige ge-
richtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden
könnte, oder
3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der
Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels
der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder
Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls
gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des
Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen
werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Personen dazu befugt wäre.
...
(2) ...
§ 67 Auskunft an den Betroffenen (aufgehoben)
§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft,
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der
Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
schaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, ver-
arbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist. ...
(2) ...
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu
seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte
Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des
18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informa-
tionen bekanntgegeben werden, soweit er die erforderli-
che Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine
berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt
worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt
weitergegeben worden sind.
(5) ...
§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft,
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der
Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
schaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben
und
verwenden , soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. ...
(2) ...
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu
seiner Person gespeicherten Informationen, soweit nicht
berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor
Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die ge-
speicherten Informationen bekanntgegeben werden,
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähig-
keit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter
entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft
hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft
beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespei-
cherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig
ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt
worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwen-
den , zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt weitergege-
ben worden sind.
(5) ...
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendäm-
ter, Landesjugendämter
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendäm-
ter, Landesjugendämter
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
14
(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige
Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche
Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förde-
rung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kinder-
tagespflege herangezogen werden.
(6) ...
(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige
Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche
Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förde-
rung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kinder-
tagespflege herangezogen werden.
Das Wunsch- und
Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die
Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemesse-
ner Kostenausgleich sicherzustellen.
(6) ...
§ 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsicht-
lich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1
insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen be-
schäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a,
182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der
Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu
beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägem von
Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine
Personen nach Satz 1 beschäftigen.
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Ju-
gendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-
führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a
und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufga-
ben zur Ausführung übertragen.
(2) ...
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Ju-
gendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-
führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und
53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur
Ausführung übertragen.
(2) ...
§ 78a Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die
Erbringung von
1. ...
2. ...
3. ...
4. Hilfe zur Erziehung
a) ...
b) ...
c) ...
5. ...
6. ...
7. ...
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis
78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie
für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen (§
§ 42 , 43 ) gelten.
§ 78a Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die
Erbringung von
1. ...
2. ...
3. ...
4. Hilfe zur Erziehung
a) ...
b) ...
c) ...
d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form
(§ 27),
5. ...
6. ...
7. ...
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis
78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie
für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen (§ 42) gelten.
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leis-
tungsentgelts
(1) ...
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-
schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leis-
tungsentgelts
(1) ...
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-
schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
Verein-
barungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung
im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlos-
15
(3) ...
sen werden, die
1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer
erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in
der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im
Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den
Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen
Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten.
(3) ...
§ 84 Jugendbericht
(1) ...
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu
sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission)
angehören. ...
§ 84 Jugendbericht
(1) ...
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der mindes-
tens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommissi-
on) angehören. ...
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnah-
men zum Schutz von Kinder und Jugendlichen
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendli-
chen (§ 42) und die Herausnahme eins Kinder oder eines
Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgebe-
rechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnah-
men zum Schutz von Kinder und Jugendlichen
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendli-
chen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn
der Maßnahme tatsächlich aufhält.
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Melde-
pflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) ...
(3) ...
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Melde-
pflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
Rücknahme oder Widerruf (§ § 43, 44) ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) ...
(3) ...
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inob-
hutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder der
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) auf-
gewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstat-
ten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Auf-
enthalt nach § 86 begründet wird.
(2) ...
(3) ...
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inob-
hutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufge-
wendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten,
dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufent-
halt nach § 86 begründet wird.
(2) ...
(3) ...
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnli-
chen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes
oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrich-
tung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform
begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtli-
che Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in
dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine
Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohn-
form den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) ...
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnli-
chen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes
oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrich-
tung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform
begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtli-
che Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in
dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine
Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohn-
form den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine nach Satz
1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn
und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a
Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.
(2) ...
16
§ 89f Umfang der Kostenerstattung
(1) ...
(2) ...
(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im
Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich Personen
rechnen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, bei
deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berück-
sichtigt worden sind, 56 vom Hundert der bei der Leis-
tung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Aus-
nahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserver-
sorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des
§ 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben
der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohn-
geldgesetz geleistet worden ist.
§ 89f Umfang der Kostenerstattung
(1) ...
(2) ...
(3) (aufgehoben)
Achtes Kapitel
Teilnahmebeiträge, Heranziehung zu den Kosten,
Überleitung von Ansprüchen
Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung
Erster Abschnitt
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. ...
2. ...
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
nach den §§ 22, 24
können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnah-
mebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme
der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind,
nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl
der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst ent-
sprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn
1. ...
2. ...
...
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-
trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-
tend die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches
entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere
Regelung trifft.
§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. ...
2. ...
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festge-
setzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der
Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge , die für die Inan-
spruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu
entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinder-
zahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschrei-
ben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-
zen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge
nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheim-
zulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Be-
tracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag
ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
1. ...
2. ...
...
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-
trag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teil-
weise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-
tend die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches
entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere
Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt
die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
außer Betracht.
17
Zweiter Abschnitt
Heranziehung zu den Kosten
Zweiter Abschnitt
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leis-
tungen sowie vorläufige Maßnahmen
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
(ersetzt)
§ 91 Anwendungsbereich
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläu-
figen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpäda-
gogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern
in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsi-
tuationen (§ 20),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und
zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5. der Hilfe zur Erziehung
a) in Vollzeitpflege (§ 33),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Wohnform (§ 34),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-
ung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses
erfolgt,
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-
der und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen
sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in
sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den
Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht
(§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden
Kostenbeiträge erhoben:
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsi-
tuationen nach § 20,
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32
und anderen feilstationären Leistungen nach § 27,
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen
teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2
und
4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den
Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht
(§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für
den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistun-
gen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
§ 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche
Jugendhilfe
(ersetzt)
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und
94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistu n-
18
gen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und
Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläu-
figen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genann-
ten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben
sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden
sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten
Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt
wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und
Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab
welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung
mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-
pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt
wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-
trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbe-
reich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung
gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige
unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit
Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht ge-
schmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist
abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die
junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck
der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heran-
ziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heran-
ziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist,
dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag
stehen wird.
19
§ 93 Umfang der Heranziehung
(ersetzt)
§ 93 Berechnung des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie
der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschä-
digungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an
Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck
wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zäh-
len nicht zum Einkommen und sind unabhängig von
einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-
lichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken
Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslo-
sigkeit.
(3) Von dem nach Absatz 1 und 2 errechneten Betrag
sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person
abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
gen oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben,
3. Schuldverpflichtungen.
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25
vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pau-
schale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit
sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die
Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht
verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die
Belastungen nachweisen.
§ 94 Sonderregelungen für die Heranziehung der
Eltern
(ersetzt)
§ 94 Umfang der Heranziehung
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Ein-
kommen in angemessenem Umfang zu den Kosten he-
ranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächli-
chen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen
nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen
werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig
zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren El-
tern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem
Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des
nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der
Personen, die mindestens im gleichen Range wie der
untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte
nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb
des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Eltern-
teile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser
einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergel-
20
des zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag
nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende
Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsan-
spruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
in Anspruch zu nehmen.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und
hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von
Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen
auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag
und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern,
Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesminis-
teriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die
Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007,
der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Ar-
beitseinkommens anzupassen.
(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den
Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag
einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leis-
tungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem
Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches
heranzuziehen.
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit,
für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des
§ 12 des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe
seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit,
für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen anderen, der
weder Leistungsträger im Sinne des
§ 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger
ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken,
dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendun-
gen auf ihn übergeht.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(aufgehoben)
§ 97a Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder
den Erlass eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die
Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 93, 94 Abs.
1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile
sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen
Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse Auskunft zu geben. ...
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94
Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die
Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erfor-
derlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines Kindes,
Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehe-
gatte oder Lebenspartner des jungen Volljährigen ver-
pflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des
Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäfti-
gungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Ve r-
§ 97a Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder
den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags
nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach
den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Eltern-
teile sowie junge Volljährige , deren Ehegatten und Le-
benspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben. ...
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leis-
tung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegeperso-
nen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft
zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Famili-
enleistungsausgleiches nach § 31 des Einkommensteu-
ergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt wer-
den könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie
ist.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des
Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäfti-
gungsverhältni sses Auskunft zu geben sowie auf Ve r-
21
langen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach
§ 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkom-
mensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrie-
ben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des
Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur
Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des
Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Anga-
be der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommens-
gruppe beschränkt.
(4) ...
(5) ...
langen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach
§ 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkom-
mensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrie-
ben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des
Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur
Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des
Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommens-
gruppe beschränkt.
(4) ...
(5) ...
§ 97b Übergangsregelung
Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem
1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen
Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu
den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Rege-
lungen.
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten
Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen re-
geln.
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmun-
gen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind
laufende Erhebungen über
1. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung,
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
Maßnahmen getroffen worden sind,
3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind,
4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-
amts stehen,
5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
erteilt worden ist,
6. sorgerechtliche Maßnahmen,
7. Vaterschaftsfeststellungen,
8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
Jugendarbeit,
9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in
der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-
gendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) ...
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmun-
gen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind
laufende Erhebungen über
1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter
Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Über-
gangszeitraums nach § 24a,
4. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung,
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
Maßnahmen getroffen worden sind,
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind,
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Ju-
gendamts stehen,
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
erteilt worden ist,
9. sorgerechtliche Maßnahmen,
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
Jugendarbeit,
11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich-
tungen , Behörden und Geschäftsstellen in der Ju-
gendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Ju-
gendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) ...
§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behi n-
§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshi l-
22
derte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Voll-
jährige sind
1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie
junge Volljährige nach § 41 gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution
oder Personenkreis, die oder der die Hilfe ange-
regt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes
sowie Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfean-
lasses,
b) bei Kinder, Jugendlichen und jungen Volljähri-
gen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genann-
ten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr,
Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltes
während der Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Zusammensetzung
der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder
des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in
und außerhalb der Familie lebenden Kinder und
Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und äl-
testen in der Familie lebenden Kindes oder Ju-
gendlichen,
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die
nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Bera-
tungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme
zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der
Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des
Beratungsbeginns und -endes, Beendigungs-
grund sowie Art des Beratungsanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljäh-
rigen, derentwegen die Beratung erfolgt, zusätz-
lich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsange-
hörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des
Aufenthalts zu Beginn der Beratung,
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32
bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinder-
te Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge
Volljährige nach § 41, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-
keit,
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-
rechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder
Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie
Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfe-
gewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegange-
nen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung
zur Unterbringung,
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfe-
gewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Datum des Unter-
bringungswechsels, bisheriger und gegenwärti-
ger Form der Unterbringung sowie Art der Hil-
fe,
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter
den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen
nach letztem Stand des Schul - und Ausbi l-
fe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach
§ 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind
1. im Hinblick auf die Hilfe
a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Diens-
tes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
b) Art der Hilfe,
c) Ort der Durchführung der Hilfe,
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
Fortdauer der Hilfe,
e) familien- und vormundschaftsrichterliche Ent-
scheidungen zu Beginn der Hilfe,
f) Intensität der Hilfe,
g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h) Gründe für die Hilfegewährung,
i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie
2. im Hinblick auf junge Menschen
a) Geschlecht,
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d) anschließender Aufenthalt,
e) nachfolgende Hilfe;
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und
anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätz-
lich zu den unter Nummern 1 und 2 genannten Merk-
malen
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der
in der Familie lebenden jungen Menschen sowie
b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder
und Jugendlichen.
23
dungsverhältnisses sowie Änderung der Form
der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des
Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts;
bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in
Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der
Unterbringungen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor-
läufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren
Schutz Maßnahmen nach den § § 42 und 43 getroffen
worden sind, gegliedert nach
1. ...
2. ...
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Annahme als Kind sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-
keit und Art des Trägers des Adoptionsvermitt-
lungsdienstes,
b) ...
c) ...
2. ...
(4) ...
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder
und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44
erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendli-
chen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
(6) ...
(6 a) ...
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Vater-
schaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschaftsfest-
stellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht fest-
gestellten Vaterschaften.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vor-
läufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren
Schutz Maßnahmen nach
§ 42 getroffen worden sind,
gegliedert nach
1. ...
2. ...
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Annahme als Kind sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des A-
doptionsvermittlungsdienstes,
b) ...
c) ...
2. ...
(4) ...
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tages-
pflegepersonen,
2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder
und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und
Art der Pflege.
(6) ...
(6 a) ...
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kin-
der und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie be-
sonderen Merkmalen,
b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
c) der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige
Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburts-
jahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
3. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie
Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d) erhöhter Förderbedarf.
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kin-
der in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertages-
pflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden
Personen sind:
1. für jede tätige Person
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss
und abgeschlossener Qualifizierungskurs, A nzahl
24
(8) ...
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-
richtung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl
der verfügbaren Plätze,
2. die Behörde der öffentlichen Jugendhilfe und die
Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,
gegliedert nach der Art des Trägers,
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
a) die Art der Einrichtung, Behöre, Geschäftsstelle,
b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort
verfügbaren Plätze,
c) Geschlecht und Geburtsjahr,
d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stel-
lung im Beruf, Art der Beschäftigung und des
Arbeitsbereiches.
(10) ...
der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am
Stichtag), Ort der Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit,
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,
e) erhöhter Förderbedarf,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarran-
gements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
sind
2. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespfle-
ge,
3. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskri-
terien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.
(8) ...
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst wer-
den, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der
Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-
richtung, der Art des Trägers , der Rechtsform sowie
der Art und Zahl der verfügbaren Plätze
2. die Behörde der öffentlichen Jugendhilfe sowie die
Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,
gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechts-
form ,
3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
a) (aufgehoben)
b) (aufgehoben)
c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang ,
d) für das pädagogische und in der Verwaltung täti-
ge Personal zusätzlich Geburtsmonat und Ge-
burtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses,
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich .
(10) ...
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind
jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,
soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinder-
te Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2005,
die Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995, die
Erhebungen nach Absatz 6a beginnend 2004. Die übri-
gen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhe-
bungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen
nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezem-
ber,
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeit-
punkt des Beginns einer Hilfeart,
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt
des Unterbringungswechsels währe nd der Hilfeg e-
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 b und 10 sind
jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,
soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinder-
te Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007.
Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre
durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 begin-
nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend
2006.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe
endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
2. (aufgehoben)
3. (aufgehoben)
4. (aufgehoben)
25
währung,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt
des Endes einer Hilfeart,
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer
vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräf-
tigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme
als Kind,
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und
10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9
sind zum 31. Dezember
zu erteilen.
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d
fünfjährlich, beginnend 1991, erfasst. Die Bestandserhe-
bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995
jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwi-
schenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhe-
bungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis
f.
5. (aufgehoben)
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer
vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräf-
tigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme
als Kind,
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 , 6a und 8
und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9
sind zum 31. Dezember ,
10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März
zu erteilen.
(3) (aufgehoben)
§ 102 Auskunftspflicht
(1) ...
(2) Auskunftspflichtig sind
1. ...
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
hebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Ab-
satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt
werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe-
bungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
4. ...
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeinde-
verbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im
Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhe-
bungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 9.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf
Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen
Auskunftspflichtigen.
§ 102 Auskunftspflicht
(1) ...
(2) Auskunftspflichtig sind
1. ...
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
hebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach
Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-
führt werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-
gen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,
4. ...
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeinde-
verbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im
Sinne des § 69 Abs. 5 und Abs. 6 wahrnehmen, für
die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe nach § 99 Abs. 1
Nr. 2 und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9 ,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 7 und 9.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf
Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen
Auskunftspflichtigen.
§ 104 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder
einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft ge-
währt,
2. ...
3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
4. ...
(2) ...
§ 104 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach
§ 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1
Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder
ihm Unterkunft gewährt,
2. ...
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechzeitig macht oder
4. ...
(2) ...
26
Artikel 2
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254)
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich-
tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrich-
tungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Bu-
ches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entspre-
chenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) ...
c) ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
14. ...
15. ...
16. ...
17. ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich-
tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrich-
tungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Bu-
ches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entspre-
chenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
sowie während der Betreuung durch geeignete
Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Ach-
ten Buches,
b) ...
c) ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
14. ...
15. ...
16. ...
17. ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
im Landesbereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich
sind zuständig
1. ...
2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der
freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als ge-
meinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten
Tageseinrichtungen,
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
im Landesbereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich
sind zuständig
1. ...
2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der
freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als ge-
meinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten
Tageseinrichtungen
sowie für Kinder, die durch ge-
eignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des
Achten Buches betreut werden ,
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
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4 - Fachbereich Kultur
4.041 - Fachbereichsdienste
Zeichen: hei/-51.55.85
Lübeck, den 3.11.2005
Auskunft: Renate Heidig
Tel.: 5701; Fax: 7544
e-mail: renate.heidig@luebeck.de
Mitteilung der Verwaltung / JHA 3. November 2005
Planungstand - 2 Kita im HSST
Mit dem laufenden Kindergartenjahr 2005/06 hat die Wilde 13 des CVJM ihren Betrieb im Stadtteil-
zentrum des Hochschulstadtteils voll aufgenommen und ist sehr gut ausgelastet.
Für das nächste Kindergartenjahr ab Sommer 2006 liegen der Wilden 13 viele Anmeldung vor -
dieser Bedarf kann nicht allein durch die Wilde 13 gedeckt werden.
Entsprechend des von der Bürgerschaft beschlossenen Rahmenplanes wurde frühzeitig mit der
Planung der zweiten Kita für den HSST begonnen. Aus dem Trägerbewerbungsverfahren ist ein
Konzept übriggeblieben, das eine für die Kitaförderung kostenneutrale Umsetzung durch eine Kita-
Verlagerung und durch zusätzliche Eigeninitiative des Trägers möglich macht.
Die AWO Südholstein schlägt die Verlagerung ihrer zweigruppigen Kinderoase aus St. Lorenz Süd
vor. Aus Sicht der Jugendhilfeplanung ist dies wegen der überdurchschnittlich guten Versorgung in
St. Lorenz Süd möglich. Zusätzlich ist ein Tagespflegemodell mit festangestellten Mitarbeiterinnen
vor Ort zur Betreuung von Krippenkindern vorgesehen, das der Träger in eigener Regie betreiben
will.
Die planerischen Voraussetzungen für die zweite Kita im HSST sind damit von Seiten der HL ge-
schaffen. Es gilt jetzt ein Bauvorhaben zwischen Bauträger, HEG und Träger zu entwickeln, dass
dem Träger die Umsetzung seines Konzeptes möglich macht.
Wir sind bis jetzt zuversichtlich, dem JHA in einem der nächsten Ausschüsse einen entsprechenden
Beschlussvorschlag entgegenbringen zu können, um der Nachfrage aus dem Hochschulstadtteil
und dem Gebiet Bornkamp zeitig gerecht zu werden.
gez.
Renate Heidig