Veröffentlicht am 23.02.2022

Schutz für wildlebende Tier- und Pflanzenarten

Naturschutzbehörde erinnert an die Fällverbotszeit

Ab dem 1. März gelten erweiterte Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere und Pflanzen: Das Beseitigen und Zurückschneiden von Gehölzen ist nur bis zum 28. Februar erlaubt. Nach der entsprechenden Regelung im Bundesnaturschutzgesetz (§39, Abs.5) dürfen Bäume außerhalb des Waldes oder gewerbsmäßig betriebener Flächen (z. B. Obstplantagen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Und das nicht ohne Grund: Gehölze bieten Lebensraum. Mit spürbar länger werdenden Tagen und Temperaturen über dem Gefrierpunkt beginnen Vögel bereits mit der Reviererkundung und dem Balzverhalten. Häufig weisen Gehölze Risse, Spalten oder Höhlen auf. Diese natürlichen Strukturen sowie Astgabelungen laden ein zum Nestbau.

Bettina Koch von der Unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck appelliert: „Nicht jeder Fehlwuchs, jedes Totholz sollte als Mangel und Grund zur Fällung angesehen werden. Diese Bereiche, dienen nicht nur Höhlenbrütern, Fledermäusen und weiteren Kleinsäugern als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Lebensraum finden hier auch Amphibien, Reptilien, Wildbienen und andere Insekten.“

Koch weiter: „Auch Unterholz sowie Anhäufungen aus Zweigen sind Lebensraum und sollten während des Brutgeschäftes unangetastet bleiben.“

Grundsätzlich ist bei allen Gehölzarbeiten darauf zu achten, dass keine Bruten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen gestört oder zerstört werden. Denn dies ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng verboten. Baumhöhlen, die von Vögeln oder Fledermäusen genutzt werden, sind ganzjährig geschützt und müssen erhalten bleiben.

Ausgenommen von dem gesetzlichen Fällverbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das Verbot gilt ebenfalls nicht, wenn beispielsweise eine akute Umsturz- und damit Unfallgefahr, das Fällen oder Zurücksetzen eines Baumes unabwendbar macht. Es empfiehlt sich aber, vor Beginn der Maßnahme Rücksprache mit der Naturschutzbehörde zu halten.

Neben der allgemeinen Fällverbotszeit gilt es, im Gebiet der Hansestadt Lübeck die Baumschutzsatzung sowie weitere Schutzvorschriften wie zum Beispiel in Schutzgebieten oder nach Festsetzungen in Bebauungsplänen zu beachten.

Nähere Informationen zum Baumschutz in der Hansestadt Lübeck gibt es im Internet unter www.luebeck.de/baumschutz oder können per E-Mail über unv@luebeck.de und dem Servicetelefon unter der Rufnummer (0451) 122 3969 erfragt werden. +++