Lübecks Bürgermeister Jan Lindenau und Innensenator Ludger Hinsen zeigen sich besorgt über die Einhaltung des Mindestabstandgebots in der Öffentlichkeit. Das betrifft vor allem den Drehbrückenplatz, tagsüber die Fußgängerzone, den Klingenberg, die Vorderreihe und abends die Clemensstraße. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter ist eine zentrale Infektionsschutzmaßnahme der Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Bürgermeister und Senator appellieren an die Eigenverantwortung der Bevölkerung und der Gäste, die zurzeit nach Lübeck und Travemünde kommen. „Trotz erfreulich niedriger Infektionszahlen ist das kein Grund, leichtsinnig zu werden. Das Coronavirus ist nicht besiegt, und wir wollen alle keinen neuen Lockdown. Dafür trägt jeder Einzelne die Verantwortung,“ so Jan Lindenau. Senator Hinsen ergänzt: „Bei allem Verständnis, bei gutem Wetter in der Öffentlichkeit Zeit draußen mit Freunden und Bekannten zu verbringen, so sollte zum Eigen- und Fremdschutz auf die Hygieneregeln und vor allem auf den Mindestabstand geachtet werden. Wir wollen keine Verhältnisse wie auf Mallorca oder in Ischgl. Der Ordnungsdienst und die Polizei haben den Auftrag, auf die Einhaltung der Regeln aus der Landesverordnung zu achten und zur Not Bußgelder zu verhängen. Wir werden die Situation an diesem Wochenende genau beobachten, ob die Menschen sich an die Hygieneregeln halten.“
Dieses Wochenende werden das letzte Mal Verwarnungen ausgesprochen. Wenn sich nicht an die Auflagen gehalten wird, werden in der kommenden Woche weitere Maßnahmen mit Bußgeldern folgen. Die Hansestadt Lübeck behält sich deshalb vor, eine Maskenpflicht für bestimmte Straßen und Plätze der Stadt einzuführen, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr gewährleistet ist. Eine Maskenpflicht besteht bereits unter anderem bei der Nutzung des ÖPNV oder beim Betreten von Geschäften.
Die Landesverordnung schreibt außerdem vor, dass im privaten und öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten ist. Ausgenommen hiervon sind Zusammenkünfte zu einem privaten Zweck mit bis zu 10 Personen, Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Haushalts mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts.+++