Die Hansestadt Lübeck erlässt am heutigen Tag aufgrund eines erneuten Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 16.05.2020 eine neue Allgemeinverfügung (AVG) zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, die die Allgemeinverfügung vom 02. Mai 2020 ersetzt. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 18.05.2020, 00.00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 07.06.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Das Kontaktverbot ist mit diesen Änderungen nicht aufgehoben. Nach der ab Montag, den 18.05.2020 ebenfalls neuen Landesverordnung sind Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein Minimum zu beschränken und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot). Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt. Eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ist weiterhin im Einzelhandel und dem öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Taxi, Bahn) sowie beim Besuch der Verwaltungsgebäude der Hansestadt Lübeck zu tragen (Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Menschen mit Attest müssen keine MNB tragen). Wer ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorgaben der Landesverordnung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Die neue Allgemeinverfügung für die Hansestadt Lübeck regelt Folgendes:
Kinderbetreuung: Zusätzlich zur Notbetreuung können angehende Schulkinder sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1. Juni sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.
Schule: Ab dem 25. Mai wird der Schulbetrieb durch weitere Präsenzangebote für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie in der Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe ausgeweitet. Außerdem dürfen Nachmittagsangebote für die Kinder, die in der Schule sind, wieder stattfinden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf öffnen.
Hochschulen erhalten weitere Freiräume für Präsenzveranstaltungen. Die erforderlichen Hygieneregeln sind zu berücksichtigen. Hochschulbibliotheken, Mensen und Cafeterien können grundsätzlich wieder öffnen, vorausgesetzt sie treffen entsprechende Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser können wieder ihre Leistungen in einem dem Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen erbringen. Darüber hinaus regelt die Allgemeinverfügung zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten, Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen, Teilschließungen sowie nicht notwendige Eingriffe.
Werkstätten für Menschen mit Behinderung können wieder mit 25 Prozent ihrer Kapazität öffnen. Voraussetzungen sind Infektionsschutz- und Hygienevorkehrungen.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:
Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I. Kindertagesstätten und -pflege
1. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen) und Kinderhorten sowie die Teilnahme an ähnlichen, gewerblichen Betreuungsangeboten außerhalb des elterlichen Haushaltes sind bis einschließlich 31. Mai 2020 verboten.
2. Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden. Im Rahmen von Kooperationen von zwei Angeboten der Kindertagespflege mit bis zu zehn Kindern ist die gemeinschaftliche Nutzung von Funktions- und Nebenräumen zulässig. Die Nutzung dieser Räume durch beide Kindertagespflegegruppen gleichzeitig und der persönliche Kontakt der Kinder und Betreuungspersonen beider Gruppen sind zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Ab 01. Juni 2020 unterliegen die Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege keinen Einschränkungen.
3. Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. sind Angebote der Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen, soweit in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich zu trennen. Der persönliche Kontakt der Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus verschiedenen Gruppen ist zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich dringend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden können Angebote der Notbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 19 der Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes sowie das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
4. Ausgenommen von den Betretungsverboten der Ziffer I. 1. sind Kinder, von denen ein Elternteil an einer schulischen Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung teilnimmt. Für diese Kinder können Angebote der Notbetreuung für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in Anspruch genommen werden.
5. Ausgenommen von den Betretungsverboten der Ziffer I. 1. sind Kinder, deren Mütter vor der Entbindung das sog. „Boarding“-Angebot eines Krankenhausträgers in Anspruch nehmen, einschließlich der Dauer des damit verbundenen Krankenhausaufenthaltes der Mutter nach der Entbindung.
6. Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. sind Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes, ggf. im Benehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, in Anspruch nehmen. Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
7. Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. sind Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf. Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf sind noch nicht eingeschulte Kinder, denen heilpädagogische Leistungen erbracht werden, um eine drohende Behinderung abzuwenden, den fortschreitenden Verlauf der Behinderung zu verlangsamen oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder abzumildern. Kinder mit Sprachförderbedarf sind Kinder, die im März 2020 Sprachfördermaßnahmen erhalten haben bzw. nicht über altersgemäße Sprachkenntnisse verfügen und dringend einen unterstützenden bzw. anregenden Rahmen für ihre weitere Sprachbildung oder konkrete Sprachfördermaßnahmen benötigen. Eine entsprechende Einschätzung dazu trifft die Einrichtung gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten des Kindes.
Die Entscheidung über die individuelle Umsetzung der Betreuung dieser Kinder obliegt der jeweiligen Einrichtung, insbesondere in Bezug auf konkrete Gruppenzusammensetzungen sowie in Bezug auf die Gestaltung etwaiger kapazitätsbedingter tage- oder wochenweiser Wechsel. Die Notbetreuung der Kinder nach Ziffer I. 3. bis 6. ist von diesen Einschränkungen ausgenommen.
8. Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer I. 1. sind Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung nach Ziffer I. 3. bis 6. sowie der Betreuung von Kindern nach Ziffer I. 7. erforderlich sind, Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind, Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen sowie jeweils eine Begleitperson der Kinder beim Bringen und Holen. Wird in der Kindertagesstätte keine Notbetreuung nach Ziffer I. 3. bis 6. und keine Betreuung von Kindern nach Ziffer I. 7. vorgehalten, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.
9. Die Neuaufnahme von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung nach Ziffer I. 3. bis 6. oder der Betreuung nach Ziffer I. 7. betreut werden sollen, ist zulässig.
10. Bis einschließlich 31. Mai 2020 ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung nicht zulässig.
11. Ab 01. Juni 2020 gelten für die Kindertagesstätten abweichend folgende Regelungen:
In bestehenden Kindertageseinrichtungen dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Betreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich zu trennen. Der persönliche Kontakt der Kinder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus verschiedenen Gruppen ist zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die individuelle Umsetzung der Betreuung der Kinder nach Ziffer I. 7. sowie bislang nicht betreuter Kinder obliegt der jeweiligen Einrichtung, insbesondere in Bezug auf konkrete Gruppenzusammensetzungen sowie in Bezug auf die Gestaltung etwaiger kapazitätsbedingter tage- oder wochenweiser Wechsel. Die Notbetreuung der Kinder nach Ziffer I. 3. bis 6. ist von diesen Einschränkungen ausgenommen.
II. Schule, Bildung
1. Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist untersagt. Schulische Veranstaltungen dürfen in diesen nicht durchgeführt werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) an Abschlussprüfungen beteiligte Personen,
b) Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge der Bildungsgänge an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren, die auf die Abschlussprüfungen und Kammerprüfungen im Rahmen der dualen Berufsausbildung vorbereitet werden,
c) Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen,
d) Schülerinnen und Schüler der sechsten Jahrgangsstufe an den Schulen der dänischen Minderheit,
e) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen sechs, neun (G8) und zehn (G9) der Gymnasien,
f) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen neun und zehn sowie der Eingangs- und Qualifikationsphase der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien,
g) Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,
h) Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht „Deutsch als Zweitsprache“ teilnehmen,
i) Schülerinnen und Schüler an Förderzentren, soweit dies zwischen dem Förderzentrum und den Eltern vereinbart wird,
j) Schülerinnen und Schüler von Ergänzungsschulen,
k) Schülerinnen und Schüler, die die Notbetreuung nach Ziffer II. 2. in Anspruch nehmen sowie jeweils eine Begleitperson beim Bringen und Holen,
l) Vorschulkinder mit Sprachförderbedarf, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, die im März 2020 Sprachfördermaßnahmen erhalten haben bzw. nicht über altersgemäße Sprachkenntnisse verfügen und dringend einen unterstützenden bzw. anregenden Rahmen für ihre weitere Sprachbildung oder konkrete Sprachfördermaßnahmen benötigen,
m) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die zur Ausführung von Arbeiten an den Schulen tätig sind,
n) Personen, die sprach- und heilpädagogische Angebote erbringen,
o) Betreuungskräfte, die im Rahmen der Notbetreuung nach Ziffer II. 2. eingesetzt sind,
p) erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter,
q) Betreiber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Mensen und ähnlichen Einrichtungen sowie
r) Personen im Rahmen nicht schulischer Veranstaltungen, soweit der jeweilige Schulträger die Nutzung der Räume gestattet.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind weitere Einzelpersonen nach Anmeldung bei der Schulleitung (z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.).
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind ab 25. Mai 2020 zusätzlich:
a) Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge eins, zwei und drei der Grundschulen,
b) Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge eins, zwei, drei, vier und fünf der Schulen der dänischen Minderheit,
c) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe acht der Gemeinschaftsschulen, der Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der Gymnasien, sowie
d) Schülerinnen und Schüler, die flexible schulische Ganztags- und Betreuungsangebote wahrnehmen, und deren Betreuungskräfte.
Das Betretungsverbot des Satz 1 wird ab 01. Juni 2020 für alle Schülerinnen und Schüler der dort genannten Schulen und Einrichtungen aufgehoben.
2. Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Ziffer II. 1. sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich dringend tätig ist, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) angeboten, soweit in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 19 der Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes sowie das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Schule zu dokumentieren. 7Berufstätige Alleinerziehende haben das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Ausgenommen vom Betretungsverbot der Ziffer II. 1. sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Schülerinnen und Schüler, die aus Gründen des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese können den schulischen Notbetrieb (Betreuung) aufgrund einer Einzelfallentscheidung des für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamtes, ggf. im Benehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, in Anspruch nehmen. 10Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Ziffer II. 1. sind Schülerinnen und Schüler, von denen ein Elternteil an einer schulischen Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine schulische Abschlussprüfung teilnimmt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung sichergestellt.
3. Bei der Nutzung der allgemein- und berufsbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen sind die „Handlungsempfehlung zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2“ und im Rahmen der Abschlussprüfungen und bei der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ oder entsprechende Handlungsempfehlungen oder für andere Schultypen spezifizierte Regelungen einzuhalten, jeweils abrufbar unter
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
Pflege- und Gesundheitsfachschulen haben Hygienepläne zu erstellen und umzusetzen. Diese sollen – soweit vergleichbar – den für die vorgenannten Schulen anzuwendenden Handlungsempfehlungen entsprechen.
Bei der Nutzung außerschulischer Bildungseinrichtungen sind die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erstellten Handreichungen für die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten.
III. Hochschule
Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz haben den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Ergänzung zur Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (Corona-Bekämpfungsverordnung) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung erlassenen „Leitfaden zur Erstellung von Hygienekonzepten“ zu beachten. Die Hochschulen sind verpflichtet, auf dieser Basis Hygienekonzepte zu erstellen.
IV. Krankenhausversorgung
1. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) und ihnen mit gesondertem Erlass gleichgestellte Krankenhäuser haben folgende Maßnahmen umzusetzen:
a) Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und regelmäßige Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und die Versorgung von COVID-19-Patienten.
b) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. Der Aufbau weiterer Beatmungskapazitäten erfolgt in Abstimmung und nach Genehmigung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
c) Die im Versorgungsauftrag festgelegten Kapazitäten sind grundsätzlich vorzuhalten. Abweichungen vom Versorgungsauftrag sollen nur dann erfolgen, wenn diese für Vorhaltungen bzw. die Behandlung von COVID-19 Patienten notwendig sind.
d) Die Bereitstellung von Intensivkapazitäten für COVID-19 Patienten erfolgt nach der in der Anlage 1 dargestellten Regelungen. Diese ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Die dort aufgeführten Krankenhäuser halten 25 Prozent der Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit für diese Patienten frei; 15 Prozent sind ständig freizuhalten und weitere 10 Prozent innerhalb von 24 Stunden bereit zu stellen. Das Monitoring dieser Kapazitäten erfolgt über das Intensivregister Schleswig-Holstein. Erhöhungen oder Absenkungen dieser Vorhaltekapazitäten erfolgen auf Basis einer laufenden Analyse der Infektionszahlen entsprechend der Regelung in der Anlage 1.
e) Infektionshygienisches Management. Dieses beinhaltet:·
- Klare Trennung COVID 19-Fälle/Verdachtsfälle auf allen Ebenen (ambulant, Notaufnahme, Diagnostik, Station). Diese Trennung kann räumlich, zeitlich und organisatorisch (insbesondere Personal) erfolgen. Die konkrete Umsetzung liegt in der Organisationshoheit der Krankenhäuser. Abstimmungen zwischen Kliniken z.B. innerhalb der Clusterstrukturen sollen erfolgen.
- Konsequente Umsetzung der Basishygiene.
- Etablierung erweiterter Hygienemaßnahmen gemäß der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) nach einrichtungsspezifischer Risikobewertung. Zu den Maßnahmen gehören:
- Generelles Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes durch das Personal in allen Bereichen mit möglichem Patientenkontakt und das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz durch die Patientinnen und Patienten in Situationen, in denen ein Kontakt oder eine Begegnung zu anderen Personen wahrscheinlich ist, soweit dies toleriert werden kann.
- Beachtung der kontaktreduzierenden Maßnahmen außerhalb der Patientenversorgung. Dies schließt die Sensibilisierung des Personals für mögliche Übertragungen untereinander durch asymptomatische Träger ein.
- Etablierung von Screening- und Testkonzepten für Personal sowie für Patientinnen und Patienten zur Ausbruchsprävention:
- In Abstimmung mit dem Hygienefachpersonal ist mindestens bei Auftreten eines neuen positiven Nachweises eine umfängliche Testung zu veranlassen.
In besonderen Fällen: Prüfung der Möglichkeit einer freiwilligen häuslichen Absonderung außerhalb der Krankenhausversorgung vor planbaren Eingriffen.
2. Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Eine Aufnahme darf erfolgen, wenn
a) während der Therapie und auch der Anfahrt Mindestabstände eingehalten werden können,
b) pflegerisches, therapeutisches und ärztliches Personal keinen Kontakt mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten oder ansteckungsverdächtigen Patientinnen und Patienten hat,
c) eine angemessene räumliche Trennung der Tagesklinik von der Versorgung von COVID-19 Patientinnen und Patienten bzw. ansteckungsverdächtigen Personen sowie der allgemeinen Krankenhausaufnahme erfolgt,
d) Patientinnen und Patienten keine respiratorischen Symptome aufweisen.
3. Fachkrankenhäuser und Krankenhäuser der begrenzten Regelversorgung (Belegkrankenhäuser) erfüllen ihren Versorgungsauftrag unter strikter Einhaltung der entsprechenden Hygienestandards.
4. Das Betreten von Krankenhäusern mit Ausnahme von Palliativstationen ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer IV. 5. geöffnet sind,
d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,
f) Personen, die seelsorgerische Tätigkeit wahrnehmen, bei der Klinikleitung registriert sind und deren Tätigkeit auf ausgewählte Klinikbereiche beschränkt wird; eine ausreichende Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung ist sicherzustellen,
g) Lehrende, Studierende und Auszubildende im Rahmen ihrer Tätigkeiten oder Ausbildung, vorausgesetzt, es liegt ein zwischen den Universitäten und der Klinik abgestimmtes Hygienekonzept vor,
h) jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren,
i) eine Begleitperson während der Geburt im Kreißsaal sowie
j) im Rahmen der Geburtshilfe eine Begleitperson im sog. Familienzimmer, wenn sichergestellt ist, dass die Begleitperson keinen Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten hat und die Außenkontakte auf das absolut notwendige Minimum begrenzt werden.
Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Krankenhäuser zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
a) Besucherinnen und Besucher registriert werden,
b) pro Patientin oder Patient jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird, und
c) die Besuchszeit auf ein angemessenes Maß limitiert wird, soweit nicht aus sozial-ethischen Gründen, wie beim Besuch von Sterbenden, auf eine zeitliche Begrenzung zu verzichten ist.
Die Ausnahmen nach den Sätzen 3 und 4 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. 6Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.
5. Krankenhäuser haben ferner ihre nach § 23 Absatz 5 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben des § 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) anzupassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) Patienten und Personal zu schützen und
b) persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen (wie z. B. Friseursalons) in Krankenhäusern sind unter Beachtung der Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) zu betreiben. 3Dabei ist sicherzustellen, dass das Personal des Krankenhauses diese Einrichtungen in einem abgetrennten Bereich (räumlich und/oder zeitlich) – getrennt von Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten – nutzen kann.
Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Krankenhäusern untersagt.
V. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen
1. Das Betreten von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannter Entlastungskrankenhäuser mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist. 3Bei Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen sind vom Betretungsverbot des Satz 1 ebenfalls Kinder ausgenommen, die eine behandlungsbedürftige Person begleiten und zu diesem Zweck ebenfalls stationär aufgenommen werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung sowie bei Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen für die pädagogische Betreuung der Kinder zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer V. 3. geöffnet sind,
d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.
Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
a) Besucherinnen und Besucher registriert werden,
b) pro Patientin oder Patient jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird, und
c) die Besuchszeit auf ein angemessenes Maß limitiert wird.
d) Sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, sind gegebenenfalls Möglichkeiten der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards zu berücksichtigen
Die Ausnahmen nach den Sätzen 4 und 5 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.
2. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannter Entlastungskrankenhäuser haben über die in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 geregelten Maßnahmen hinaus das infektionshygienische Management mit erweiterten Hygienemaßnahmen gemäß der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts nach einrichtungsspezifischer Risikobewertung zu etablieren und im Hygieneplan abzubilden. Zu den Maßnahmen gehören:
a) Das generelle Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes durch das Personal in allen Bereichen mit möglichem Patientenkontakt und das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz durch die Patientinnen und Patienten in Situationen, in denen ein Kontakt oder Begegnung zu anderen Personen wahrscheinlich ist.
b) Die Beachtung der kontaktreduzierenden Maßnahmen außerhalb der Patientenversorgung. Dies schließt die Sensibilisierung des Personals für mögliche Übertragungen untereinander durch asymptomatische Träger ein.
c) Die Anpassung ihrer nach § 23 Absatz 5 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben des § 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung).
d) Bei geplanten Gruppentherapien die Anpassung der Gruppengrößen an die Raumgrößen.
e) Die Nutzung von Schwimmbädern ausschließlich für Einzeltherapiemaßnahmen.
f) Festlegung von Verfahren für eventuell auftretende Quarantäne- und Isolierungsnotwendigkeiten unter Berücksichtigung der einrichtungsindividuellen Gegebenheiten. Empfehlungen und Hinweise, der Fachbehörden (RKI) und Berufsgenossenschaften, sind dabei zu beachten.
g) Bei Feststellung einer COVID-19-Infektion unter den Patientinnen und Patienten die Veranlassung der Rückreise an den Wohnort unter Beachtung der Notwendigkeiten des Infektionsschutzes und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck.
3. Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen rehabilitativen und therapeutischen Versorgung und Betreuung der Patientinnen und Patienten dienen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannten Entlastungskrankenhäuser sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer V. 1. Satz 5) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen, auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugänglichen, Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) sind in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und benannten Entlastungskrankenhäuser verboten. Gemeinschaftliche Informations- bzw. Gruppenveranstaltungen für die Patientinnen und Patienten sind weiterhin zulässig.
Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.5Die Kinderbetreuung ist in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen auf Kleingruppen mit gleichbleibender Zusammensetzung von bis zu zehn Kindern zu begrenzen.
4. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden
VI. Stationäre Einrichtungen der Pflege und vergleichbare
gemeinschaftliche Wohnformen
1. Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt Ziffer VI. 2. dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer VI. 2. geöffnet sind,
d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen, und
f) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger in einem mit der Einrichtungsleitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter Einhaltung der gebotenen Hygienevorschriften.
Weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot des Satz 1 dürfen die Einrichtungen zulassen, soweit aufgrund eines Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorab zur Kenntnis zu geben. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Personen und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:
a) zulässige Besucherzahl und zulässiger Besuchszeitraum pro Bewohnerin oder Bewohner und Tag, Dokumentation der Besuche sowie Zugangs- und Wegekonzept,
b) verpflichtende persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen für Besucherinnen und Besucher,
c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern,
d) Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen,
e) sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, gegebenenfalls Möglichkeit der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards.
Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 2).
2. Stationäre Einrichtungen der Pflege haben ihre nach § 36 Absatz 1 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) anzupassen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und
b) Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, in Einrichtungen nach Satz 1 sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer VI. 1. Satz 5 bis 8) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen, auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugänglichen, Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten. 4Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. 5Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.
3. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner, der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie nach einer Rückkehr von einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist durch
1. stationäre Einrichtungen der Pflege nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen mit Ausnahme von Hospizen und
2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen erbringen,
eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung (Quarantäne) vorzunehmen, wenn die aufzunehmende Person
a) vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform oder während des auswärtigen Aufenthalts an COVID-19 erkrankt war,
b) bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform an COVID-19 erkrankt ist,
c) bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufweist oder
d) vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform oder während des auswärtigen Aufenthalts Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufgewiesen hat.
Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden vor Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform frei von respiratorischen Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen.
Können in der jeweiligen Einrichtung oder Wohnform die Voraussetzungen für eine Quarantäne nicht sichergestellt werden, ist diese in einem Krankenhaus oder für Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchzuführen.
Die Quarantäne ist nach Ablauf der 14-tägigen Frist für Personen aufzuheben, die in den letzten 48 Stunden der 14-tägigen Quarantäne keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufgewiesen haben. Eine vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist für Personen mit ausschließlich respiratorischen Symptomen, aber keiner nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung möglich, sofern sie seit mindestens 48 Stunden frei von entsprechenden Symptomen sind und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 4 oder 5 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck kann eine Verlängerung der Quarantäne anordnen.
Personen, die nicht an COVID-19 erkrankt waren und keine Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufgewiesen haben, sind bei Aufnahme in die Einrichtung oder Wohnform für 14 Tage in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung oder Wohnform hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Von der Einzelunterbringung kann abgesehen werden, wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass der Aufenthalt in einem COVID-19-freien Bereich erfolgte und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer Einzelunterbringung abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung oder Wohnform vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Die Einrichtungsleitung darf Ausnahmen von diesem Begleitungsgrundsatz für Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen, die diese die Hygiene- und Abstandsregeln verstehen und voraussichtlich beachten.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung oder Wohnform wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 3 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
4. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden. Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Ziffer VI 2. Satz 1 Nr. 2 geboten ist.
5. Die Leitungen der Einrichtungen und die entsprechend Verantwortlichen von Pflegediensten und Unternehmen, die in Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen erbringen, haben folgende Ausarbeitungen des Robert Koch-Instituts zu beachten:
a) Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html),
b) „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile).
VII. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
und der Gefährdetenhilfe
1. Das Betreten von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationären Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII ist untersagt. 2Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern gilt Ziffer VII. 2. dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung, erzieherischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, soweit diese nach den Vorgaben von Ziffer VII. 2. geöffnet sind,
d) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
e) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen, und
f) Friseurinnen und Friseure sowie medizinische und nichtmedizinische Fußpflegerinnen und -pfleger in einem mit der Einrichtungsleitung abgestimmten konkreten Zeitraum unter Einhaltung der gebotenen Hygienevorschriften.
Weitere Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen zulassen, soweit aufgrund eines Besuchskonzeptes sichergestellt ist, dass in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. Das Besuchskonzept ist dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorab zur Kenntnis zu geben. Das Besuchskonzept muss auf der Grundlage einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner und den notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes (Risikobewertung) insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:
a) zulässige Besucherzahl und zulässiger Besuchszeitraum pro Bewohnerin oder Bewohner und Tag, Dokumentation der Besuche sowie Zugangs- und Wegekonzept,
b) verpflichtende persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen für Besucherinnen und Besucher,
c) Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern,
d) Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen,
e) sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist, gegebenenfalls Möglichkeit der Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards.
Als Mindestvorgaben für das jeweilige Besuchskonzept sind die Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 3).
2. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach §§ 67 ff. SGB XII haben ihre nach § 36 Absatz 1 IfSG erforderlichen Hygienepläne an die Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) anzupassen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
1. den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren und
2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal zu schützen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare der Öffentlichkeit zugängliche Räumlichkeiten, die nicht vorrangig der gemeinschaftlichen Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, in Einrichtungen nach Satz 1 sind (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer VII. 1. Satz 5 bis 8) für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von öffentlichen (auch für nicht in der Einrichtung lebende oder tätige Personen frei zugängliche) Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten. 4Gemeinschaftliche Betreuungs- bzw. Gruppenveranstaltungen ausschließlich für die Bewohnerinnen und Bewohner sind weiterhin zulässig. 5Dabei sind die notwendigen Hygienestandards (insbesondere Abstandsgebot) zu wahren.
3. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner, der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sowie nach einer Rückkehr von einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist durch stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 IfSG und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung (Quarantäne) vorzunehmen, wenn die aufzunehmende Person
a) vor Aufnahme in die Einrichtung oder während des auswärtigen Aufenthalts an COVID-19 erkrankt war,
b) bei Aufnahme in die Einrichtung an COVID-19 erkrankt ist,
c) bei Aufnahme in die Einrichtung Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufweist oder
d) vor Aufnahme in die Einrichtung oder während des auswärtigen Aufenthalts Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufgewiesen hat.
Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden vor Aufnahme in die Einrichtung frei von respiratorischen Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen.
Können in der jeweiligen Einrichtung die Voraussetzungen für eine Quarantäne nicht sichergestellt werden, ist die Quarantäne in einem Krankenhaus oder für Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchzuführen.
Die Quarantäne ist nach Ablauf der 14-tägigen Frist für Personen aufzuheben, die in den letzten 48 Stunden der 14-tägigen Quarantäne keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufgewiesen haben. 5Eine vorzeitige Aufhebung der Quarantäne ist für Personen mit ausschließlich respiratorischen Symptomen, aber keiner nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung möglich, sofern sie seit mindestens 48 Stunden frei von entsprechenden Symptomen sind und zwei negative SARS-CoV-2-Tests aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 4 oder 5 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck kann eine Verlängerung der Quarantäne anordnen.
Personen, die nicht an COVID-19 erkrankt waren und keine Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufgewiesen haben, sind bei Aufnahme in die Einrichtung für 14 Tage in einem Einzelzimmer mit Nasszelle (ggf. Kohortierung) unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen in Einzelunterbringung weder Gemeinschaftsräume aufsuchen noch an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnehmen. Außerdem hat das Einrichtungspersonal bei der Betreuung und Versorgung dieser Personen in besonderem Maße auf die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Händewaschen, Flächendesinfektion, etc.) zu achten. Von der Einzelunterbringung kann abgesehen werden, wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass der Aufenthalt in einem COVID-19-freien Bereich erfolgte und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer Einzelunterbringung abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich, sofern die Leistungen in Räumlichkeiten erbracht werden, die dem Wohnen in einer eigenen Wohnung entsprechen und die Bewohnerinnen und Bewohner selbständig ihr Leben führen. Von einer selbständigen Lebensführung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen oder außerhalb ihrer Einrichtung tagesstrukturierende Angebote einer Werkstatt für behinderte Menschen, Tageförderstätte und Tagesstätte in Anspruch nehmen oder dort einer Beschäftigung nachgehen.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen von dem Erfordernis der Begleitung für Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen, die die Hygiene- und Abstandsregeln verstehen und voraussichtlich beachten.
Eine Quarantäne oder Einzelunterbringung ist für vollständige Einrichtungen oder infektionshygienisch abgrenzbare Teile von Einrichtungen auch dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung eine Vulnerabilitätsbewertung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vornimmt, diese konzeptionell unterlegt und vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigen lässt.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 3 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
4. Weitere Ausnahmen von den Geboten und Verboten dieser Ziffer können auf Antrag durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck genehmigt werden. Ausnahmen sollen insbesondere erteilt werden, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform geboten ist.
5. Die Leitungen der Einrichtungen haben folgende Ausarbeitungen des Robert Koch-Instituts zu beachten:
a) Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html),
b) „Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile).
VIII. Werkstätten
1. Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen sind für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung verboten.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen (Notbetreuung). Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
2. Verfügt die Einrichtung über ein dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck angezeigtes Hygienekonzept, das die Anforderungen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen berücksichtigt, und ein Konzept zur Wiedereröffnung des Werkstattbetriebs, das dem Träger der Eingliederungshilfe vor Ort bekannt zu geben ist, können Menschen mit Behinderungen Werkstätten, Tagesförderstätten und Tagesstätten betreten, sofern die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf ein Viertel der Plätze beschränkt ist. 2Davon unberührt bleibt die Notbetreuung nach Ziffer VIII. 2. Satz 2.
Betretungsverbote gelten weiterhin für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die
a) der Gruppe der vulnerablen Personen nach den Kriterien des Robert-Koch-Instituts angehören. In Zweifelsfällen ist eine ärztliche Beurteilung einzuholen. Hierbei sollen die Auswirkungen des Betretungsverbots mit dem individuellen Erkrankungsrisiko ins Verhältnis gesetzt werden.
b) aufgrund kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten zeigen, das die Einhaltung der infektionsmedizinisch bedingten Hygienevorschriften auch unter Hilfestellung nicht gewährleistet ist.
c) akute Atemwegserkrankungen aufweisen.
Als Mindestvorgaben für das Konzept nach Satz 1 sind die Handlungsempfehlungen für ein Konzept zur Teilwiedereröffnung der Werkstätten für behinderte Menschen, Tageförderstätten und Tagesstätten des Ministeriums für Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zu beachten (Anlage 4).
3. Durch das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Betretungsverbot genehmigt werden, wenn mit dem Hygienekonzept sichergestellt ist, dass kein gesteigertes Infektionsrisiko besteht. Ausnahmen können insbesondere dann genehmigt werden, wenn Personen in einer Werkstatt, einer Tagesförderstätte oder einer Tagesstätte zusammenarbeiten und auch ausschließlich in einem gemeinschaftlichen Wohnangebot leben.
IX. Frühförderstellen nach dem SGB VIII und dem SGB IX und alltagsunterstützende
Dienste nach der AföVO
1. Heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Einzelmaßnahmen, die in interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen erbracht werden, sind zulässig, sofern der Leistungsanbieter ein Hygienekonzept, das die Anforderungen nach Maßgabe von § 4 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 berücksichtigt, erstellt hat.
Es ist sicherzustellen, dass
a) Leistungsberechtigte, die in unterschiedlichen Haushalten leben, sich nicht begegnen,
b) anwesende Personen – mit Ausnahme der Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr – während der Behandlung oder Förderung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
c) Therapieräume vor erneutem Betreten gelüftet und Therapiematerialien vor einer erneuten Verwendung desinfiziert werden.
Leistungen in Gruppen dürfen erbracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sich nur so viele Personen in einem Raum aufhalten, dass ein Mindestabstand von jeweils 1,5 Metern eingehalten wird. Personen mit Ausnahme von Kindern bis zum bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2. Mobile Frühförderung in einer Familie ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu erbringen. 2Personen einschließlich der Eltern mit Ausnahme von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr haben während der Behandlung oder Förderung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Mobile Frühförderung innerhalb von Kindertagestätten ist zulässig, soweit es sich um Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf handelt, die nach Ziffer I 3. bis 7. betreut werden. 4Es gelten die in der Kindertagesstätte erforderlichen Hygienebestimmungen.
3. Die Vorgaben der Ziffer IX. 1 und 2 sind auch im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO) zu beachten.
X. Kinderspielplätze
Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.
2. Die Ansammlung von Erwachsenden und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten, ausgenommen Personen gemäß nachfolgender Ziff. 3.
3. Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
4. Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.
XI. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 18.05.2020, 00.00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 07.06.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
XII. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. bis X. enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
XIII. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Abs. 1 Infektions-schutzgesetz werden mit Inkrafttreten dieser aktualisierten Allgemeinverfügung aufgehoben:
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 10.03.2020 für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 11.03.2020 zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 13.03.2020 zum Verbot von öffent-lichen Veranstaltungen an Hochschulen sowie an staatlichen Theatern, Museen und Opernhäusern
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 15.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Angeboten in Kur- und Rehaeinrichtungen sowie in teilstationären Pflegeeinrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 17.03.2020 zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck.
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 20.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 21.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 23.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Änderung der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 18.04.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
• Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 02.05.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 16.05.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020).
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.
Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen das SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.
I. Kindertagesstätten und -pflege
Für die Schutzbedürftigkeit der Kinder in diesen Einrichtungen und die Notwendigkeit von Ausnahmen gilt zunächst das zu II. ausgeführte.
Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst.
II. Schule, Bildung
In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und anderer Berufsbildungsstätten gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot von Veranstaltungen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind die Personen gemäß II. Nr. 1 lit. a-r sowie Schülerinnen und Schüler gemäß II. Nr. 2.
Weitere Ausnahmen von den Betretungsverboten gelten ab dem 25.05.2020 für die unter II. Nr.2 Satz 5 lit. a-d benannten Schülerinnen und Schüler und deren Betreuungskräfte, sowie des Weiteren ab dem 01.06.2020 für alle Schülerinnen und Schüler der unter II Nr. 1 genannten Schularten.
Um einen höchstmöglichen Schutz gegen die Ausbreitung des Coronavirus sicherzustellen, ist es erforderlich, für die zugelassene Nutzung von Schulen Schutzmaßnahmen vorzugeben.
Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil in Schulen viele Menschen auf engem Raum konzentriert sind und dies auch häufig zu engem körperlichem Kontakt der Schüler untereinander führt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder meist nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Angesichts der aktuell flachen Infektionskurve soll eine behutsame Öffnung der Einrichtungen für weitere Kinder und Jugendliche zum einen den Infektionsschutz weiter gewährleisten und eine Überlastung des Systems ausschließen.. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden.
Bei dem Aufenthalt und der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:
• räumliche Nähe der Personen,
• erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,
• es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.
Trotz des bestehenden Infektionsrisikos erscheint es verhältnismäßig, bestimmte Schülergruppen von dem Betretungsverbot auszunehmen, um besonders herausgehobene Betreuungsbedürfnisse zu erfüllen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens ist es vertretbar und verhältnismäßig, ab dem 25.05.2020 weitere Gruppen von Schülerinnen und Schülern von den Vertretungsverboten auszunehmen. Ab dem 01.06.2020 entfällt das Betretungsverbot für alle Schülerinnen und Schüler der in II. Nr.1 genannten Schularten.
III. Hochschulen
Um einen höchstmöglichen Schutz gegen die Ausbreitung des Coronavirus sicherzustellen, ist es erforderlich, für Hochschulen die Einhaltung des mit der ab dem 18.05.2020 geltenden Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Korona-Bekämpfungsverordnung) erlassenen Leitfadens zur Erstellung von Hygienekonzepten vorzugeben.
IV. Krankenhausversorgung
Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen. Dies ist erforderlich, um auch bei weiterer Ausbreitung der Corona-Epidemie die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten.
Den in dieser Ziffer genannten Einrichtungen war aufzutragen, besondere Maßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal gegen den Eintrag von Corona-Viren zu ergreifen.
Für die Versorgung nicht zwingend erforderliche Veranstaltungen müssen zur Verminderung der Infektionsgefahr untersagt werden. Der Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbaren Einrichtungen muss unter Beachtung der Vorgaben der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung) erfolgen.
V. Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Das Betreten der unter Ziff. V genannten Einrichtungen ist nur in eingeschränktem Umfang und unter besonderer Beachtung von Hygienemaßnahmen vertretbar.
Den in dieser Ziffer genannten Einrichtungen war darüber hinaus aufzutragen, besondere Maßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal gegen den Eintrag von Corona-Viren zu ergreifen.
Der Betrieb von Kantinen, Cafeterien und vergleichbaren Einrichtungen sowie von Veranstaltungen ist auf das dringend erforderliche Maß zu beschränken.
VI. Stationäre Einrichtungen der Pflege und vergleichbare gemeinschaftliche Wohnformen
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der dortigen vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längere Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen sowie aufgrund eines geeigneten Besuchskonzeptes werden Besuche in eingeschränktem Umfang zugelassen.
Die Beschränkungen für die unter dieser Ziffer genannten Einrichtungen sind aufgrund der besonderen Gefährdung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie der weiteren dort untergebrachten Personengruppen erforderlich.
Die Konzentration einer Vielzahl von besonders gefährdeten Personen auf engem Raum macht es erforderlich, durch Aufnahmebeschränkungen und Quarantänevorgaben sicherzustellen, dass besondere Vorsorge vor Infektionen mit COVID-19 getroffen wird.
VII. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und nach §§ 67 ff. SGB XII (Gefährdetenhilfe)
Die Begründung zu VI. ist hier ebenfalls einschlägig.
VIII. Werkstätten
In Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
IX. Frühförderstellen nach dem SGB VIII und dem SGB IX und alltagsunterstützende Dienste nach der AföVO
Aufgrund der dort stattfindenden engen Sozialkontakte ist es notwendig, besondere Anforderungen an die Erbringung der unter Ziff. IX genannten Maßnahmen zu stellen.
X. Kinderspielplätze
Aus Perspektive der Kinder und Familien sowie unter dem Aspekt des Kindeswohls wird mittlerweile die Notwendigkeit gesehen, insbesondere Kindern aus engen Wohnverhältnissen und ohne die Möglichkeit einen Garten zu nutzen, den Zugang zu Spielplätzen möglichst zügig wieder zu ermöglichen.
Gleichwohl sind Maßnahmen zu ergreifen, um durch Infektionsschutz die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Das geschieht durch Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands, des eingeschränkten Zugangs nur für eine näher definierte Personengruppe, im vorliegenden Fall für Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder einer bevollmächtigten Aufsichtsperson sowie dem Ausschluss zum Betreten des Spielplatzes durch Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Beginn des 18.05.2020 in Kraft. Sie ist bis einschließlich 07.06.2020 befristet.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 16.05.2020
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
Die folgenden Anlagen finden Sie auf der Website https://www.luebeck.de/coronavirus in der Rubrik "Regelungen für die Hansestadt Lübeck" als Download.
Anlage 1:
Regelhafte Krankenhausversorgung in den Krankenhäusern Schleswig-Holsteins in der Corona-Krise
Anlage 2:
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege
Anlage 3:
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe
Anlage 4
Handlungsempfehlungen für ein Konzept zur Teilwiedereröffnung der Werkstätten für behinderte Menschen, Tageförderstätten und Tagesstätten