Erreger
Listerien sind Bakterien, die sich bei Temperaturen zwischen -0,4°C bis +45°C gut vermehren können – also auch bei „Kühlschranktemperaturen“. Sie kommen weltweit in der Erde, auf Pflanzen, in Abwässern und im Kot von Tieren vor. Nutztiere nehmen die Erreger häufig über das Tierfutter auf, wodurch eine Verteilung auf Lebensmittel (z. B. beim Melken, Schlachten) erfolgen kann. Listerien werden somit häufig in rohen Lebensmitteln oder Rohmilch gefunden.
Übertragung
Die Listerien werden über verunreinigte Lebensmittel auf den Menschen übertragen. Neben einer Vielzahl tierischer Lebensmittel wie Geflügel, Fleisch, Fisch (z.B. Räucherfisch), Milch und Käse werden Listerien auch auf pflanzlichen Lebensmitteln (z. B. Salaten) gefunden. Schwangere können die Bakterien auf das ungeborene Kind übertragen.
Meldepflicht
Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht.
Krankheitsbild
Bei gesunden Menschen führt die Aufnahme der Listerien nur selten zu einer Erkrankung. Gefährdet sind Säuglinge, Kleinkinder und abwehrgeschwächte Personen. Typische können grippeähnliche Zeichen wie Fieber, Muskelschmerzen, Erbrechen und Durchfall sein.
Komplikationen
Bei schweren Verläufen kann es zu einer Blutvergiftung (Sepsis) sowie zu Gehirn- und Hirnhautentzündungen kommen. Die größte Gefahr besteht während einer Schwangerschaft für das ungeborene Kind, da es zu Früh- und Fehlgeburten kommen kann.
Ansteckungsfähigkeit
Die Erreger werden über den Stuhl der Erkrankten ausgeschieden. Diegrößte Ansteckungsgefahr geht aber von verunreinigten Lebensmitteln aus.
Therapie
Bei schweren Verläufen ist eine medizinische Behandlung notwendig.
Umgang mit Erkrankten und Kontaktpersonen (Hygienerichtlinien, Beispiele)
Erkrankte und deren Haushaltsangehörige sollen auf besonders gründliche Händehygiene achten. Waschen Sie die Hände gründlich mit Wasser und Seife nach jedem Toilettengang sowie vor der Zubereitung von Speisen und vor dem Essen. Trocknen Sie die Hände nach dem Waschen sorgfältig mit einem sauberen Tuch ab.
- Vermeiden Sie für die Dauer der akuten Erkrankung möglichst dendirekten Kontakt mit anderen Menschen.
- Bereiten Sie, wenn Sie selbst erkrankt sind, keine Speisen für andere zu.
- Benutzen Sie ausschließlich eigene Handtücher und Waschlappen.
- Wechseln Sie häufig Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen und waschen Sie diese bei mindestens 60°C. Waschen Sie die Wäsche der erkrankten Person getrennt von den Wäschestücken anderer.
- Spülen Sie das Geschirr möglichst in einer Spülmaschine bei mindestens 60°C.
- Verwenden Sie zuhause zur Reinigung von Toiletten und Türklinken sowie Armaturen oder Lichtschaltern die üblichen Reinigungsprodukte. Reinigen Sie diese Flächen und Gegenstände aber häufiger und gründlich. Verwenden Sie dafür mehrere Wischtücher, die Sie nach Gebrauch sofort in die Wäsche geben.
- Wenn möglich, benutzen Sie bei Durchfall eine eigene Toilette.
Tipps im Umgang mit Lebensmitteln
Listerien werden vor allem in nicht erhitzten, von Tieren stammenden Lebensmitteln gefunden. Risikogruppen, insbesondere Schwangere, sollten auf den Verzehr von Rohfleischerzeugnissen wie Rohwurst (z.B. Salami), rohem Fisch, geräucherten und marinierten Fischerzeugnissen sowie geschnittenen, verpackten Blattsalaten und Rohmilchweichkäse verzichten. Vakuumverpackung und Kühlschranklagerung schützen nicht vor einer Vermehrung der Listerien. Daher sollten insbesondere vakuumverpackte Lebensmittel möglichst zügig nach dem Einkauf und weit vor Ablauf der angegebenen Mindesthaltbarkeit verbraucht werden.
Einschränkungen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (u.a. Kindergärten und Schulen)
Kinder unter 6 Jahren, bei denen ansteckendes Erbrechen und/oder Durchfall festgestellt wurde bzw. der Verdacht darauf besteht, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen. Eltern müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung Ihres Kindes informieren. In der Regel kann die Einrichtung 48 Stunden nach Abklingen der Beschwerden wieder besucht werden. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Einschränkung der Berufsausübung nach §42 IfSG
Sollten Sie beruflich mit bestimmten Lebensmitteln zu tun haben und an ansteckendem Erbrechen und/oder Durchfall erkrankt sein, dürfen Sie vorübergehend nicht mit Lebensmitteln arbeiten.