Ebola

Erreger

Die Erkrankung Ebola wird durch Viren ausgelöst. Die Bezeichnung geht auf den Fluss Ebola in der Demokratischen Republik Kongo zurück. Die bisher schwerste Ebola-Epidemie fand von 2014 bis 2016 in Westafrika statt. In Deutschland kommt das Ebola-Virus nicht vor, es kann aber zu einer Einschleppung durch Reisenden kommen.

Übertragung

Die Ebola-Viren werden z.B. über Flughunde, Fledermäuse, Menschenaffen oder direkt von Mensch-zu-Mensch übertragen. Dabei besteht eine Ansteckungsgefahr beim direkten Kontakt mit Blut oder anderen Flüssigkeiten wie z.B. Speichel, Stuhl, Erbrochenes oder Urin. Auch Verstorbene sind weiterhin ansteckend. Eine Übertragung über die Atemluft wurde bisher nicht festgestellt. Ebola-Viren können außerhalb des Körpers einige Tage überleben. Eine Ansteckung über Gegenstände wie beispielsweise Kleidung oder Bettwäsche ist möglich.

Heimische Wildtiere in Deutschland tragen keine Ebola-Viren in sich.

Meldepflicht

Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

Krankheitsbild

Es handelt sich um eine sehr schwere Erkrankung, welche mit plötzlichem Fieber, Unwohlsein, Müdigkeit und Gliederschmerzen beginnt. Im Verlauf kommen Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall hinzu. Bei vielen Erkrankten kommt es zu inneren und äußeren Blutungen, bis hin zum Organversagen. Die Erkrankung verläuft sehr oft tödlich.

Komplikationen

Die Erkrankung kann zu Organversagen und Tod führen.

Ansteckungsfähigkeit

Erkrankte Personen sind über Blut und Körperflüssigkeiten wie z.B. Speichel, Stuhl, Erbrochenes oder Urin ansteckend. Beim Erbrechen oder bei starkem Durchfall besteht die Gefahr der Freisetzung von ansteckenden Tröpfchen. In Samenflüssigkeit können die Viren mehrere Monate enthalten sein.

Umgang mit Erkrankten und Kontaktpersonen (Hygienerichtlinien, Beispiele) 

Erkrankte werden medizinisch in spezialisierten Zentren behandelt. Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt ermittelt und müssen sich 21 in Quarantäne begeben.

Einschränkungen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (u.a. Kindergärten und Schulen)

Erkrankte und Kontaktpersonen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten, sie befinden sich in Quarantäne.

Einschränkung der Berufsausübung nach §42 IfSG

Erkrankte und Kontaktpersonen dürfen nicht mit Lebensmitteln arbeiten, sie befinden sich in Quarantäne.

Weiterführende Informationen