Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war.
Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.
Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Nutzen Sie gerne das Online‐Verfahren .
Auf Grund regelmäßiger Wartungsarbeiten kann der Zugang zum Online-Zulassungsdienst zeitweise geschlossen sein. Wir empfehlen Ihnen, es später erneut zu versuchen.
Sollten während der Online-Zulassung Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte mit dem Betreff „IKFZ“ an ordnungsamt@luebeck.de. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.
Benötigte Unterlagen für die Nutzung des Online-Dienstes:
- einen für die Online-Funktion freigeschalteten Personalausweis inklusive PIN
- ein Konto bei der BundID mit eingebundenen Personalausweis
- eine Kreditkarte
- Zulassungsbescheinigung I und II (früher Fahrzeugschein und –brief), mit Sicherheitscode (eingeführt am 01.01.2015 für die ZB I; eingeführt für die ZB II am 01.01.2018)
- einen Drucker
Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung die letzte Halterin oder der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.
Voraussetzungen dafür sind außerdem
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr)
Hinweis: Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.
Zulassungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
- Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:
- Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
- oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen
- Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
- sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
- Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original
- die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
- Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bei Zulassungen wird folgendes benötigt:
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankdaten zur Einrichtung eines SEPA-Verfahrens zur Abbuchung der Kfz-Steuer
- Kennzeichen
Bei Wiederzulassung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt:
• für Firmen (GmbH, AG, OHG):
Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
• für Vereine:
Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht der benannten Vertreterin / des benannten Vertreters.
• für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).
Für Kfz - Zulassungen ist ein SEPA-Mandat notwendig.
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Gebühren sind vorab bei Antragstellung zu bezahlen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.