Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach drei oder fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird (siehe Hinweise).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie den Online-Dienst.
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann auf einen Nachweis über die Lebensunterhaltsicherung verzichtet werden, wenn das Rentenalter erreicht wurde oder eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch einen Rentenbescheid, eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 (bei fünfjähriger Aufenthaltszeit) oder C1 (bei dreijähriger Aufenthaltszeit) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse)
Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann als Nachweis ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs vorgelegt werden.
Auf einen Nachweis über die Sprachkenntnisse kann verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlernen der Sprache verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Kenntnisse verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
- Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis) bei Ausübung eines reglementierten Berufs (in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Nachweis auch durch den Partner erbracht werden).
- Wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestanden hat: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
6 bis 8 Wochen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Aufgrund der aktuellen Auslastung ist eine Bearbeitungszeit von ungefähr 12 Monaten zu erwarten.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg