Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder bereitstellen möchten, die zu kennzeichnen sind mit

  1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,

ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige erforderlich.

In der Anzeige nennen Sie mindestens eine Person, die

  • die Sachkunde nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Geht die Aufgabe auf eine andere Person über, müssen Sie diesen Wechsel ebenfalls anzeigen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde besitzen, müssen Sie diese Tätigkeit nicht anzeigen. Für Apotheken besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht.

Wird die Tätigkeit endgültig aufgegeben, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Behörde an. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen ist.

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person, die

  • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sachkundenachweis für die in der Anzeige genannten Person (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal durchführen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hilfe & Kontakt:

Landesamt für Umwelt Dezernat 79 – Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit

Anschrift

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Telefon

+49 4347 704-290
+49 4347 704-370

Fax

+49 4347 704-602

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer