Als Anbauvereinigung anonymisierte Angaben zu Cannabis und Vermehrungsmaterial übermitteln

Leistungsbeschreibung

Sie sind als Anbauvereinigungen verpflichtet, dem Landeslabor Schleswig-Holstein einmal jährlich bestimmte Angaben anonymisiert zu übermitteln. Dies dient dem Zweck der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes. Die Übermittlung erfolgt formlos und muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl der Personen, Anbauvereinigungen oder juristischen Personen, von denen Sie Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) erhalten haben
  • Menge an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, das im Besitz Ihrer Anbauvereinigung ist
  • Menge des angebauten Cannabis in Gramm
  • Menge des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials
  • Anzahl der Mitglieder, an die Cannabis weitergegeben wurde, inklusive der Menge in Gramm, des THC-Gehalts und des Datums der Weitergabe
  • Anzahl der Mitglieder, an die Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, inklusive der Stückzahl und des Datums der Weitergabe
  • Transportdetails: Menge in Gramm und Sorte des transportierten Cannabis sowie Datum, Start- und Zieladresse des Transports

Verfahrensablauf

Sie müssen die anonymisierten Daten elektronisch übermitteln:

  • Erfassen Sie die im letzten Jahr dokumentieren Daten zu Cannabis, einschließlich der Eigenanbau- und Bestandsmengen, der vernichteten Mengen, der Weitergabe an Mitglieder (Menge, Anzahl der Mitglieder, THC-Gehalt, Datum) sowie der Transportdetails (Menge, Sorte, Datum, Start- und Zieladresse).
  • Erfassen Sie die im letzten Jahr dokumentieren Daten zu Vermehrungsmaterial, einschließlich der Anzahl der Personen oder Organisationen, von denen Sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, der Stückzahl im Besitz und der Weitergabe an Mitglieder (Anzahl der Mitglieder, Stückzahl, Datum).
  • Diese Meldung muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH).

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH).

Voraussetzungen

Sie bauen in einer Anbauvereinigung Cannabis an und haben dieses weitergegeben, vernichtet oder noch in Ihrem Bestand.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Meldung muss bis spätestens 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

15.10.2024

Zuständige Stelle:

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und wollen sich ummelden? Sie wollen ein Fahrzeug zulassen? Sie wollen Ihren Personalausweis oder Reisepass verlängern lassen?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer