ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2024/13498-02

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Beratungsfolge

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Anlass: Anfrage AM Dr. Axel Flasbarth (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Nachfrage zu - Nachfrage zur Antwort zur Anfrage von Dr. Axel Flasbarth zum Sachstand Heiligen-Geist-Hospital (HGH) in der Sitzung des Hauptausschusses am 10.03.2026:

Zu den Folgen und Konsequenzen der Entscheidung des Bürgermeisters, im Heiligen-GeistHospital (HGH) dringend benötigte Brandschutzmaßnahmen zu stoppen, obwohl in den betreffenden Gebäudeteilen noch rund 1,5 Jahre lang hilfsbedürftige Menschen lebten, ergeben sich einige Nachfragen. 

Zu 2) Höhe des Schadens 

a) In der VO/2024/13498-01 wurde Gesamtschaden für die Hansestadt Lübeck bis Ende 2024 durch die o.a. Entscheidung des Bürgermeisters von der Verwaltung auf 2,3 Mio. Euro beziffert (Stiftung HGH und SIE). Welcher Schaden wird bis Ende 2026 erwartet (überschlägig über 3 Mio. Euro)? 

b) In VO/2025/14483 wurde berichtet, dass sich dieser Vermögensschaden durch Steigerung der Baukosten und “kontinuierliche Verschlechterung der Substanz durch die Nichtnutzung” weiter erhöhte. Welcher zusätzliche Schaden wird durch diese Faktoren erwartet? 

c) Wie hoch ist der Gesamtschaden aus a) und b)? 

 

Zu 3) Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters. In der o.a. Antwort der Verwaltung wird dem Bürgermeister die Entscheidungskompetenz über den Stopp dringend benötigter Brandschutzmaßnahmen während des Betriebes der Senioreneinrichtung zugesprochen, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln würde. 

a) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind einfache, regelmäßig wiederkehrende Routineaufgaben ohne besondere politische Bedeutung (Dehn/Wolf, GO SH Kommentar, 16. Aufl., § 55 zu Abs. 1). 

i) Wie regelmäßig werden bereits beschlossene Brandschutzmaßnahmen in der Lübecker Verwaltung gestoppt?  

ii) Wie häufig im laufenden Betrieb von Einrichtungen mit hilfebedürftigen Menschen? 

iii) Woraus leitet der Bürgermeister ab, dass ein Stopp von dringend benötigten Brandschutzmaßnahmen in einer städtischen Senioreneinrichtung keine besondere politische Bedeutung hat? 

iv) Die vom Bürgermeister gestoppten Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes haben ein Investitionsvolumen ursprünglich 451.700 Euro (VO/2023/12668-01-01), inzwischen 1,05 Mio. Euro (VO/2024/13498-01). Fallen Entscheidungen dieser finanziellen Tragweite unter “einfache Routineaufgaben”? 

 

b) Eine Entscheidung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn von den ursprünglichen Vorgaben und Beschlüssen der Bürgerschaft abgewichen wird (Dehn/Wolf, GO SH Kommentar, 16. Aufl., § 27 zu Abs. 1). In den Haushaltsplänen der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital 2021, 2022 und 2023 wurde von der Bürgerschaft die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes im HGH beschlossen und dafür jeweils sechsstellige Beträge bereitgestellt. Ist der Stopp der Brandschutzmaßnahmen durch den Bürgermeister (ohne Information an die Bürgerschaft) eine Abweichung von den Vorgaben der Bürgerschaft in diesen Haushaltsplänen? 

 

Zu 4) Verletzung der Sorgfaltspflicht und Haftung 

a) Vermögensschaden In der Antwort wird richtigerweise behauptet, dass die vollständige Umsetzung des Brandschutzkonzeptes zu Maßnahmen geführt hätte, die der anstehenden umfassenden Sanierung des HGH zum Opfer fallen würden. Falsch ist jedoch die Behauptung, dass es sich deswegen um “nutzlose Aufwendungen” handeln würde. Das Brandschutzkonzept hatte die Aufrechterhaltung des Betriebes im HGH zum Ziel. Die Teile des HGH, in denen die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen durch den Bürgermeister gestoppt wurde, mussten entsprechend im Oktober 2023 auf Basis eines Brandschutzgutachtens geschlossen werden (Koberghaus, Kammerhaus und Schrankhaus). Der heutige Leerstand hätte somit aller Wahrscheinlichkeit nach durch vollständige Umsetzung der Maßnahmen verhindert werden können. Die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen hätte eine durchgehende Nutzung des HGH bis zur umfassenden Sanierung ermöglicht. Folglich ist durch die Entscheidung des Bürgermeisters ein Vermögensschaden durch die Kosten des Leerstands von überschlägig deutlich über 3 Mio. Euro bis Ende 2026 entstanden (siehe Frage 2). Da der Beginn der umfassenden Sanierung des HGH erst für 2032 erwartet wird, wäre der durch die Entscheidung des Bürgermeisters entstandene Vermögensschaden noch sehr viel höher ausgefallen, wenn die Bürgerschaft diese Entscheidung nicht bereits am 23.02.2023 korrigiert hätte (VO/2023/11920-01-01-01). 

i) Hat der Bürgermeister auf der Grundlage angemessener Informationen im Sinne des Wohles der Stiftung gehandelt als er die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes stoppte bevor die Bürgerschaft über den Weiterbetrieb des HGH entschieden hat? 

ii) Welche Indizien bzw. angemessene Informationen gab es für den Bürgermeister zum Zeitpunkt des Stopps der Brandschutzmaßnahmen, dass die Bürgerschaft seiner Empfehlung der Schließung des HGH folgen würde? 

 

b) Gefährdung von Personen Zum Zeitpunkt des Stopps der Brandschutzmaßnahmen durch den Bürgermeister waren die Brandschutzprobleme im HGH so gravierend, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Anhörungsverfahren zu einer Nutzungsuntersagung des gesamten HGH einleitete. Ca. 1,5 Jahre danach musste der Teil des HGH nach einem Brandschutzgutachten geräumt werden, in dem der Bürgermeister die Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen gestoppt hatte (Koberghaus, Kammerhaus und Schrankhaus). Während der Teil des HGH, in dem das Brandschutzkonzept nahezu vollständig umgesetzt wurde, weiter betrieben werden konnte. 

i) Geht die Verwaltung davon aus, dass die Sicherheit von Menschen verbessert wird, die in einem akut brandschutzgefährdeten Gebäude leben, wenn dort Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden und ein Brandschutzgutachter danach einen Weiterbetrieb empfiehlt? 

ii) Warum geht die Verwaltung davon aus, dass hilfsbedürftige Menschen nicht gefährdet werden, wenn sie in einem anderen Teil des Gebäudes mit akuten Brandschutzproblemen leben, der Bürgermeister dort die Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen stoppt und der Brandschutzgutachter 1,5 Jahre später dort die Einstellung des Betriebes anordnet? 

iii) Welches Gefährdungspotential leitet die Verwaltung aus der Tatsache ab, dass der Teil des HGH mit nahezu vollständiger Umsetzung des Brandschutzkonzeptes weiter betrieben werden konnte, während der Teil ohne diese nahezu vollständige Umsetzung geräumt werden musste?

iv) Auf Anfrage im Hauptausschuss nach einem Sachstand zum Brandschutz im HGH antwortete der Bürgermeister Ende September 2022, also mehrere Monate nach der Entscheidung über den Stopp von Brandschutzmaßnahmen schriftlich: “Momentan erfolgt die Erarbeitung einer Kostenzusammenstellung im Sinne einer Machbarkeitsstudie. In enger Absprache mit der Bauaufsicht und der Feuerwehr wird parallel ein Interimskonzept erarbeitet, welches den sichere Weiterbetrieb bis zu einer ggf. möglichen Umsetzung von Maßnahmen sicherstellt.” Der Stopp der Brandschutzmaßnahmen wurde der Bürgerschaft verschwiegen. Durch diese Fehlinformation nahm der Bürgermeister der Bürgerschaft die Gelegenheit, seine Entscheidung über den Stopp der Brandschutzmaßnahmen zeitnah zu korrigieren. Wurde durch diese Fehlinformation des Bürgermeisters die Gefährdung der Bewohner*innen des HGH erhöht und gesteigert? 

 

c) Haftung Auf Basis des durch die Entscheidung des Bürgermeisters über den Stopp von Brandschutzmaßnahmen entstandenen Vermögensschaden der Hansestadt von bisher schon deutlich über 3 Mio. Euro und der durch diese Entscheidung verursachten nennenswerten Gefährdung von hilfsbedürftigen Menschen erscheint eine gravierende Sorgfaltsverletztung und Pflichtwidrigkeit des Bürgermeisters sehr plausibel. 

i) Wer ist für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen der Hansestadt verantwortlich? 

ii) Welche Rolle hat das Rechtsamt als unabhängiges Organ der Rechtspflege? iii) Welche Möglichkeiten bestehen für die Hansestadt, ihre Haftungsansprüche bei Weigerung der dafür Verantwortlichen durchzusetzen?

 

 

Antwort:

 

1) Kosten 

Der in der Frage formulierten Annahme, der Schaden sei dadurch entstanden, dass die Entscheidung gefällt worden sei, die Brandschutzsanierung in einem Teil des HGH auszusetzen, wird nicht gefolgt. Diese wiederholt durch den Fragesteller getätigte Vermutung wurde u.a. mit Ausführungen in der 2024/13498-01-01 rechtlich eingeordnet. ( siehe auch im Folgenden unter 2) und 3) ) Mit Fortschritt der baulichen Tätigkeiten zur Umsetzung des Brandschutzkonzepts können durch den Bereich Haushalt und Steuerung die folgenden Mindereinnahmen sowie zusätzlichen Ausgaben benannt werden, die leerstandsbedingt entstanden sind. Mietreduzierungen betrugen für die Stiftung HGH ab 2024 rd. 270.000,- EUR pro Jahr. Mit Belegungen von fertiggestellten Bauabschnitten wird die Miete wieder auf den ursprünglichen Stand zurückgeführt. Ab 1.11.2026 können die Zimmer im Koberghaus wieder genutzt werden. In den nachfolgenden Monaten werden auch die weiteren Bauabschnitte fertiggestellt. Mit einer vollständigen Belegung wird Anfang 2027 gerechnet. Zwischenzeitlich waren Wasserleitungen zu spülen sowie Wasserfilter zum Schutz vor Legionellen zu installieren mit jährlichen Kosten von rd. 72.800 EUR. 

 

2) Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters 

Die Stiftung HGH wird gemäß ihrer Satzung von der Hansestadt Lübeck nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein verwaltet. Daraus ist zu folgern, dass die Entscheidungsverantwortung der Kompetenzverteilung nach der GO folgt. Demgemäß entscheidet die Gemeindevertretung über die wichtigen Angelegenheiten wie Gründung, Auflösung, Änderung des Stiftungszwecks, sonstige Satzungsänderungen, Aufstellung des Stiftungshaushalts oder wesentliche Eingriffe in das Stiftungsvermögen. Der Bürgermeister ist dagegen für die laufenden Geschäfte der Stiftung zuständig. Die Bürgerschaft hatte für die vom Bürgermeister geplante Umsetzung des Brandschutzkonzeptes in den Haushaltsplänen der Stiftung finanzielle Mittel vorgesehen. Damit war der Bürgermeister berechtigt, die Maßnahme umzusetzen. Die Bereitstellung der Mittel durch die Bürgerschaft im Haushaltsplan stellt eine Ermächtigung des Bürgermeisters dar, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden. Bestehen Hinderungsgründe bei der Umsetzung, sind die insoweit notwendigen einstweiligen Maßnahmen von der Handlungsmaxime des Bürgermeisters grundsätzlich abgedeckt. Die Bürgerschaft ist entsprechend zu unterrichten, damit diese bei Bedarf abschließend entscheiden kann, wie weiter zu verfahren ist. Dies war vorliegend geschehen. Die besondere politische Bedeutung ergab sich, als seitens der Verwaltung vorgeschlagen wurde, den Betrieb eines Pflegeheims im HGH nicht fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt war die Bürgerschaft aber bereits involviert und insoweit „Herrin“ der Beschlusslage. Fehleinschätzungen oder Versäumnisse der Verwaltung in dieser Hinsicht sind nicht erkennbar. Ob trotz der notwendigen Vorbereitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Bürgerschaft hätte informiert werden können, ist hier nicht zu bewerten. Auf die Beantwortung der gestellten Fragen hat dies keine Auswirkungen. Ein Vergleich mit dem Umgang bei anderen Gebäuden ist nicht möglich. Die Situation im HGH war und ist mit keinem anderen städtischen Gebäude vergleichbar. 

 

3) Verletzung der Sorgfaltspflicht und Haftung 

a) Der vom Fragesteller zum Thema „Sorgfaltspflicht und Haftung“ unterstellte Sachverhalt ist unzutreffend. Insbesondere verkennt der Fragesteller, dass zu einem Stopp des Brandschutzkonzepts und einem Leerzug von Teilen des Gebäudekomplexes keine vernünftige Alternative bestand. Dies sei nochmals wie folgt dargestellt: Bereits im Jahr 2019 drohte eine Nutzungsuntersagung des HGH. Diese konnte nur abgewendet werden, indem kurzfristige, vorübergehende Maßnahmen, wie die Beauftragung einer Brandwache sowie Mängelbeseitigungen im Bereich der BMA, der Scherheitsbeleuchtung, der Lüftung und des Blitzschutzes, ergriffen wurden. Dem daraufhin zur Abwendung der Nutzungsuntersagung nach intensiver Brandschutzbegutachtung erfolgten Antrag an die Bauaufsicht zur Genehmigung der Umsetzung eines notwendigen Brandschutzkonzepts entsprach diese im März 2021. Daraufhin erfolgten Maßnahmen zur Umsetzung (Prüfung der Anlagen, Gebäudefunkmessung, Erstellung eines Rettungs- und Brandschutzkonzepts, Beauftragung von Fachplanern zur Erstellung einer EW-BAU für die brandschutztechnische Sanierung des APH HGH, Reinigung der Entlüftungsleitungen in den Bädern, Befahrung der Schmutzwasserleitungen etc.). Mitte 2021 kamen die zur Umsetzung des Brandschutzkonzepts beauftragten Architekten und Ingenieure zu dem Ergebnis, dass die Mängel deutlich umfassender waren, insbesondere im Hinblick auf den Zustand der gesamten technischen Anlagen des Gebäudes. Die Kosten für die Sanierung wurden insgesamt grob auf ca. 30 Mio. Euro geschätzt. Diese unvorhergesehene Situation führte zur Notwendigkeit einer Neubewertung. Hinzu kam, dass im März 2022 die Bauordnung aufgrund der neu erkannten Gefahren erneut mit einer Nutzungsuntersagung drohte. In einem Gesprächstermin am 8. März 2022 – das Gesprächsprotokoll ist dem Fragesteller bekannt – wurde gemeinsam besprochen, kurzfristig mit den beteiligten Planern und den zuständigen Bereichen der HL einschließlich der Stiftungsverwaltung das weitere Vorgehen abzustimmen. Am 10. Juni fand „zur Nutzungsaufrechterhaltung des APH HGH“ eine weitere Besprechung statt – auch hierzu liegt dem Fragesteller das Protokoll vor. Seitens des GMHL wurde berichtet, dass es zwischenzeitlich einen Austausch mit der Bauaufsicht zur Nutzungsuntersagung gegeben habe. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs seien der Bauaufsicht Interimslösungen vorgeschlagen worden, die diese Anfang Juni 2022 akzeptiert habe, so dass die Androhung der Nutzungsuntersagung unter der Maßgabe der sofortigen Umsetzung zurückgenommen worden sei. Die Interimsmaßnahmen sollten in Absprache mit Bauaufsicht, Feuerwehr und GMHL umgesetzt werden. Die aktuellen Planungen zur Grundinstandsetzung sollten zunächst gestoppt werden, um die notwendigen Sofortmaßnahmen zur Abwendung der Nutzungsuntersagung zu planen und umzusetzen. Der Bürgerschaft sollte die Option der mittelfristigen Einstellung des Betriebs eines APH im HGH vorgelegt werden. Das Interimskonzept enthielt alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von seinerzeit attestierten, konkreten Gefahren unter fachlicher Abstimmung von Berufsfeuerwehr, Bauordnung, Brandschutzfachplaner und GMHL. Es trat zwangsläufig „ersatzweise“ für das 2021 genehmigte Brandschutzkonzept ein, um die notwendigen Sofortmaßnahmen zu planen und fristwahrend umzusetzen. Die Berufsfeuerwehr differenzierte hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilungen mit den unterschiedlichen Rettungs- und Löschmöglichkeiten die Wohnbereiche in einen zentralen Bereich mit bestehenden Einschränkungen aus baulichen Gegebenheiten(Längs- und Quergebäude) sowie in einen dezentralen Bereich („Koberghaus, Kammerhaus und Schrankhaus“) mit konkreten Gefahren bzgl. zu erwartender Personenschäden, da hier das Löschen und Bergen im besonderen Maße nur eingeschränkt durch die Berufsfeuerwehr möglich ist. Deshalb konnte das Interimkonzept in Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr nur in dem Umfang geplant werden, dass der zentrale Bereich (Längs-und Quergebäude) in Betrieb bleiben konnte und der dezentrale Bereich mit konkreten Gefahren („Koberghaus, Kammerhaus und Schrankhaus“) sukzessive durch Umzug in den zentralen Bereich beräumt werden musste. Die Umsetzung der Interimsmaßnahmen war sowohl aus damaliger Sicht wie auch aus der Rückschau zum Wohl der Stiftung und der Bewohner des HGH alternativlos. Hinzu kam, dass das genehmigte Brandschutzkonzept nach Erkennen der Notwendigkeit einer noch weitergehenden Sanierung ohnehin neu bewertet werden musste, worauf hier aber nicht mehr eingegangen werden soll. Die Annahme, der Bürgermeister habe mit Umsetzung der genannten Maßnahmen eine Gefährdung von im HGH lebenden Personen in Kauf genommen, entbehrt nach dem geschilderten Sachverhalt jeglicher Grundlage. Insofern erübrigt sich eine weitere Beantwortung der gestellten Fragen. 

 

b) Dass ein Haftungstatbestand im Hinblick auf die vom Bürgermeister als Vorsteher der Stiftung getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Brandschutzkonzepts für das HGH nicht gegeben ist, wurde bereits dargelegt und wird aus den obigen Ausführungen erneut ersichtlich. Daher soll zu den weiteren Fragen bezüglich der Durchsetzung von Haftungsansprüchen in der gebotenen Kürze nur noch wie folgt Stellung genommen werden: Gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (Beamt(StG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung liegt vor bei schädigenden Handlungen, die durch unsachgemäßes Handeln einen Schaden verursacht. Für das Verschulden wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urt. vom 02.02.2017 – 2 C 22/16).  Hier ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht einmal von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen. Für die Notwendigkeit, das Brandschutzkonzept zunächst zu stoppen, gab es keine vernünftige Alternative (s.o.). Hierüber bestand unter den beteiligten Akteuren und unter Heranziehung fachlicher Expertise Konsens. Darüber hinaus diente der Stopp neben der Umsetzung des Interimskonzepts gerade auch der Vermeidung eines finanziellen Nachteils, der dadurch entstanden wäre, dass die Brandschutzmaßnahmen einer ggf. notwendigen Grundsanierung wieder zum Opfer gefallen wären. Dass die Bürgerschaft den Vorschlägen des Bürgermeisters letztlich nicht gefolgt ist, war eine politische Entscheidung, die für die Bewertung der fachlichen Entscheidung des Bürgermeisters zum Stopp des Brandschutzkonzepts nicht ausschlaggebend sein kann. Zur Rolle des Rechtsamts bzw. des Bereichs Recht der Hansestadt Lübeck sei nur klargestellt, dass dieses kein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“, sondern vielmehr Teil der Kommunalverwaltung ist – ebenso wie die Bürgerschaft mit ihren Ausschüssen.

 

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