ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0401

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße 1, 23566 Lübeck wird vorbehaltlich der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine neue 1-zügige Grundschule errichtet.

 

Diese Grundschule soll vorbehaltlich der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach ihrer Errichtung organisatorisch mit der Ahorn-Schule, die sich als Förderzentrum geistige Entwicklung bereits auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße 1, 23566 Lübeck befindet, verbunden werden. In dieser organisatorischen Verbindung soll der Förderzentrumsteil den Schwerpunkt bilden.

 

Die Ahorn-Schule trägt als inklusive Schule dann die Bezeichnung:

Förderzentrum geistige Entwicklung und Grundschule der Hansestadt Lübeck

 

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A) Hintergründe zur Ahorn-Schule

 

Im Jahr 1971 wurde die Maria-Montessori-Schule in dem Gebäude der ehemaligen Landwirtschaftsschule in der Beethovenstraße als erste sog. Sonderschule für Geistigbehinderte des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Nachdem dort zu Beginn 16 Kinder und Jugendliche beschult wurden, stieg die Anzahl der Schüler:innen in den darauf folgenden Jahren kontinuierlich an. Vor diesem Hintergrund beschloss der Senat der Hansestadt Lübeck am 13.07.1994, die Planungen für den Umzug der Schule an einen anderen Standort voranzutreiben. Im Jahr 1997 zog die Maria-Montessori-Schule in die Stellbrinkstraße 1, 23566 Lübeck um und nutzt seitdem diesen Schulstandort. Im Mai 2025 bestätigte das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die Umbenennung der Maria-Montessori-Schule in Ahorn-Schule (VO/2024/13443). Im Schuljahr 2025/2026 wurden an dem Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung 124 Schüler:innen in 11 Klassen unterrichtet.

 

Der bereits aktuell erforderliche Raumbedarf für das Förderzentrum kann in dem Schulkomplex schon jetzt nicht gedeckt werden. Sanitärräume stehen nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung. Pflegebäder sind nicht optimal ausgestattet. Die weitläufige Gebäudestruktur verbunden mit der eingeschränkten Barrierefreiheit erschwert den Schulbetrieb an diesem Förderstandort. Zur kurzfristigen Entlastung der räumlichen Situation wurde 2024 interimsmäßig eine eingeschossige Containeranlage am Standort errichtet. Eine Erweiterung dieser Interimsflächen ist aus baurechtlicher Sicht nicht zulässig.

 

Darüber hinaus wurde aufgrund bereits erfolgter Zustandserfassungen durch das Gebäudemanagement der Hansestadt Lübeck (GMHL) ein zum Teil erheblicher Sanierungsstau in Form von baulichen Mängeln und stark veralteter Haustechnik in den Gebäuden dokumentiert. Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wurden an dem Gebäudeensemble bisher nicht durchgeführt. Lediglich gebäudeerhaltende- sowie sicherheitsrelevante Maßnahmen (z.B. unzureichender Brandschutz) werden im Rahmen der Bauunterhaltung kontinuierlich abgearbeitet. Das Außengelände ist für die Bedarfe des Förderzentrums nur unzureichend angelegt, die Organisation des Fahrdienstes erfolgt notgedrungen auf dem Schulhof bzw. im öffentlichen Straßenraum.

 

Bereits in der aktuellen Schulentwicklungsplanung zu den Förderzentren (VO/2024/13171-06) wurde beschrieben, dass für die Beschulung der aktuellen und zukünftigen Schüler:innen an diesem Schulstandort weiterhin ein erheblicher Raummangel besteht, dass ein barrierefreier Zugang zu allen Räumen derzeit nicht gegeben ist, und dass es mittel- bis langfristig auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße einer schulischen Umgebung bedarf, die für die Schüler:innen eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung geeignet ist.

 

 

B) Schulentwicklungsplanung

 

Gemäß der aktuellen Schulentwicklungsplanung zu den Förderzentren (VO/2024/13171-06) verfolgt die Hansestadt Lübeck als Schulträger das übergreifende Ziel, die schulische Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 voranzutreiben. Um die Möglichkeiten der gemeinsamen Beschulung von Kindern mit und ohne Förderbedarf auszubauen, sieht die aktuelle Schulentwicklungsplanung im Bereich des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung unter anderem eine organisatorische Umstrukturierung der Ahorn-Schule hin zu einer inklusiven Schule vor.

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt den Anstieg der Anzahl an Schüler:innen und Klassen an der Ahorn-Schule in den vergangenen 5 Schuljahren:

 

Schuljahr

Schüler:innen

Klassen

21/22

98

10

22/23

109

10

23/24

117

12

24/25

120

11

25/26

124

11

 

Laut Prognose der aktuellen Schulentwicklungsplanung zu den Förderzentren wird die Ahorn-Schule auch zukünftig eine ähnliche hohe Anzahl an Schüler:innen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zu versorgen haben. Dabei soll die rein exklusive Beschulung zugunsten des Ziels der Inklusion an Regelschulen jedoch nicht ausgebaut werden.

 

Stattdessen sieht die aktuelle Schulentwicklungsplanung der Förderzentren vor (VO/2024/13171-06), dass sich das Förderzentrum öffnet und auch Grundschulkinder ohne Förderbedarf aufnimmt. Dazu soll an der Ahorn-Schule ein 1-zügiger inklusiver Regel-Grundschulteil an das 1-zügige Förderzentrum angegliedert werden. In der Grundschule sollen Kinder mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung und Regelschulkinder gemeinsam beschult werden. Grundschule und Förderzentrum sollen dabei intensiv zusammenarbeiten. Auf diese Weise wird eine inklusive Beschulung auch schwerer beeinträchtigter Kinder ermöglicht. Als Vorbild gilt hier die Ellerbeker Schule in Kiel, die dieses Konzept seit langem erfolgreich umsetzt.

 

Am 14.11.2024 wurde die aktuelle Schulentwicklungsplanung der Förderzentren nicht nur im Schul- und Sportausschuss, sondern im gemeinsamen Ausschuss mit der Jugendhilfe in der Hanse-Schule beraten – mit dem Ergebnis, dass der Bereich Schule und Sport gemeinsam mit der heutigen Ahorn-Schule (damals: Maria-Montessori-Schule), der Schulaufsicht und den schulpolitischen Sprecher:innen die Möglichkeit der Einrichtung einer inklusiven Schule für Lübeck als Verbindung eines Förderzentrums für geistige Entwicklung und einer Grundschule prüfen soll (Schulentwicklungsplanung der Förderzentren, VO/2024/13171-06, S. 43). Für dieses, von allen Parteien in den zuvor erwähnten Gremien unterstütztes Vorgehen wird jetzt die Zustimmung der Lübecker Bürgerschaft eingeholt.

 

Die vorgenannte Prüfung ergab, dass die Errichtung einer speziell an den Bedarfen von Kindern mit Förderbedarf geistige Entwicklung ausgerichtete inklusive Schule (ähnlich der Ellerbeker Schule in Kiel) nur am Standort der Ahorn-Schule möglich ist, da eine spezielle räumliche Ausstattung nötig ist und eine Kooperation zwischen den Schulteilen erfolgen soll. Nach Errichtung des Grundschulteils der Ahorn-Schule soll für diesen ein eigener Zuständigkeitsbereich geschaffen werden. Auch außerhalb dieses Schuleinzugsbereichs wohnende Inklusionskinder sollen aufgenommen werden.

 

 

C) Zielstruktur der inklusiven Schule

 

Vor dem Hintergrund der vorgenannten schulentwicklungsplanerischen Aspekte ist für die Ahorn-Schule zukünftig die folgende Klassenstruktur geplant.

 

Auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße sollen insgesamt 13 Klassen unterrichtet werden. Dabei wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, dass pro Grundschulklasse max. 6 Kinder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung inklusiv beschult werden, wobei die Maximalgröße einer Klasse dann bei 20 Grundschüler:innen liegt. Die Stärke der Klassen des Förderzentrumsteil beläuft sich im Regelfall auf 10 Schüler:innen.

 

Förderzentrumsteil der Ahorn-Schule

(Schulgelände in der Stellbrinkstraße)

 

inklusiver Grundschulteil der Ahorn-Schule

(Schulgelände in der Stellbrinkstraße)

Klassen-stufe

Anzahl

der Klassen

Schüler:innen

pro Klasse

 

Klassen-stufe

Anzahl

der Klassen

Schüler:innen

pro Klasse

1

1

10

 

1

1

20

2

1

10

 

2

1

20

3

1

10

 

3

1

20

4

1

10

 

4

1

20

5

1

10

 

gesamt:

4

80

6

1

10

 

 

 

 

7

1

10

 

 

 

 

8

1

10

 

 

 

 

9

1

10

 

 

 

 

gesamt:

9

90

 

 

 

 

 

Zwischen dem Grundschulteil und den ersten vier Jahrgängen des Förderzentrumsteils wird eine Durchlässigkeit im schulischen Alltag erwartet. Das heißt, dass aller Voraussicht nach Schüler:innen aus dem Grundschulteil zusammen mit den Erst- bis Viertklässlern des Förderzentrumsteils unterrichtet werden. Hierbei wird es eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Förderzentrum und der Grundschule geben, sodass auch Kinder mit einem erhöhten Assistenzbedarf an einem inklusiven Unterricht teilhaben können.

 

Dem Ziel der aktuellen Schulentwicklungsplanung zu den Förderzentren (VO/2024/13171-06) folgend, die inklusive Beschulung an den Regelschulen voranzubringen und die Zahlen der exklusiv beschulten Schüler:innen deutlich zu verringern, würden die in dem geplanten Grundschulteil der Ahorn-Schule inklusiv beschulten Schüler:innen nach Abschluss der vierten Jahrgangsstufe an eine Regelschule mit einer Sekundarstufe 1 wechseln, um dort ebenfalls inklusiv beschult zu werden (sog. Schwerpunktschulen für Inklusion).

 

Die Zielstruktur der aktuellen Schulentwicklungsplanung zu den Förderzentren (VO/2024/13171-06) sieht vor, dass die bis zu 6 Arbeitsvorbereitungsklassen (Klassenstufen 10 bis 12) der Ahorn-Schule zukünftig gemeinsam mit den Arbeitsvorbereitungsklassen der Schule Wilhelmshöhe an einer Berufsschule im Rahmen eines Campusmodells unterrichtet werden sollen. Solange diese Zielstruktur nicht umgesetzt werden kann, sind auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße weiterhin Räumlichkeiten vorzuhalten, um den Unterricht für diese Klassen sicherstellen zu können.

 

Innerhalb der schulischen Verbindung von dem vorhandenen Förderzentrum und der neu zu schaffenden Grundschule soll der Schwerpunkt auf dem Förderzentrumsteil liegen. Das bedeutet zum einen, dass die fachliche Expertise im Bereich geistige Entwicklung unter anderem bei der Auswahl der Funktionsstellen (z.B. Schulleitung) durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde vorrangig berücksichtigt wird. Zum anderen wird der Schwerpunktteil beim Namenszusatz der Schule zuerst genannt. Auswirkungen auf schulische Pädagogik hat die Festlegung des Schwerpunktes nicht.

 

 

D) Rechtlicher Rahmen

 

Bei der oben genannten Zielstruktur handelt es sich um eine organisatorische Verbindung von zwei Schulen. § 60 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) definiert hierfür die rechtlichen Grundlagen, wonach die Schulträger Schulen oder Teile von Schulen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 SchulG zu einer neuen Schule im Sinne dieses Gesetzes zusammenfassen können. § 9 Absatz 2 Satz 1 SchulG besagt, dass Grundschulen, Gymnasien und Förderzentren miteinander organisatorisch verbunden werden können. Befinden sich gemäß § 60 Abs. 4 SchulG allgemein-bildende Schulen eines Trägers in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, können sie zu einer Schule verbunden werden.

 

Aktuell befindet sich auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße 1, 23566 Lübeck nur die Ahorn-Schule als Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung.

 

Die organisatorische Verbindung mit einer Grundschule setzt die vorangehende Errichtung dieser Grundschule nach Maßgabe des § 58 SchulG voraus. Danach entscheidet der Schulträger über die Errichtung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.

 

Der aktuelle Schulentwicklungsplan für die Förderzentren (VO/2024/13171-06) beschreibt das übergreifende Ziel der schulischen Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 sowie die in dieser Vorlage dargelegte Struktur für die Ahorn-Schule, womit ein öffentliches Bedürfnis zur Errichtung einer Grundschule auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße 1, 23566 Lübeck gegeben ist.

 

Gemäß § 52 SchulG hat das für Bildung zuständige Ministerium mit der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein-bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung – MindGrVO) die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmt. In Grundschulen müssen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MindGrVO mindestens 80 Schüler:innen unterrichtet werden. Gemäß der angedachten Zielstruktur sollen in dem inklusiven Grundschulteil der organisatorischen Verbindung 80 Schüler:innen beschult werden. Vor diesem Hintergrund soll die Mindestgröße auch damit gewährleistet werden, dass im Zuge des jährlich stattfindenden Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bis zu 6 Kinder pro Grundschuljahrgang (insgesamt also bis zu 24 Kinder) aus dem gesamten Lübecker Stadtgebiet an den Grundschulteil der Ahorn-Schule koordiniert werden. Kalkulatorisch decken ca. 18 Grundschüler:innen pro Jahrgang, die zukünftig zusätzlich im Stadtbezirk Marli / Brandenbaum (Stadtteil St. Gertrud) prognostiziert werden, den restlichen Bedarf zu den benötigten 80 Schüler:innen, womit die Mindestgröße für eine Grundschule eingehalten werden würde. Sofern und sobald der Zuständigkeitsbereich für den angedachten Grundschulteil der Ahorn-Schule neu geschaffen werden muss, wird diese kalkulatorische Bedarfsgröße mitberücksichtigt.

 

Wenn die Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt worden ist, ist der Schulträger verpflichtet, eine Schule zu errichten und zu unterhalten (§ 58 Abs. 3 SchulG).

 

Auch die organisatorische Verbindung der Ahorn-Schule als Förderzentrum mit der zu errichtenden Grundschule bedarf nach § 60 SchulG der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie führt zur Auflösung vollständig eingebundener Schulen. Die Genehmigung setzt voraus, dass die durch die organisatorische Verbindung neu entstehende Schule die nach § 52 SchulG i.V.m. MindGrVO festgelegte Mindestgröße erfüllt. Zudem ist bei der Genehmigung insbesondere zu berücksichtigen, dass die organisatorische Verbindung der Schulentwicklungsplanung der Schulträger (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) und der Kreise (§ 51 SchulG) entspricht. Dass die Mindestgröße des Grundschulteils eingehalten werden wird, wurde oben dargestellt. Für Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung definiert die MindGrVO keine Mindestschüler:innenzahl. Die organisatorische Verbindung aus einem Förderzentrum mit einem inklusiven Grundschulteil wurde als wesentliches Ziel in dem aktuellen Schulentwicklungsplan für die Förderzentren (VO/2024/13171-06) beschrieben, sodass die erforderliche Genehmigung voraussichtlich erteilt werden wird.

 

Geprüft wurde darüber hinaus, ob auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße neben dem 1-zügigen inklusiven Grundschulteil auch ein 1-zügiger inklusiver Gemeinschaftsschulteil errichtet werden könnte. Ein 1-zügiger inklusiver Gemeinschaftsschulteil ist mit den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MindGrVO nicht vereinbar[1] und für einen 2-zügigen inklusiven Gemeinschaftsschulteil besteht nach aktueller Bewertung der Schulentwicklungsplanung kein hinreichender Bedarf.

 

 

E) Zusammenfassung über das Raumprogramm für die Zielstruktur

 

Die inklusive Schule aus einem Förderzentrumsteil und einem Grundschulteil benötigt Räume, die den Bedarfen von Kindern mit Förderbedarf geistige Entwicklung für einen zeitgemäßen Unterricht und eine ganztägliche Betreuung gerecht werden. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass allen Schüler:innen eine gleichberechtigte und barrierefreie Teilnahme am Schulalltag ermöglicht wird. Hierzu wurde mit der Schulleitung der Ahorn-Schule und mit dem Schulamt der Hansestadt Lübeck als untere Schulaufsichtsbehörde das erforderliche Raumprogramm abgestimmt.

 

An jeden Klassenraum (sowohl vom Förderzentrumsteil, als auch vom Grundschulteil) soll ein Differenzierungsraum angrenzen, der eine Ruhezone als Rückzugsmöglichkeit für Schüler:innen mit intensivem Assistenzbedarf bietet. Die Klassenräume (sowohl vom Förderzentrumsteil, als auch vom Grundschulteil) benötigen eine ausreichende Größe, um eine inklusive Beschulung und integrierte Raumnutzung zu ermöglichen.

 

Die Betreuungsräume müssen den sonderpädagogischen Bedarfen entsprechend ausgestattet werden.

 

Von besonderer Bedeutung sind weiterhin die Matsch-, Snoezel-, Aktions-, Bewegungs- und Therapieräume. Mehrere Pflegeräume (jeweils mit großer Dusche, höhenverstellbarer Übungstoilette, höhenverstellbarem Waschbecken, Pflegeliege sowie Decken- bzw. Wandlifter) sind für die inklusive Schule unabdingbar. Es braucht ausreichend Lagerflächen für Rollstühle sowie spezielle behindertengerechte Ausstattung.

 

Ein Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung benötigt Fachräume für Haushaltslehre, Musik, Kunst, Textillehre und Werken.

 

In der von der gesamten Schule genutzten Mensa, deren Speisesaal multifunktional auch als Aula genutzt werden kann, soll weiterhin frisch zubereitetes Essen ausgegeben werden.

 

Die Verwaltungsräume werden von einem multiprofessionellen Team genutzt.

 

Für den Sportunterricht wird eine Halle mit ausreichend großen Übungsflächen benötigt.

 

Im Außenbereich sollen Sporteinheiten auf einem Mehrzweckfeld bzw. auf einer Laufbahn mit einer Sprunggrube durchgeführt werden.

 

Für die Kraftfahrzeuge des Fahrdienstes, der benötigt wird, um die Schüler:innen mit einem Förderbedarf zur Schule zu bringen und von der Schule abzuholen, werden die erforder-lichen Stellplätze vorgesehen.

 

 

F) Beschluss der Schulkonferenz

 

Die o.g. Zielstruktur und der Umfang der dafür benötigten Räume wurde der Schulkonferenz der Ahorn-Schule vorgestellt und es gab einen gemeinsamen Austausch, an dem sich auch das Schulamt der Hansestadt Lübeck, das Gebäudemanagement der Hansestadt Lübeck sowie der Bereich Schule und Sport mit eingebracht haben.

 

Am 30.06.2025 stimmte die Schulkonferenz der Ahorn-Schule dem Antrag mehrheitlich zu, den Vorschlag zur Gestaltung der Ahorn-Schule als Inklusive Schule mit einem einzügigen Förderzentrumszweig (Klasse 1-9), einem einzügigen inklusiven Grundschulzweig sowie einer Auslagerung der AVK Lübeck an eine Berufsschule mitzutragen (siehe Schulkonferenzbeschluss, Anlage 1).

 

Darüber hinaus stimmte die Schulkonferenz der Ahorn-Schule am 30.06.2025 über einen zweiten Antrag ab – mit dem Ergebnis, dass sich die Schulkonferenz für die Umsetzung der Ahorn-Schule als inklusive Schule einen zweizügigen Grundschulzweig wünscht. Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob neben dem angedachten 1-zügigen inklusiven Grundschulteil ein zweiter Grundschulzug auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße eingerichtet werden könnte. Diese an die Ellerbeker Schule in Kiel angelehnte Grundschulstruktur kann allerdings deshalb nicht weiter verfolgt werden, da in dem Stadtbezirk Marli / Brandenbaum (Stadtteil St. Gertrud) die Prognose an zukünftig zu unterrichtenden Grundschüler:innen nicht ausreichend hoch ist, um zwei Grundschulzüge an der Ahorn-Schule bilden zu können.

 

 

G) Stellungnahmen der Schulleitung, der unteren Schulaufsichtsbehörde und des Behindertenbeirates der Hansestadt Lübeck

 

Die Schulleiterin der Ahorn-Schule steht der angedachten organisatorischen Verbindung positiv gegenüber (siehe Stellungnahme vom 22.05.2026, Anlage 2).

 

Die Schulrätin des Schulamtes in der Hansestadt Lübeck konnte die von der Schulleitung angeführten Gründe für die angedachte Umgestaltung zu einer inklusiven Schule sehr gut nachvollziehen und unterstützt das Vorhaben ausdrücklich (siehe Stellungnahme vom 10.07.2026, Anlage 3).

 

Der Behindertenbeirat der Hansestadt Lübeck begrüßt das Vorhaben, versteht dieses jedoch ausdrücklich als ersten Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungssystem (siehe Stellungnahme vom 24.07.2026 und Ergänzung vom 20.08.2026, Anlage 4).

 

 

H) Kostenschätzung

 

Gemäß § 48 SchulG hat die Hansestadt Lübeck als Schulträger für die ca. 18 Grundschüler:innen pro Jahrgang, die zukünftig zusätzlich im Stadtbezirk Marli / Brandenbaum (Stadtteil St. Gertrud) prognostiziert werden, bereitzustellen und anschließend die laufenden Kosten für den Schulbetrieb zu tragen. Dies gilt ebenso für die bis zu 6 Kinder pro Grundschuljahrgang, die im Zuge des jährlich stattfindenden Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aus dem ganzen Lübecker Stadtgebiet an den geplanten Grundschulteil der Ahorn-Schule koordiniert werden sollen.

 

Baukosten

Die vom GMHL erstellte Kostenschätzung basiert auf dem mit dem Schulamt der Hansestadt Lübeck abgestimmten Raumprogramm[2] und beinhaltet weiterhin prozentuale Ansätze für Ausstattung, Außenanlagen sowie Baunebenkosten. Die Baukosten wurden anhand von Kostenkennwerten aus dem Baukostenindex BKI gemäß 1. Quartal 2025 ermittelt. Unter Berücksichtigung von 2,5 % Kostensteigerung im Bauwesen zum 1. Quartal 2026 (Quelle: statistisches Bundesamt; Destatis, 22.07.2026) ist aktuell für die Errichtung des inklusiven Grundschulteils an der Ahorn-Schule von Baukosten in Höhe von ca. 5.600.000 EUR brutto auszugehen.

 

Darüber hinaus ist eine Baumaßnahme für den Förderzentrumsteil erforderlich, die sich zum einen aus dem baulichen Zustand der Ahorn-Schule (siehe Abschnitt A dieser Vorlage) und zum anderen aus dem pädagogischen Ziel der organisatorischen Schulverbindung ergibt, durch die eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Förderzentrumsteil und dem Grundschulteil erst möglich wird. Raumprogrammatische Synergien zwischen den Gebäudeflächen der beiden Schulteile wurden in der o.g. Kostenschätzung beachtet. So sollen einige Flächen gemeinschaftlich für den gesamten Standort genutzt werden können. Auch bei der Haustechnik und Gebäudeverwaltung (u.a. Hausmeister, Putzmittelräume) sowie bei der Erschließung der Schule sind begünstigende Effekte berücksichtigt.

Insofern bilden die beschriebenen Baukosten (in Höhe von ca. 5.600.000 EUR brutto) nur einen Teil der notwendigen Baumaßnahme ab und sind nicht mit einem freistehenden bzw. autarkem Schulgebäude gleichzusetzen.

 

Umfassende Kostenschätzungen liegen bisher nicht vor.

Erste Voruntersuchungen wie Energieberatung, Schadstoffgutachten wurden aus den Haushaltsmitteln das investive PSK 111029 553 7851000 „Ahorn-Schule, Grundinstandsetzung“ beauftragt. Das genannte Produktsachkonto wurde inhaltlich mittlerweile gem. Haushaltsbegleitbeschluss zum Haushalt 2026 auf die Maßnahme „Grundsanierung / Ersatzneubau“ erweitert. Im aktuellen Haushaltsjahr 2026 stehen dort insgesamt 90.000 € zur Verfügung, die weitestgehend für Planungsleistungen (Phase 0; ggf. VgV-Verfahren) sowie weitergehende Voruntersuchungen verwendet werden können.

Es werden weitere Finanzmittel in den folgenden Haushaltsjahren angemeldet. Nach Festlegung des Bauumfangs im Zuge der Erstellung einer EW-Bau wird geprüft, ob Fördermöglichkeiten bestehen.

 

Da die Hansestadt Lübeck das Ziel verfolgt, die Teilhabe am Unterricht an den Regelschulen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 voranzubringen (VO/2024/13171-06), und die dafür benötigten Räumlichkeiten zum Zeitpunkt dieser Vorlage an keinem Schulstandort im Stadtbezirk Marli / Brandenbaum (Stadtteil St. Gertrud) existieren, müssen diese für eine inklusive Beschulung geeigneten Schulräume unabhängig von der Frage, an welchem Grundschulstandort die Beschulung der betroffenen Kinder stattfinden würde, ohnehin neu geschaffen werden. Insofern sind die Baukosten, die für den inklusiven Grundschulteil an der Ahorn-Schule anfallen, übergreifend betrachtet keine Mehrkosten, da der Schulraum, der eine gleichberechtigte und barrierefreie Teilnahme am Schulalltag ermöglichen soll, auch an einem anderen Schulstandort erst noch geschaffen werden müsste.

 

Laufende Kosten

Bei dem überwiegenden Teil der laufenden Kosten kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine genaue Angabe zu deren jährlichem Umfang gemacht werden. Eine solche Kostenangabe ist erst ermittelbar, wenn der tatsächliche Beschulungsstandort der geplanten 80 Grundschulkinder final feststeht. Hintergrund sind die standortabhängigen Unsicherheitsfaktoren insbesondere bei den Betriebs- und Energiekosten. Sobald die jährlich anfallenden Kosten beziffert werden können, wird eine gesonderte Vorlage erstellt.

 

Abweichend von den oben genannten Personalkosten stellt sich die Situation für das städtische Küchenpersonal dar. Das Mittagessen in der Ahorn-Schule wird im Unterschied zu den Grundschulen, an denen das von einem Caterer angelieferte Essen ausgegeben wird, frisch zubereitet. Aus diesem Grund werden die Personalkosten für das Küchenpersonal ansteigen, sobald der inklusive Grundschulzug an der Ahorn-Schule eingerichtet ist. Die Schätzung des Bereiches Schule und Sport zu den jährlich anfallenden Personalkosten für die Küchenhilfe in der schulorganisatorische Verbindung aus einem Förderzentrum und einer Grundschule mit insgesamt 13 Klassen und ca. 170 Schüler:innen liegt bei 147.333,33 € brutto und damit ca. 81 Prozent über den geschätzten Personalkosten für die Küchenhilfe in ein reinem Förderzentrum mit 9 Klassen und ca. 90 Schüler:innen (81.467,00 € brutto p.a.).[3] Die Personalkosten für das städtische Küchenpersonal werden auf dem Produktsachkonto 221001 000 5012 Personalaufwendungen Förderzentren geordnet.

 

Bzgl. der laufenden Unterhaltungskosten für die neu gebauten schulischen Räumlichkeiten und Außenanlagen ist zu vermuten, dass sich eine moderne Haustechnik ebenso positiv auf die Kosten des Gebäudebetriebs auswirken wird, wie eine sinnvolle Überplanung der Schulhofgestaltung auf die dazugehörigen Pflege- und Wartungskosten. Genaue Zahlen lassen sich auch hier erst in der weiteren Planungsphase ermitteln.

 

Zeitpunkt der Kostenwirksamkeit

Da gegenwärtig nicht bekannt ist, wann das Bildungsministerium die Genehmigung für die inklusive Schule auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße erteilt, kann kein genauer Zeitpunkt für die Wirksamkeit der in diesem Abschnitt benannten Kosten genannt werden.

Sofern die schulorganisatorische Verbindung durch die obere Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, werden alle betroffenen Bereiche der Hansestadt Lübeck die erforderlichen Haushaltsmittel auf den entsprechenden Produktsachkonten bei den Haushaltsplanungen berücksichtigen.

 

 

I) Überblick zu dem weiteren Vorgehen

Sofern die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße eine inklusive Schule (als organisatorische Verbindung des Förderzentrums geistige Entwicklung mit einer neu zu errichtenden Grundschule in der vorgenannten Zielstruktur) entstehen soll, bedarf diese Entscheidung der Genehmigung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Aller Voraussicht nach würde die Hansestadt Lübeck als Schulträger aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen auf dem Schulgelände in der Stellbrinkstraße, durch die der benötigte Schulraum für die geplante Zielstruktur der inklusiven Schule erst noch geschaffen werden muss, vorerst nur eine vorbehaltliche Zustimmung erhalten.

 

Sobald die (vorbehaltliche) Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde vorliegt, kann die weitere Planung der erforderlichen Baumaßnahmen, federführend durch das GMHL, erfolgen. Im ersten Schritt wird eine Phase 0 unabdingbar, um die schulischen Belange und Zusammenhänge der angedachten Schulformen ausarbeiten zu können (Dauer ca. 6 Monate). Diese Erkenntnisse sollen in die darauffolgende Ausschreibung und Vergabe der Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI für das Schulbauprojekt einfließen. Hierfür ist ein Architektur-Wettbewerb als Realisierungswettbewerb vorgesehen (Dauer ca. 6-9 Monate). Parallel müssen alle anderen Fachplaner mittels Vergabeverfahren beauftragt werden. Nach Durchführung der LP 1-3 Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung (Dauer ca. 18-24 Monate) und Aufstellung Kostenberechnung mit einer aufgestellten EW-Bau wird für die Baumaßnahme seitens des GMHL eine Vorlage zur Projektfreigabe durch die politischen Gremien erstellt. Daran schließt sich die LP 4 Genehmigungsplanung und mit dem dazugehörigen Genehmigungsverfahren an (Dauer mind. 9 Monate). Auf die LP 5-7 Ausführungsplanung, Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen (Dauer ca. 12-18 Monate) folgt schließlich die LP 8 Bauausführung (Dauer ca. 24 Monate). Unter der Annahme, dass die obere Schulaufsichtsbehörde spätestens im Laufe des 1. Halbjahres 2027 ihre Zustimmung erteilen wird, stellt sich der weitere Ablauf voraussichtlich wie folgt dar:

  •           ca. 2027:    Zustimmung Bildungsministerium und Phase 0
  •           ca. 01/2028 - 09/2028:  Wettbewerb und Beauftragung Fachplanungen
  •           ca. 10/2028 - 03/2030:  LP 1-3
  •           ca. 04/2030 - 12/2030:  LP 4
  •           ca. 01/2031 - 06/2032:  LP 5-7
  •           ca. 07/2032 - 07/2034:  LP 8

 

Die bis 2032 anfallenden Planungskosten sowie die in den Jahren 2032 bis 2034 anfallenden Baukosten werden im Zuge der jeweiligen Haushaltsplanungen berücksichtigt. Im Jahr 2027 werden die Fachbereiche 4 und 5 über den aktuellen Stand der bisherigen Erkenntnisse (z.B. Gegenüberstellung Sanierung mit Erweiterung zu Neubau, mögliche Umsetzungsstrategie) berichten.

 

Nachdem der benötigte Schulraum für die organisatorische Verbindung des Förderzentrums geistige Entwicklung mit einer neu zu errichtenden Grundschule im Zuge der Baumaßnahme geschaffen worden ist und die inklusive Schule in der geplanten Zielstruktur unter Berücksichtigung der seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde formulierten Bedingungen ihre Aufgaben erfüllt, kann die Hansestadt Lübeck als Schulträger eine endgültige Zustimmung durch das Bildungsministerium erhalten. Anschließend könnte die inklusive Schule ihre Arbeit aufnehmen.


[1] Ein 1-zügiger inklusiver Gemeinschaftsschulteil hätte in den Klassenstufen 5 bis 10 bei 20 Schüler:innen pro Klasse (hiervon würden pro Klasse 6 Schüler:innen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung inklusiv beschult werden) und damit eine Gesamtzahl von 120 Schüler:innen. Da in Gemeinschaftsschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MindGrVO mindestens 240 Schüler:innen in der Sekundarstufe 1 unterrichtet werden müssen, wäre ein 1-zügiger inklusiver Gemeinschaftsschulteil aus rechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.

[2] Das pädagogische Raumprogramm für die Errichtung des inklusiven Grundschulteils umfasst 4 Klassenräume, 4 Differenzierungsräume, 3 Betreuungsräume, Lager für Rollstühle sowie spezielle behindertengerechte Ausstattung, Snoozel-Raum, Aktions- und Therapieraum, Mehrzweckraum mit Nebenraum, Erweiterungsflächen zur Mensa mit Küchenbereich, Raum für Koordinator:in, Aufenthaltsbereich für Kollegium, Raum für Arbeitsplätze des Kollegiums, Lehrmittelraum, Archiv, Bücherei für Schüler:innen, Kopierraum, Raum für Ladeinfrastruktur, Pflegeraum und Erweiterungsflächen zum Sanitärbereich.

[3] Bei der Schätzung der Personalkosten wurden die Personalkostendurchschnittswerte 2026 für die Kernverwaltung der Hansestadt Lübeck (Ist-Kosten des Vorjahres sowie bekannte und absehbare Veränderungen der Tabellenwerte und Arbeitgeberkosten, Stand: 19.06.2026) zugrunde gelegt.

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