ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 20/0416

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Hansestadt Lübeck erwirbt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Nordwestmecklenburg den Geschäftsanteil des Gesellschafters Landkreis Nordwestmecklenburg von 12,5 % an der Theater Lübeck gGmbH in Höhe des Nennwertes der Stammeinlage von 3.250,- EUR.

2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Kauf- und Abtretungsvertrag abzuschließen und die notwendigen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Theater Lübeck gGmbH zu fassen.

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Begründung:

Gesellschafter der Theater Lübeck gGmbH sind

Hansestadt Lübeck      62,5%

Landkreis Nordwestmecklenburg    12,5%

Kaufmannschaft zu Lübeck    12,5%

Gesellschaft der Theaterfreunde Lübeck e.V. 12,5%

Das Stammkapital beträgt 26.000,- EUR.

 

Hintergrund der Hereinnahme von Mitgesellschaftern in die Theater Lübeck gGmbH war lt. Bürgerschaftsvorlage vom 13.10.1997, die Erkenntnis, dass es sich „…bei dem Lübecker Stadttheater um ein typisches Regionaltheater mit einem hohen Anteil an auswärtigen Besuchern handelt…“ Zudem ergab sich durch die private Rechtsform und die Hereinnahme der Mitgesellschafter die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Seinerzeit waren der Kreis Ostholstein und der Kreis Herzogtum Lauenburg ebenfalls Mitgesellschafter. Im Jahr 2005 hatte der Kreis OH seinen Anteil an die Kaufmannschaft zu Lübeck verkauft. Im Jahr 2011 hat die HL den Anteil des Kreises Herzogtum Lauenburg erworben.

 

Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg hat mit Schreiben vom 23.06.2026 die Absicht erklärt, seinen Anteil zum Nennwert der Stammeinlage von 3.250,- EUR zu verkaufen und diesen Anteil der Hansestadt Lübeck angeboten.

 

Nach § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Theater Lübeck gGmbH hat der ausscheidende Gesellschafter seinen Anteil vorab der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Nach § 17 Abs. 3 geht das Interesse der Hansestadt Lübeck an dem Erwerb der angebotenen Gesellschaftsanteile dem Interesse der anderen Gesellschafter vor. Die Hansestadt Lübeck hat also eine Art Vorkaufsrecht.

 

Die Hansestadt Lübeck will das Angebot zur Übernahme der Gesellschaftsanteile annehmen. Die Entscheidung obliegt gemäß § 28 Nr. 18 b Gemeindeordnung SH der Bürgerschaft.

 

Die anderen Mitgesellschafter:innen wurden über das Vorhaben informiert.

 

Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile wird die Hansestadt Lübeck ihren Einfluss auf die Gesellschaft erhöhen. Der Anteil der Hansestadt Lübeck würde auf 75% ansteigen. Dann könnten auch die „Festlegung und Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik im Unternehmen“ und die „Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung“ durch die Hansestadt Lübeck entschieden werden, hierfür ist laut Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit von 75% erforderlich. Für die „Änderung des Gesellschaftsvertrages“ und die „Auflösung der Gesellschaft, die Veräußerung des Unternehmens, wesentlicher Anteile des Unternehmens oder von Anteilen“ ist unverändert die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig.

 

Steuerliche Veränderungen ergeben sich aus der Aufstockung der Gesellschaftsanteile nicht. Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Betrieb gewerblicher Art für die Verpachtung des Theaters (Verpachtungs- BgA) bei der Hansestadt Lübeck seit dem 01.01.2024 weggefallen, sodass heute kein Vorsteuerabzug mehr erfolgen kann.

 

Auch in der Finanzierung der Theater Lübeck gGmbH ergeben sich keine Änderungen. Nach § 16 Abs 5 des Gesellschaftsvertrages beteiligt sich der Landkreis Nordwestmecklenburg nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft und unterliegt keiner Nachschussverpflichtung. Die Zuschüsse der Hansestadt Lübeck für die Theater gGmbH hängen hiervon nicht ab.

 

Die Mittel von 3.250,- EUR für den Anteilserwerb werden im Haushalt geordnet.

 

Der Landkreis Nordwestmecklenburg stellt derzeit ein Aufsichtsratsmitglied. Das Aufsichtsratsmandat würde zukünftig von der Hansestadt Lübeck besetzt werden.

 

Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Nach Ausscheiden des Mitgesellschafters Landkreis Nordwestmecklenburg wären im Gesellschaftsvertrag Änderungen vorzunehmen. Dazu zählt in § 4 die Anpassung der übernommenen Anteile am Stammkapital. Der Anteil von 3.250,- EUR der Landkreises Nordwestmecklenburg würde an die Hansestadt Lübeck übergehen. In § 7 Abs 1 würde ein Aufsichtsratsmandat vom Gesellschafter Landkreis Nordwestmecklenburg auf die Gesellschafterin Hansestadt Lübeck übergehen.

Hierbei handelt es sich um keine wesentliche Änderung, da sich weder Gesellschaftszweck ändert noch die Haftungsverpflichtung wesentlich verändert.

 

Weiteres Verfahren

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg das Verkaufsangebot beschließt und dem Erwerb durch die Hansestadt Lübeck zustimmt.

Im Anschluss daran kann in einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung der Kauf des Gesellschaftsanteils und die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen werden.

Zur Übernahme der Geschäftsanteile ist anschließend der notarielle Kauf- und Abtretungsvertrag zu schließen.

Die Besetzung des frei gewordenen Aufsichtsratsmandats kann erst erfolgen, wenn die Änderungen im Handelsregister eingetragen sind. Der Bürgermeister wird die Fraktionen rechtzeitig benachrichtigen, sobald Anträge für die Entsendung in die Bürgerschafft eingebracht werden können.

 

Nach § 108 Gemeindeordnung hat die Gemeinde bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie sich an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen will oder der Gesellschaftsvertrag wesentlich geändert wird. Die Beteiligung der Gesellschaft meint nicht nur den ersten Beteiligungsakt sondern umfasst auch eine Erhöhung der Beteiligung, welche insbesondere dann vorliegt, wenn die Gemeinde ihre finanzielle Einlage bei einer Gesellschaft aufstockt oder ihre Haftungsverpflichtung ausweitet.

Eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde ist erfolgt.

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft grundsätzlich weitere sechs Wochen Zeit, dem Beschluss über das Beteiligungsvorhaben zu widersprechen. Insoweit steht die Umsetzung der Entscheidung der Bürgerschaft noch unter einem Vorbehalt.

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Anlagen

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