Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2025/14436-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antwort auf die Anfrage des BM Markus Stappen (AfD) gem. §16 GO: Finanzierung bzw. Bezuschussung von Vereinen und anderen Organisationen - weitere Fragen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 1.201 - Haushalt und Steuerung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Geplant
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Kenntnisnahme
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Sep 24, 2026
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- Welche Grundbedingungen müssen Vereine und andere Organisationen erfüllen, damit diese finanzielle Unterstützung von der Hansestadt Lübeck bekommen?
Antwort:
Zuwendungen, die die Hansestadt Lübeck außerhalb der Hansestadt Lübeck stehenden Stellen aus Haushaltsmitteln bewilligt, werden auf der Grundlage der von ihr aufgestellten Regeln vergeben, die in der „Richtlinie für Zuwendungen“ (Richtlinie der Hansestadt Lübeck über die Gewährung von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen oder Personen) zusammengefasst sind, die seit dem 01.08.2025 in Kraft gesetzt wurde.
Zuwendungen werden nur für Aufgaben gewährt, die im öffentlichen Interesse liegen und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang erledigt werden können. Zuwendungen sollen vom Einsatz angemessener Eigenmittel abhängig gemacht werden.
Zuschüsse sind insbesondere nur dann zu gewähren, wenn der Zuwendungszweck nicht durch den Einsatz eigener Mittel, Zuwendungen Dritter, durch Übernahme von Bürgschaften, durch Gewährung von Darlehen Dritter oder der Hansestadt Lübeck, durch Sachleistungen oder durch bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen erreicht werden kann. Die Eigenbeteiligung ist ggf. über Anteilsfinanzierung sicherzustellen.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines begründeten schriftlichen Antrages unter Beifügung entsprechender Unterlagen.
In einem schriftlichen Zuwendungsbescheid werden in der „Richtlinie für Zuwendungen“ darüber hinaus Regeln und Auflagen für das Zuwendungsverfahren festgelegt, die die/der Begünstigte erfüllen muss. Auf diese verfahrensrechtlichen Auflagen wird an dieser Stelle nicht näher Bezug genommen.
- Gibt es Staffelungen bei der Finanzierung? Wenn ja wonach richten diese sich?
Antwort:
Nicht in allen Fällen gibt es gestaffelte Zuwendungen.
Folgende Staffelungen nach klar definierten Kriterien werden in den verschiedenen Leistungsbereichen angewendet:
- In Relation zur Teilnehmendenanzahl (Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Teilnehmendenanzahl)
- Geschwisterermäßigung / in Relation zur Anzahl beitragspflichtiger Kinder
Darüber hinaus gibt es Anpassungsklauseln, die eine variable Anpassung auslösen:
- Tarifanpassung bzw. Verbraucherpreisindexanpassung
- Anpassungen gem. KiTaG
- Wie hoch sind die Zuwendungen für Vereine und andere Organisationen aus den Fachbereichen 2, 3 und 4? Hier erbitte ich Auskunft darüber, welche Organisationen bzw. welcher Verein geringere Zuwendungen bekommt und andererseits welche Organisation bzw. welcher Verein hohe Zuwendungen.
Antwort:
Die Summe der für diese Anfrage ermittelten, in den Fachbereichen 2, 3 und 4 im Jahr 2024 geleisteten Zuschüsse an Vereine und andere Organisationen betrug 105,4 Mio. €.
Dabei handelt es sich dem Wortlaut der Anfrage folgend um sämtliche Zuschüsse an Organisationen (nicht an natürliche Personen) und damit nicht nur um solche für soziale und ähnliche Zwecke, wie sie regelmäßig im Vorbericht in der Übersicht nach § 6 l Nr. 8 c GemHVO für den Haushaltsplan abgebildet werden.
Der größte Zuwendungszahlung in 2024 erhielt eine gemeinnützige GmbH im Rahmen eines Budgetvertrags zur Sicherstellung der Kindertagesbetreuung in Höhe von 21,7 Mio. €.
Den geringsten Einzelzuschussbetrag in Höhe von 2.410,79 € erhielt ein Sportverein.
- Handelt es sich bei den Finanzierungen bzw. Bezuschussungen um Gelder, die einmalig geleitstet werden oder um wiederkehrende Zuwendungen? Welche Voraussetzungen müssen gerade für wiederkehrende Zuwendungen erfüllt werden und über welchen Zeitraum werden wiederkehrende Zuwendungen bewilligt?
Antwort:
Der Anteil der einmalig gezahlten Zuwendungen betrug im Jahr 2024 3 Mio. €.
Wiederkehrende Zuwendungen wurden somit im Umfang von 102,4 Mio. € geleistet. Die zu erfüllenden Voraussetzungen, um eine wiederkehrende Zuwendung bewilligt zu bekommen, sind unterschiedlich. Folgende Kriterien sind je nach Leistungsart zu erfüllen:
- Gültiger Budgetvertrag / Erfüllung der vertraglich vereinbarten Kriterien
- Abrechnung der entstandenen Kosten im zurückliegenden Abrechnungszeitraum
- Nachweis des Bedarfs / Verlust
- Nachweis der Anzahl der Teilnehmenden
- Bewilligungsbescheid für bestimmte Hilfeleistung
- Teilweise: konkrete definierte Nachweispflichten (z.B. Kulturförderung)
Die Zuwendungszeiträume sind unterschiedlich lang. Ein Großteil der Zuwendungen wird über Verträge geregelt. Hier insb. durch die Budgetverträge. Diese haben regelmäßig eine Laufzeit von 5 Jahren. Viele Leistungen werden nur jeweils für ein Jahr bewilligt.
Einzelne Zuwendungen gehen auf Verträge zurück, die vor 20 Jahren geschlossen wurden und z.B. eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten vorsehen.
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