ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0121-03

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Beratungsfolge

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Anlass:

Beschluss der Bürgerschaft am 25.06.2026 (VO 20/0121-01):

 

 

  1. Die Bürgerschaft beauftragt die Verwaltung, Vorlagen einzubringen, die sicherstellen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie bspw. Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Wärmepumpen) im Geltungsbereich von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen keinem Genehmigungsvorbehalt aufgrund der Satzungen mehr unterliegen. Die Vorlagen sind so vorzubereiten, dass diese mit Inkrafttreten der bereits durch das Bundeskabinett beschlossenen Änderung in §172 BauGB Wirkung entfalten bzw. beschlossen werden können.

 

  1. Bis zur Umsetzung des Beschlusses gemäß Ziffer 1 wird der Bürgermeister beauftragt, der Bürgerschaft rechtzeitig zur Behandlung in der Bauausschusssitzung und Bürgerschaftssitzung im August 2026 eine Verwaltungsrichtlinie vorzulegen, wonach die in Nr. 1 genannten Anlagen als grundsätzlich nicht beeinträchtigend im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten und grundsätzlich genehmigt werden. Ergänzend wird ein Antragsverfahren vorgesehen, das es den Bürgern ohne Vorlage von Planzeichnungen durch einfache Beschreibung des Vorhabens ermöglicht, schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.

Auf den Internetplattformen der Hansestadt Lübeck wird auf dieses einfache Verfahren hingewiesen.

Es wird eine feste Bearbeitungsfrist vorgesehen und soweit möglich eine Genehmigungsfiktion.

 

 

Bericht:

Nachfolgend wird auf die einzelnen Beschlusspunkte der VO 20/0121-01 Bezug genommen und jeweils der aktuelle Sachstand dargestellt:

 

 

  1. Die Bürgerschaft beauftragt die Verwaltung, Vorlagen einzubringen, die sicherstellen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie bspw. Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Wärmepumpen) im Geltungsbereich von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen keinem Genehmigungsvorbehalt aufgrund der Satzungen mehr unterliegen. Die Vorlagen sind so vorzubereiten, dass diese mit Inkrafttreten der bereits durch das Bundeskabinett beschlossenen Änderung in §172 BauGB Wirkung entfalten bzw. beschlossen werden können.

 

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die geplante BauGB-Novelle sieht nach aktuellem Entwurf vor, dass bestimmte Klimaschutzmaßnahmen (z. B. Solaranlagen und Wärmepumpen) vom Genehmigungsvorbehalt einer Erhaltungssatzung ausgeschlossen werden und demnach als genehmigungsfrei definiert werden können. Dies ist innerhalb neu aufzustellender Satzungen individuell festzulegen. Bestehende Satzungen bedürfen hierzu einer Satzungsänderung. Im Satzungstext sind bauliche oder anlagentechnische Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass der Erhaltungszweck nicht beeinträchtigt wird.

Punkt 1 des Beschlusses befindet sich in Bearbeitung.  Eine Umsetzung erfolgt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und der konkreten Formulierung des novellierten BauGB. Die Beschlussvorlagen werden vrsl. in der Bürgerschaft Anfang 2027 vorgelegt und gegenwärtig anhand der vorliegenden Entwurfsfassung bearbeitet.

 

 

 

 

  1. Bis zur Umsetzung des Beschlusses gemäß Ziffer 1 wird der Bürgermeister beauftragt, der Bürgerschaft rechtzeitig zur Behandlung in der Bauausschusssitzung und Bürgerschaftssitzung im August 2026 eine Verwaltungsrichtlinie vorzulegen, wonach die in Nr. 1 genannten Anlagen als grundsätzlich nicht beeinträchtigend im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten und grundsätzlich genehmigt werden.

Ergänzend wird ein Antragsverfahren vorgesehen, das es den Bürgern ohne Vorlage von Planzeichnungen durch einfache Beschreibung des Vorhabens ermöglicht, schnellstmöglich eine Genehmigung zu erlangen.

Auf den Internetplattformen der Hansestadt Lübeck wird auf dieses einfache Verfahren hingewiesen.

Es wird eine feste Bearbeitungsfrist vorgesehen und soweit möglich eine Genehmigungsfiktion.

 

Zu Satz 1: Die Verwaltungsrichtlinie stellt eine behördeninterne Reglung dar, die eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellt. In dieser Richtlinie darf (aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen in § 172 BauGB vor Inkrafttreten einer möglichen Novelle des BauGB) nicht bestimmt werden, dass z. B. Wärmepumpen regelhaft genehmigungsfähig sind, weil dies zur Umgehung der gem. § 172 BauGB in jedem Einzelfall durchzuführenden Prüfung führen würde.

 

Der überwiegende Anteil an Anträgen zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wurde in der Vergangenheit, wie im Antrag VO 20/0121-01 gefordert, in der Regel genehmigt: Von 2023 – 2025 wurden insgesamt 32 Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) beantragt und hiervon 31 genehmigt; die in diesem Zeitraum beantragten 14 Wärmepumpen wurden ausnahmslos genehmigt.

 

Die Verwaltung hat eine Verwaltungsrichtlinie aufgestellt (siehe Anlage 1), in der definiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Art von Anlage regelhaft genehmigt werden kann, sofern es sich nicht um einen atypischen Einzelfall handelt.

 

In der Innenstadt ist es aufgrund des UNESCO Welterbes aus fachlicher Sicht, im Unterschied zu anderen Gebieten, nicht möglich, Voraussetzungen zu benennen, bei deren Vorliegen eine bestimmte Art von Anlage regelhaft genehmigt werden kann. Hier sollte in Bezug auf Beschlusspunkt 2 keine Veränderung des Prüfvorgangs vorgenommen werden.

 

 

Zu Satz 2: Das Antragsverfahren soll so vereinfacht werden, dass keine Planzeichnungen mehr einzureichen sind, sondern eine „einfache Beschreibung des Vorhabens“ zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausreicht.

 

Um eine Anlage nach § 173 BauGB rechtskonform genehmigen zu können und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Stadtbildes bzw. der Stadtgestalt nach § 172 Abs. 3 BauGB auszuschließen, sind aussagekräftige Unterlagen erforderlich.

 

Diese Unterlagen müssen allerdings nicht von einer bauvorlageberechtigten Person im Sinne der Landesbauordnung (z. B. Architekt:in) eingereicht werden und können folglich auch von einer Privatperson erstellt werden. Es werden außerdem wesentlich weniger Unterlagen benötigt als für einen Bauantrag nach der Landesbauordnung. In aller Regel sind Unterlagen wie z. B. Grundrisse entbehrlich.

 

Zur Klarstellung und Bürgerfreundlichkeit werden daher zwei Maßnahmen ergriffen: Das bestehende Formblatt für Anträge zur Genehmigung nach § 173 BauGB wird für Solaranlagen und Wärmepumpen erheblich reduziert (siehe Anlage 3). Außerdem bedarf es zur Angabe des geplanten Aufstellortes keines amtlichen Katasterplans. Es reicht aus, wenn der geplante Aufstellort z. B. in einem frei zugänglichen Luftbild gekennzeichnet wird.

 

 

Satz 3: Die Inhalte dieser Berichtsvorlage, samt der Handreichung für Antragstellende (Anlage 2) sowie dem neuen Antragsformblatt (Anlage 3) werden auf der Seite der Stadtbildpflege im Herbst 2026 veröffentlicht (www.luebeck.de/stadtbildpflege).

 

 

Satz 4: Die Bearbeitungsfrist ist rechtlich eindeutig definiert: Soweit es sich um ein isoliertes Genehmigungsverfahren handelt und nicht um ein Baugenehmigungsverfahren, ist über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist nach § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB um maximal 3 Monate möglich – hiervon wurde in den vergangenen Jahren jedoch nur in sehr seltenen Fällen Gebrauch gemacht. Die Genehmigung gilt als erteilt („Genehmigungsfiktion“), wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

Ein isoliertes erhaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren mit den genannten Fristen ist nur dann einzuleiten, wenn das betreffende Vorhaben nicht nach der LBO genehmigungspflichtig ist.

 

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Anlagen

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