ALLRIS - Vorlage

Bericht öffentlich - 20/0049-01

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Beratungsfolge

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Anlass:

Jugendhilfeausschuss am 02.07.2026 sowie damit verbundene Empfehlung zur Beschlussfassung an den Jugendhilfeausschuss und Rückfragen an die Verwaltung:

 

Bericht:

Die Kreis- und Stadtelternvertretung Lübeck begrüßt ausdrücklich, dass die Hansestadt Lübeck die Herausforderungen des Fachkräftemangels in den Kindertageseinrichtungen offen darstellt. Der Personalmangel stellt die Einrichtungen, die Beschäftigten und die Familien seit Jahren vor erhebliche Belastungen. Umso wichtiger ist eine ehrliche Analyse der Ursachen und der notwendigen Maßnahmen.

 

Mit Sorge nehmen wir jedoch die Aussage der Verwaltung zur Kenntnis:

 

„Ein Rechtsanspruch auf eine tägliche Betreuung gibt es jedoch nicht.“

 

Diese Aussage halten wir in ihrer Pauschalität für rechtlich problematisch und geeignet, einen unzutreffenden Eindruck über den gesetzlichen Förderanspruch von Kindern zu vermitteln.

Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII besteht auf tatsächliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeiten regelmäßig erbracht werden. Selbstverständlich können außergewöhnliche, kurzfristige Ereignisse – etwa ein plötzlicher krankheitsbedingter Personalausfall – im Einzelfall zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es keinen Anspruch auf eine regelmäßige tägliche Betreuung gäbe.

Die in § 26 und § 27 KiTaG Schleswig-Holstein geregelten Mindestpersonalanforderungen dienen dem Schutz der Kinder und der Sicherstellung eines sicheren Betriebs. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung ihren Betrieb einschränken oder Gruppen schließen muss. Diese Vorschriften begrenzen jedoch nicht den gesetzlichen Förderanspruch der Kinder, sondern definieren Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung.

 

Der Verweis der Verwaltung darauf, krankheitsbedingte Ausfälle seien nicht planbar und deshalb sei ein täglicher Betreuungsanspruch „nicht umsetzbar“, greift aus Sicht der KEV/SEV zu kurz. Kurzfristige Erkrankungen einzelner Beschäftigter mögen nicht vorhersehbar sein; das Auftreten von Krankenständen insgesamt gehört jedoch zum normalen Betriebsrisiko jeder Organisation. Gerade deshalb bedarf es einer vorausschauenden Personalplanung, ausreichender Vertretungsstrukturen und belastbarer Springerpools.

Die Verwaltung weist selbst darauf hin, dass aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben die bisher praktizierten Dauerausschreibungen nicht mehr möglich sind und Vertretungsstellen künftig einzeln und befristet ausgeschrieben werden müssen. Damit beschreibt sie zugleich strukturelle Rahmenbedingungen, die die Gewinnung von Personal zusätzlich erschweren können. Dies verdeutlicht, dass die Ursachen der Betreuungsausfälle nicht allein in kurzfristigen Krankheitsereignissen liegen, sondern auch organisatorische und politische Entscheidungen Einfluss auf die Versorgungssicherheit haben.

Aus Sicht der Eltern darf die Konsequenz daraus jedoch nicht sein, den gesetzlichen Anspruch der Kinder zu relativieren. Der bestehende Personalmangel macht den Rechtsanspruch nicht entbehrlich, sondern verdeutlicht den Handlungsbedarf, damit dieser Anspruch künftig verlässlich erfüllt werden kann.

 

Für Familien bedeuten wiederkehrende kurzfristige, zusätzlich in Teilen nicht mehr nur kurz andauernde Betreuungsausfälle erhebliche Belastungen:

Für die Kinder bedeutet dies den Verlust eines verlässlichen Alltags, der für eine gelingende, wechselseitige Beziehungsarbeit im Austausch mit den Fachkräften und für stabile Bindungen zwingend notwendig ist. Unregelmäßige Betreuungszeiten und Schließungen gefährden die Kontinuität frühkindlicher Bildungsprozesse und entziehen den Kindern die für ihre sozialemotionale Entwicklung erforderliche Struktur und Sicherheit. Eltern wiederum müssen Arbeitszeiten verschieben, Urlaub einsetzen, unbezahlte Freistellungen in Anspruch nehmen oder kurzfristig private Betreuung organisieren.

Diese Folgen treffen Familien unmittelbar und beeinträchtigen nicht nur die Rechte der Kinder sondern zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erheblich.

 

Den nachfolgenden Abschnitt würde ich etwas anders formulieren, zum Beispiel in dieser Art:

Vor diesem Hintergrund unterstützt die KEV/SEV Lübeck den Antrag aus der Einwohnerinnenversammlung vom 12.03.2026 (Vorlage VO 20/0049). Die darin geforderten Maßnahmen zur Sicherstellung des Betreuungsrechtes, zur Optimierung der Rahmenbedingungen bei der Stellenbesetzung und zur Erhöhung des Springerpersonals benennen die wesentlichen strukturellen Hebel, um der aktuellen Krise, die bereits seit langem besteht und immer größer wird, wirksam zu begegnen.

 

Die KEV/SEV Lübeck bittet den Jugendhilfeausschuss daher, dem Antrag aus der Einwohnendenversammlung (Vorlage VO 20/0049) zuzustimmen, um ein klares Signal für die Verlässlichkeit der Kindertagesbetreuung zu setzen und die Verwaltung mit der Prüfung und Umsetzung dieser Kernpunkte zu beauftragen.

 

Da die Stellungnahme der Verwaltung aus Sicht der Elternvertretung wie ausgeführt grundlegende rechtliche und organisatorische Fragen aufwirft, bitten wir die Verwaltung um die schriftlicher Beantwortung der nachfolgenden Rückfragen zu der Verwaltungsstellungnahme:

  1.    Auf welcher rechtlichen Grundlage leitet die Verwaltung aus den Mindestpersonalvorgaben der §§ 26 und 27 KiTaG Schleswig-Holstein ab, dass kein individueller Anspruch auf eine tägliche Betreuung nach § 24 SGB VIII existiert, obwohl diese Landesvorschriften primär den Schutz der Kinder im laufenden Betrieb regeln, nicht aber den bundesgesetzlichen Förderanspruch als solchen einschränken können?
  2.    Inwiefern ist diese Auffassung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 vereinbar, wonach der Förderanspruch aus § 24 SGB VIII nicht durch organisatorische Defizite oder wiederkehrende Personalausfälle entwertet werden darf und die Kommune für eine verlässliche Erfüllung dieses Anspruchs geeignete Personal- und Vertretungsstrukturen vorhalten muss?

 

  1.       Zum Umgang mit dem Betriebsrisiko: Mit welchen konkreten Konzepten plant die Verwaltung, das strukturelle Risiko von absehbaren Personalausfällen künftig so aufzufangen, dass die Ausfallzeiten im Sinne einer verlässlichen Partnerschaft nicht primär von den Familien und Kindern getragen werden müssen?

 

  1.       Zu den Rahmenbedingungen der Personalbeschaffung:

Welche Kompensationsmaßnahmen sieht die Verwaltung vor, um dem Umstand entgegenzuwirken, dass der Verzicht auf Dauerausschreibungen und der Wechsel zu befristeten Einzelplatzausschreibungen die Position der Hansestadt Lübeck im intensiven Wettbewerb um pädagogische Fachkräfte schwächen könnte?

 

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