Bericht öffentlich - 20/0344
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Antrag VO 20/0049 : Antrag aus der Einwohner:innenversammlung vom 12.03.2026 Personalmangel in städtischen Kindertageseinrichtungen beheben
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Bericht öffentlich
- Federführend:
- 4.511 - Städtische Kindertageseinrichtungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Bereit
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Jul 2, 2026
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Geplant
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Hauptausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Wartend
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Kenntnisnahme
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Anlass:
Frau Melanie Stahl hat in der Einwohner:innenversammlung am 12.03.2026 Folgendes beantragt:
Die Hansestadt Lübeck als Trägerin der städt. Kindertageseinrichtungen folgendem
nachkommt:
1. Sicherstellung des Rechtes auf Betreuung der Kinder bis zum Schulalter ohne
dass Reduzierungen der Betreuung notwendig sind.
2. Den Einstellungsstopp beim pädagogischen Personal für die städtischen
Kindertageseinrichtungen aufzuheben und die fehlenden Stellen neu zu besetzen.
3. Das Springerpersonal für die städtischen Kindertageseinrichtungen deutlich zu erhöhen.
Stellungnahme zu 1. „Sicherstellung des Rechtes auf Betreuung der Kinder bis zum Schulalter, ohne dass Reduzierungen der Betreuung notwendig sind.“:
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Eltern haben die Möglichkeit, die bedarfsgerechte Betreuung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz dienen, und andere Plätze nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen.
Um diesen Rechtsanspruch erfüllen zu können, fördert die Hansestadt Lübeck die Schaffung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen entsprechend der Jugendhilfeplanung / Bedarfsplanung.
Hierzu tragen auch die 27 städtischen Kindertageseinrichtungen mit ihren Betreuungsangeboten bei.
Ein Rechtsanspruch auf eine tägliche Betreuung gibt es jedoch nicht. Für die Kitas hat das Land S-H im Rahmen des Kindertagesförderungsgesetzes eine Mindestpersonalausstattung im § 26 KiTaG vorgeschrieben. Eine Unterschreitung dieser Mindestpersonalausstattung, z.B. durch Erkrankung mehrerer MitarbeiterInnen gleichzeitig, führt zu einer Einschränkung des Betreuungsangebotes. Da solche Ausfälle weiterhin nicht planbar sind, ist ein Rechtsanspruch auf eine tägliche Betreuung nicht umsetzbar.
Für den Fall der Unterschreitung der Mindestpersonalausstattung hat das Land S-H im § 27 Abs. 2 KiTaG eine Regelung zur Mindestanzahl anwesender Fachkräfte und zum Kontingent zeitgleich betreuter Kinder getroffen. Diese Regelungen werden in den Kitas angewendet.
Stellungnahme zu 2. „Den Einstellungsstopp beim pädagogischen Personal für die städtischen Kindertageseinrichtungen aufzuheben und die fehlenden Stellen neu zu besetzen.“:
Es existiert kein Einstellungsstopp für pädagogisches Personal in städtischen Kindertageseinrichtungen. Allerdings ist die weitere Nutzung der bisherigen Dauerausschreibungen für Erzieher:innen und Sozialpädagogische Assistent:innen aufgrund des Haushaltsbegleitbeschlusses der Bürgerschaft nicht mehr möglich. Der Bereich Städtische Kindertageseinrichtungen konnte in den vergangenen Jahren die Stellen für das pädagogische Personal in den städtischen Kitas vor dem Hintergrund der hohen Fluktuation und dem Fachkräftemangel immer mit Hilfe der Dauerausschreibungen unbefristet ausschreiben und besetzen. Aufgrund der hohen Fluktuation konnten die externen (Vertretungs-) Kräfte nach Rückkehr der erkrankten oder schwangeren Mitarbeiter:innen zur Kompensation der „neuen“ Personalausfälle weiterbeschäftigt werden. Dies ist nun aufgrund des Haushaltsbegleitbeschlusses nicht mehr möglich. Dies bedeutet, dass nun durch Schwangerschaft oder langfristiger Erkrankung freiwerdende Stellen einzeln und befristet ausgeschrieben werden müssen. Dies erfolgt entsprechend.
Stellungnahme zu 3. „Das Springerpersonal für die städtischen Kindertageseinrichtungen deutlich zu erhöhen.“:
Das Land Schleswig-Holstein macht zur Anzahl von Spring- oder Poolkräften im KiTaG keine Vorgaben. Eine pauschale Finanzierung über das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) erfolgt nicht. In der Personalbemessung sind pauschal 15 Krankheitstage (künftig 19 Krankheitstage) enthalten, die bei Einhaltung des Personalschlüssels kompensiert werden. Bei längeren Erkrankungen und Ausfällen durch beispielsweise Schwangerschaften werden vom städtischen Träger reguläre befristete Nachbesetzungen mit externem Fachpersonal, mit PiAs nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder durch Rückkehrerinnen aus der Elternzeit vorgenommen.
