Antwort auf Anfrage öffentlich - 20/0226-01
Grunddaten
- Betreff:
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Antwort auf die Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP) zur Reform des Sozialgesetzbuchs II
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 4.041 - Fachbereichsdienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Jul 2, 2026
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Anlass:
Antwort auf die Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP) zur Reform des Sozialgesetzbuchs II
Mit der Reform des Sozialgesetzbuchs II vom „Bürgergeld“ zum „Grundsicherungsgeld“ werden die Anforderungen zur Aufnahme einer Berufstätigkeit zum 1. Juli 2026 verändert.
Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
Damit dies gelingen kann ist zwingend eine vorhandenes Kinderbetreuungsangebot für diesen Personenkreis notwendig.
Daher bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Hat der Fachbereich Informationen vom Jobcenter, wie viele Personen von der Änderung betroffen sind bzw. dort mit dem Status „Kinder unter drei Jahren – Erziehende ohne Kinderbetreuung“ geführt werden? Diese Personenzahl würde dann zu ca. zwei Dritteln (nach Abzug der ersten 14 Monate) potenziell einen Betreuungsplatz benötigen, um eine Berufstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme aufnehmen zu können.
Gibt es im Stadtgebiet ausreichend Betreuungsplätze im Krippenbereich, um diese kurzfristig bei dem Erreichen des 14. Lebensmonats des Kindes zur Verfügung stellen zu können? Insbesondere in den Stadtteilen (Moisling, Buntekuh, Schlutup, Kücknitz und St. Lorenz Nord), in denen aktuell die Betreuungsquote der unter dreijährigen Kinder noch unterdurchschnittlich ist.
Wenn die Aufnahme einer Berufstätigkeit daran scheitert, dass bisher kein Krippen-, Elementar- oder Ganztagsbetreuungsplatz in Anspruch genommen wurde: Besteht dann die Möglichkeit, kurzfristig einen Platz zur Verfügung zu stellen, damit eine fehlende Kinderbetreuung einer Arbeitsaufnahme oder Eingliederungsmaßnahme nicht im Wege steht?
Antwort:
Die Hansestadt Lübeck und das Jobcenter Lübeck befinden sich in einem engen Austausch hinsichtlich gemeinsamer Themen und Zielgruppen, auch bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es gibt gemeinsame Abstimmungs- und Arbeitsformate sowie Kooperationen auf strategischer und operativer Ebene, beispielsweise im Rahmen der Jugendberufsagentur und den „Kita-Lotsen“.
- Hat der Fachbereich Informationen vom Jobcenter, wie viele Personen von der Änderung betroffen sind bzw. dort mit dem Status „Kinder unter drei Jahren – Erziehende ohne Kinderbetreuung“ geführt werden? Diese Personenzahl würde dann zu ca. zwei Dritteln (nach Abzug der ersten 14 Monate) potenziell einen Betreuungsplatz benötigen, um eine Berufstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme aufnehmen zu können.
Von der Neuregelung sind Eltern betroffen, die bislang innerhalb der Schutzregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II für eine Arbeitsmarktintegration noch nicht ausreichend erreicht werden konnten. In welchem Umfang diese Personengruppe künftig tatsächlich zusätzlich aktiviert werden kann, lässt sich jedoch nicht durch das Jobcenter prognostizieren. Vor diesem Hintergrund ist auch eine valide Schätzung tatsächlich entstehender zusätzlichen Betreuungsbedarfe derzeit nicht möglich. Die Hansestadt Lübeck und das Jobcenter Lübeck gehen davon aus, dass – aufgrund der bestehenden Kooperationen – Betreuungsbedarfe wie bisher frühzeitig erkannt und mit zeitlichem Vorlauf sichergestellt werden können.
- Gibt es im Stadtgebiet ausreichend Betreuungsplätze im Krippenbereich, um diese kurzfristig bei dem Erreichen des 14. Lebensmonats des Kindes zur Verfügung stellen zu können? Insbesondere in den Stadtteilen (Moisling, Buntekuh, Schlutup, Kücknitz und St. Lorenz Nord), in denen aktuell die Betreuungsquote der unter dreijährigen Kinder noch unterdurchschnittlich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 KitaG hat ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang
der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung zur Kindertagesförderung (zuletzt VO/2026/14857-02) wird der Bestand und Bedarf jährlich erhoben und entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Sollten durch die gesetzlichen Änderungen im SGB II Mehrbedarfe entstehen, werden diese entsprechend erfasst und befriedigt werden. Sollten kurzfristig Bedarfe im Einzelfall aufgrund auftreten, unterstützt die Hansestadt Lübeck, um individuelle Lösungen zu finden.
- Wenn die Aufnahme einer Berufstätigkeit daran scheitert, dass bisher kein Krippen-, Elementar- oder Ganztagsbetreuungsplatz in Anspruch genommen wurde: Besteht dann die Möglichkeit, kurzfristig einen Platz zur Verfügung zu stellen, damit eine fehlende Kinderbetreuung einer Arbeitsaufnahme oder Eingliederungsmaßnahme nicht im Wege steht?
Die gesetzlichen Regelungen treffen im Jobcenter Lübeck auf ein bereits bewährtes Verfahren. Auch in den vergangenen Jahren wurde die Phase des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II aktiv für die Arbeit mit Erziehenden genutzt, beispielsweise im Rahmen von Projekten wie „BG mit Kindern“. In diesem Rahmen wirkt das Jobcenter bereits frühzeitig darauf hin, dass sich Kundinnen und Kunden mit Betreuungsverantwortung rechtzeitig um einen Betreuungsplatz bemühen und ihr Kind in einer Kita vormerken lassen. Diese Thematik ist immer Bestandteil im Beratungsprozess von Erziehenden, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bestmöglich zu unterstützen.
Die Kolleg:innen im Jobcenter Lübeck hatten bislang immer das Zusammenspiel aus persönlicher Eignung, Unterstützungsbedarfe, erreichbarer Arbeitsmarkt und vorhandene Möglichkeiten der Kinderbetreuung im Blick. Daran wird sich auch künftig nichts ändern. Maßgeblich waren insofern immer die individuellen Voraussetzungen und nicht die Beschränkungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Dies zeigt sich unter anderem auch in der regelmäßigen Präsenz der „Kita-Lotsen“ an allen Standorten unseres Jobcenters. Durch die enge Zusammenarbeit mit den Kita-Lotsen sowie der Hansestadt bestehen bereits funktionierende Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.
