Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2024/13541-02
Grunddaten
- Betreff:
-
AT - zur der Antwort an BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Inklusion in der Kindertagesbetreuung U-3, Ü-3 und Schulkindern in Kindertageseinrichtungen (VO/2024/13541-01)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 4.041 - Fachbereichsdienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Kenntnisnahme
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May 28, 2026
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Anlass:
Änderung der Antwort zu Frage 4.2 der Anfrage gem. §16 GO: Inklusion in der Kindertagesbetreuung U-3, Ü-3 und Schulkindern in Kindertageseinrichtungen
4.2. Wenn eine Objektivierung des angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfes
im Falle von Kindern mit besonderem Förderbedarf erfolgt: Auf welcher
rechtlichen Grundlage erfolgt die Objektivierung des von Eltern angemeldeten
subjektiven Betreuungsumfanges für ihre Kinder mit besonderem
Förderbedarf? Antwort bitte begründen.
Antwort:
In den allermeisten Fällen kann die Hansestadt Lübeck von Eltern angemeldete subjektive Betreuungsumfänge erfüllen. Anlass zur Objektivierung der subjektiven Bedarfsanmeldungen könnte nur in seltenen Fällen vorkommen. Bei angezeigtem Bedarf würde die Hansestadt Lübeck den Eltern alternative Betreuungsangebote machen, um dem subjektiven Wunsch unter Beachtung von § 5 KiTaG bestmöglich nachzukommen.
Grundsätzlich bestehen für Kinder mit besonderem Förderbedarf keine abweichenden Regelungen wie für Kinder ohne Förderbedarf. Die objektivierende Regelung zum Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein stützt sich auf § 5 KiTaG und richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes. Der individuelle Bedarf des Kindes beinhaltet das Wohl des Kindes (vgl. Nebendahl/Badenhop 2024: S. 101). Daraus leitet sich gegebenenfalls die Objektivierung von Eltern abweichender angemeldeter subjektiver Betreuungsumfänge ab.
