Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2025/13959-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antwort auf Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Unabhängige Volt-PARTEI): Nachfragen zur Antwort auf die Anfrage des BM Detlev Stolzenberg
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 4.041 - Fachbereichsdienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Senat
|
zur Senatsberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege
|
zur Kenntnisnahme
|
|
|
|
Mar 10, 2025
|
1. Welchen Wortlaut hat der Antrag auf Förderung des jsl vom 15.05.2023 und welche Anlagen sind dieser E-Mail beigefügt?
2. Welchen Wortlaut hat die E-Mail der Verwaltung vom 26.10.2023 und kann daraus eine Förderzusage abgeleitet werden?
3. Welchen Wortlaut hat der Antrag auf Förderung des jsl vom 28.11.2023 und welche Unterlagen sind dem Antrag beigefügt?
4. Welchen Wortlaut hat der Zuwendungsbescheid vom 20.12.2023 und auf welche konkreten Fördersummen und Zeiträume wird Bezug genommen.
5. Gibt es einen Aktenvermerk der Verwaltung zur Vorprüfung einer Förderung des jsl aus dem hervorgeht, dass die Kostenansätze überdurchschnittlich hoch wären und Hinweise gegeben werden, die Wirtschaftlichkeit erheblich zu stärken? Welches Datum hat der Aktenvermerk?
In Abstimmung mit dem Bereich Recht (1.300) zu den Fragen 1. – 5.:
Wird im Wege des Auskunftsersuchens die wörtliche Wiedergabe von Inhalten aus Akten verlangt, die zuvor eingesehen werden konnten, setzt dies im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme die Darlegung eines berechtigten Auskunftsinteresses voraus, um die Angemessenheit des Bearbeitungsaufwands plausibel zu machen. Das berechtigte Interesse kann nicht darin begründet sein, dass grundsätzlich keine Kopien oder Ablichtungen des Akteninhalts erlaubt sind. Wenn nunmehr der genaue Wortlaut von bestimmten Dokumenten im Wege der Auskunft in Erfahrung gebracht werden soll, ist darzulegen, warum die Möglichkeit, sich Notizen zu machen, nicht ausreichend gewesen sein soll bzw. warum es trotz der Notizen auf den genauen Wortlaut ankommen soll. Es muss plausibel begründet werden, warum trotz Kenntnis des Akteninhalts, die geforderte Auskunft für die Erfüllung der Aufgaben als Bürgerschaftsmitglied/Ausschussvorsitzender benötigt wird. Solange dies nicht geschieht, kann die erbetene Auskunft nicht erteilt werden.
