Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/13223
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung von Verwaltungsabteilungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.370 - Feuerwehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Vorberatung
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Jun 18, 2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Jun 25, 2024
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Jun 27, 2024
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Beschlussvorschlag
Innerhalb der nachstehend aufgeführten Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt
Lübeck können Verwaltungsabteilungen gebildet werden:
Büssau Kronsforde Schlutup
Dänischburg Krummesse Schönböcken
Dummersdorf Kücknitz Siems
Genin Moisling Travemünde
Groß Steinrade Moorgarten Vorwerk
Innenstadt Niendorf Wulfsdorf-Vorrade
Israelsdorf Padelügge-Buntekuh
Ivendorf Priwall
Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ermöglicht es den Freiwilligen Feuerwehren neben der Einsatzabteilung u.a. auch Verwaltungsabteilungen zu gründen. § 8b Abs. 2 Satz 1 BrSchG lautet:
„Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Pflichtfeuerwehrabteilung, eine Ehrenabteilung,
eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung
gebildet werden.“
Die Entscheidung über die tatsächliche Einrichtung einer Verwaltungsabteilung innerhalb einer Ortsfeuerwehr trifft die Mitgliederversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr nach § 10 BrSchG. Dieses setzt aber die vorherige grundsätzliche Entscheidung der Bürgerschaft zur Bildung von Verwaltungsabteilungen voraus, die mit dieser Vorlage herbeigeführt werden soll. Für die Bildung von Kinder- und Jugendabteilungen liegt diese Entscheidung bereits vor (Beschluss der Bürgerschaft vom 22.03.2018; VO/2018/05718).
Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Freiwilligen Feuerwehren bei der Bewältigung zahlreicher administrativer Tätigkeiten außerhalb des aktiven Einsatzdienstes, da deren Tätigkeit nicht im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der Feuerwehr
gem. § 6 Abs. 1 BrSchG stehen dürfen.
Zu den Aufgaben gehören zum Beispiel Organisationsaufgaben, Mitgliederverwaltung, Betreuungsaufgaben in der Jugend- oder Kinderabteilung sowie die Mitwirkung bei Brandschutzerziehung und –aufklärung. Auch die Mitwirkung im Wehrvorstand im Bereich der Kassenverwaltung und Schriftführung sind möglich. Die Aufgaben, Ziele und organisatorische Regelungen der Verwaltungsabteilungen sind in den vom Land Schleswig-Holstein erlassenen „Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr“ geregelt, die als Anlage 1 beigefügt ist.
Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich. Damit wird insbesondere Personen eine ehrenamtliche Mitwirkung bei den Freiwilligen Feuerwehren ermöglicht, die am „aktiven“ Einsatzdienst nicht mitwirken können oder wollen.
Finanzielle Auswirkungen entstehen durch den Beschluss zunächst nicht. Bei tatsächlicher Einrichtung von Verwaltungsabteilungen sind die Aufwendungen für Dienstbekleidung zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese bei einmalig ca. 100 € / Mitglied. Eine hochpreisige Einsatzschutzbekleidung oder Funkmeldeempfänger werden für die Mitglieder der Verwaltungsabteilung nicht benötigt.
Finanz. Auswirkung
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
| X | freiwillig | ||||||||||
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| vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein | ||||||||||
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| entfällt |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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103,8 kB
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