Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2019/07510-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beantwortung Anfrage des stellv. AM Axel Flasbarth (Bündnis 90/ Die Grünen) : Grundstücksgeschäft am ZOB, St. Lorenz Süd
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Kenntnisnahme
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Aug 13, 2019
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Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Berichtes VO/2018/05666 ein Großteil der gestellten Fragen bereits beantwortet wurde, werden hier lediglich die Fragen 1, 2 und 7 beantwortet.
Frage 1:
„ Entgegen der o.a. Ermächtigung der Bürgerschaft ist nicht die WKM Development GmbH sondern die WKM Development GbR (mit der WKM Development GmbH als anteiligem Teilhaber) in den Vertrag eingetreten.
Hatte der Bürgermeister hierfür eine Ermächtigung?“
Antwort:
Aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft vom 25.05.1967, Drucksache 531, bedarf es u.a. dann keiner neuen Vorlage und Beschlussfassung durch die Bürgerschaft, wenn an Stelle des im Beschluss angegebenen Erwerbers weitere Bewerber zusätzliche Vertragspartner werden. In diesem Fall ist zusätzlich die Hotel ZOB Lübeck GmbH, die mit der WKM Development GmbH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hat, Vertragspartner geworden.
Frage 2:
„In der Neufassung des o.g. Vertrages sind ggü. der o.a. Ermächtigung der Bürgerschaft Fristen verändert worden.
a. Die Ermächtigung für die Frist zur Einreichung des Bauantrages ist der 30.08.2017. In der Neufassung des o.a. Vertrages wurde jedoch eine Frist bis zum 28.02.2018 eingeräumt.
b. Die Ermächtigung für die Zahlungsfrist des Kaufpreises ist der 31.01.2018. In der Neufassung des o.a. Vertrages wurde jedoch eine Frist bis zum 30.04.2018 eingeräumt.
Hatte der Bürgermeister für diese Veränderung der Fristen ggü. dem o.a. Beschluss der Bürgerschaft eine Ermächtigung?“
Antwort:
Die ursprüngliche Beschlussvorlage mit den genannten Fristen wurde im Februar 2017 mit dem Ziel einer kurzfristigen Beschlussfassung in der Bürgerschaft erstellt. Zu dem Zeitpunkt waren die genannten Fristen für beide Vertragsparteien realistisch und umsetzbar (Frist für die Bauantragstellung, Bearbeitungsdauer im Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, Kaufpreiszahlung nach Erhalt der Baugenehmigung). Es erfolgte eine zusätzliche Behandlung der Verkaufsvorlage im Bauausschuss und sich daraus ergebend eine Behandlung der Vorlage erst in der Bürgerschaftssitzung im Mai 2017. In der Bürgerschaft wurde die Vorlage mit der Maßgabe beschlossen, dass „der öffentliche Raum im unmittelbaren Umfeld der Bauprojekte so umgestaltet wird, dass sogenannte „Angsträume“ vermieden werden“. Die Kosten dafür sollte der Käufer übernehmen. Diese Maßgaben führten zu weiteren zeitverzögernden Nachverhandlungen. Der Vertrag wurde erst am 29.09.2017 geschlossen. Die ursprünglich für die Einreichung des Bauantrages vorgesehene Frist war zu dem Zeitpunkt bereits abgelaufen und musste angepasst werden. Entsprechend war dann auch die Frist zur Kaufpreiszahlung nach hinten zu verschieben, da dieser zum Zeitpunkt einer möglichen Erteilung der Baugenehmigung gezahlt werden sollte. Es entstand somit eine Verzögerung, die nicht die Käuferin zu vertreten hatte. Der ursprüngliche Zeitplan war nicht mehr zu halten. Bei der Änderung des Zeitplans handelt es sich deshalb in diesem Fall noch um eine unwesentliche Änderung, die von der Verwaltung selbständig vorgenommen werden kann.
Frage 7:
„Wurde die Baugenehmigung erteilt und wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?“
Beantwortung durch den Bereich Stadtplanung und Bauordnung:
Es wurde bis dato noch keine Baugenehmigung erteilt, da die Antragsunterlagen zur Zeit von Bauherrenseite überarbeitet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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