Antrag eines Ausschussmitgliedes - VO/2017/05454
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag des AM Rolf Klinkel [GAL]: Gewährung der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag eines Ausschussmitgliedes
- Federführend:
- Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales
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zur Entscheidung
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Nov 7, 2017
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Beschlussvorschlag
Der Sozialsenator wird gebeten, dem Sozialausschuss in der Dezembersitzung über die Gewährung und Beantragung der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch den Bereich Soziale Sicherung zu berichten.
Es soll u. A. auch berichtet werden über:
- die Voraussetzungen der Leistungsgewährung;
- die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter nach der Feststellung der Erwerbsminderung von Hilfeempfänger*innen durch die Agentur für Arbeit und die Bindung dieser Feststellung für den Bereich Soziale Sicherung;
- das Verfahren für die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung der Hilfesuchenden und –empfänger*innen durch den Bereich Soziale Sicherung; sowie
- die Einhaltung der Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Datenschutzes
Der Bereich Soziale Sicherung ist für die Gewährung der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung zuständig. Anspruch auf diese Leistungen haben hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.
Der Bereich Soziale Sicherung kann den zuständigen Rentenversicherungsträger ersuchen, die medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Erwerbsminderung der Antragsteller*innen zu prüfen (vgl. § 45 SGB XII).
Dafür erhalten Antragsteller*innen verschiede Formulare mit denen sie aufgefordert werden,
- Ärzte und Einrichtungen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bereich Soziale Sicherung und der Rentenversicherung zu entbinden, und
- in dem Formular für das Ersuchen nach § 45 Ab. SGB XII sollen die Antragsteller*innen über ihre gesundheitlichen Einschränkungen auch Mitarbeiter*innen der sozialen Behörde informieren .
Hierzu möchte ich bemerken: Nach meiner Meinung verletzen beide Formulare die Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Sozialdatenschutzes.
Der Bereich Soziale Sicherung benötigt für eine Leistungsgewährung und für das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand und auch keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Antragsteller*innen. Diese sind deshalb zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet, und müssen die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht auch nicht unterschreiben.
In den Ersuchungsanträgen müssen Antragsteller*innen die Punkte 2. und 4. nicht ausfüllen. Sollten sie es dennoch tun, erfahren die zuständigen Mitarbeiter*innen im städtischen Grundsicherungsamt die Gesundheitsstörungen und die ärztlichen Behandlungen der Antragsteller*innen. Diese Auskünfte benötigt jedoch nur die Behörde, die das Gutachten erstellt – und dies ist unzweifelhaft der Rentenversicherungs- und nicht der kommunale Grundsicherungsträger.
Hier muss der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten grundsätzlich bei der Antragsteller*in, erheben. Der Rentenversicherungsträger könnte demnach Angaben von behandelnden Ärzten mit einer Erklärung der Betroffenen zur Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen der Erforderlichkeit direkt abfordern.
