Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/02850
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwasserbeseitigungskonzept 2013 – 2017 für die Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Werkausschuss EBL
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zur Vorberatung
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Sep 10, 2015
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Vorberatung
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Sep 22, 2015
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Sep 24, 2015
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Beschlussvorschlag
- Das Abwasserbeseitigungskonzept 2013 – 2017 für die Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird beschlossen.
- Im Einzugsgebiet der Hansestadt Lübeck werden einzelne Grundstücke auf Dauer nicht an das zentrale Entwässerungssystem angeschlossen. Diese Grundstücke werden mit dem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt (Anlage 2.6, Abwasserbeseitigungskonzept). Die Schmutzwasserbeseitigung für diese Grundstücke erfolgt auf Dauer über dezentrale Entwässerungssysteme (Kleinkläranlagen oder Abfuhr aus Sammelgruben).
- Für die Grundstücke, die dauerhaft nicht angeschlossen werden und auf denen das Schmutzwasser über eine den Regeln der Technik genügende Kleinkläranlage beseitigt werden soll, soll die Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser von der Hansestadt Lübeck auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch Auflistung der Grundstücke in der Entwässerungssatzung übertragen. Diese Liste der Grundstücke wird mit dem Abwasserbeseitigungskonzept fortgeschrieben und neu festgelegt (Anlage 2.7).
- Für Grundstücke, auf denen eine Versickerung oder Direkteinleitung von Niederschlagswasser in Gewässer möglich ist und die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, soll die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser von der Hansestadt Lübeck auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke durch Auflistung der Grundstücke in der Entwässerungssatzung übertragen werden. Diese Grundstücke werden mit dem Abwasserbeseitigungskonzept fortgeschrieben und neu festgelegt (Anlage 2.8, 2,9, 2.10).
- Das Abwasserbeseitigungskonzept ist in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung in der Hansestadt Lübeck der Bürgerschaft erneut vorzulegen.
- Über Anpassungen und Fortschreibungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist zwischenzeitlich dem Werkausschuss zu berichten. Die Investitionsplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts wird durch den Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe Lübeck jährlich angepasst.
Die Hansestadt Lübeck ist durch das Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) im Rahmen der Selbstverwaltung zur Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst sowohl Schmutzwasser, als auch Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen. Die Gemeinden können aufgrund ihrer örtlichen Planungen nach Maßgabe des LWG die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage übertragen. Dazu ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und durch die Wasserbehörde genehmigen zu lassen. Das hier vorliegende Abwasserbeseitigungskonzept ist die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2008-2012. Grundlegende Änderungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes sind nicht beabsichtigt. Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen hinsichtlich des Bestandes der Kanalisation, der geschlossenen Verträge und der Nacherschließung wurden in das vorliegende Konzept eingearbeitet. Von der Möglichkeit die Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer zu übertragen, wurde bereits in der Entwässerungssatzung vom 28.02.2011 Gebrauch gemacht. Wesentliche Ergänzung dieser Fortführung des Abwasserkonzeptes ist die Auflistung der Gewässeranliegergrundstücke zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser.
Beschlusspunkt 1
Da das Abwasserbeseitigungskonzept ein bedeutsamer planerischer Beitrag für die Bau- und Siedlungsentwicklung ist, wird es hiermit der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.
Nach Beschlussfassung der Bürgerschaft wird das Abwasserkonzept der Wasserbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Beschlusspunkte 2 bis 4
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist mit der Genehmigung durch die Wasserbehörde die Voraussetzung für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, sowohl für Schmutzwasser, als auch für Niederschlagswasser. Die Übertragung erfolgt jeweils in der Entwässerungssatzung. Nach der Genehmigung des Abwasserkonzeptes durch die Wasserbehörde wird eine entsprechende Entwässerungssatzung eigenständig in das Verfahren gegeben, mit der die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für konkret bezeichnete Grundstücke vorgenommen wird. Die Beschlusspunkte 2 bis 4 zu dieser Vorlage legen diese Grundstücke fest.
Beschlusspunkt 5
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. Es ist vorgesehen, einen aktuellen Stand alle fünf Jahre der Bürgerschaft vorzulegen.
Beschlusspunkt 6
Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält nach den Vorgaben des LWG auch Angaben aus dem Investitionsplan, die sich naturgemäß in kürzeren Zeiträumen ändern können. Änderungen werden regelmäßig dem Werkausschuss mitgeteilt und im Wirtschaftsplan der Entsorgungsbetriebe Lübeck berücksichtigt.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| - Bereich Recht keine rechtlichen Bedenken, Hinweis wurde eingearbeitet - Bereich Beteiligungscontrolling zur Kenntnis genommen - Bereich Lübeck Port Authority keine Bedenken, Hinweis wurde ein- gearbeitet - Bereich Wirtschaft, Hafen und Liegen- schaften, keine Stellungnahme - Bereich Umwelt- Natur- und Verbraucherschutz Keine Bedenken, Hinweis wurde ein- gearbeitet - Bereich Stadtplanung und Bauordnung keine Bedenken, Anmerkungen werden berücksichtigt - Bereich Stadtgrün und Verkehr keine Bedenken - Stadtwerke Lübeck keine Stellungnahme
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: Landeswassergesetz |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2
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83,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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27,9 kB
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5
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(wie Dokument)
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163,7 kB
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6
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65,2 kB
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