Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/02739
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Wahl / Wiederwahl von Ortswehrführern und stellvertretenden Ortswehrführern der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 3.370 - Feuerwehr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Vorberatung
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Jun 16, 2015
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Sep 24, 2015
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Beschlussvorschlag
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern / stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 BrSchG zugestimmt.
Zu Ortswehrführern:
Torben Raschke Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Neuwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführern:
Simon Gatzke Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Neuwahl)
Matthias Purwin Freiwillige Feuerwehr Kronsforde (Neuwahl)
Stefan Hanke Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Neuwahl)
Jens Lahann Freiwillige Feuerwehr Padelügge/Buntekuh (Wiederwahl)
Dietrich-Michael Morr Freiwillige Feuerwehr Vorwerk (Wiederwahl)
Sönke Clasen Freiwillige Feuerwehr Groß-Steinrade (Wiederwahl)
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar, wer
- mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| keine |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein, weil keine speziellen Belange von |
Begründung: |
| Kindern und Jugendlichen berührt werden. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: § 11 Abs. 3 |
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| Brandschutzgesetz (BrSchG) Schl.-H. |
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
