Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2013/01016
Grunddaten
- Betreff:
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Antwort auf eine Anfrage von BM Carl Howe gem. § 16 der GO der Bürgerschaft vom 26.09.2013
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Kenntnisnahme
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Nov 28, 2013
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Beschlussvorschlag
Anfrage zum Kaufvertrag zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck von Herrn Carl Howe in der Sitzung der Bürgerschaft am 26.09.2013 (VO-Nr. 2013/00913) :
„Wer entscheidet darüber, ob der Vertrag mit Herrn Hollesen bezüglich Priwall Waterfront verlängert wird? Trifft es zu, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, die Herr Hollesen die Option einer Verlängerung seines bestehenden Vertrages garantiert?“
Die Wirksamkeit des zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Kaufvertrages vom 20.12.2007 hängt vom Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck über einen Bebauungsplan ab. Die Frist für den Eintritt dieser Bedingung läuft am 31.12.2014 aus. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Bürgerschaft über den B-Plan nicht vorliegen aber unmittelbar bevorstehen, ist die Frist aufgrund folgender Regelung im Kaufvertrag zu verlängern:
„Sollte der Eintritt der Bedingung – B-Plan-Beschluss – bei Fristablauf jedoch dergestalt bevorstehen, dass bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden kann, dass sie in angemessener Frist eintreten wird, sind die Parteien wechselseitig zu einer Verlängerung der Frist in angemessenem Umfang verpflichtet.“
Unter der Voraussetzung, dass das B-Plan-Verfahren von allen Beteiligten weiter voran getrieben wird, ist eine Entscheidung der Bürgerschaft für diesen Fall nicht erforderlich, da sich der Anspruch auf Fristverlängerung aus dem Vertrag ergibt und von der Verwaltung auszuführen ist.
