Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2013/00976
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtgut Falkenhusen: Anfrage von Herrn Dr. Lengen im Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung am 17.09.2013 (TOP 10.1)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antwort auf Anfrage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung
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zur Kenntnisnahme
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Nov 19, 2013
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Zu 10.1 Anfrage Herr Dr. Lengen
Herr Dr. Lengen fragt nach, wie die derzeitige Erbpachtsituation bezüglich des Stadtgutes
Falkenhusen sei (unter anderem solle dabei auch auf die Länge der Laufzeit eingegangen
werden) und wie sich die Stadtverwaltung die weitere ökologische Bewirtschaftung des Gutes Falkenhusen vorstelle.
Antwort:
Das Gut Falkenhusen ist seit dem 01.06.1996 zur landwirtschaftlichen Nutzung mit dem Gebäudebestand verpachtet. Ein Erbbaurecht wurde hier nicht bestellt. Der Pachtvertrag endet mit Ablauf des 30.06.2031.
Der Pächter hat den Betrieb direkt nach Anpachtung auf ökologischen Landbau umgestellt und hierfür die Umstellungs- bzw. Beibehaltungsprämien des Landes erhalten.
Sollte die Hofstelle vor Ablauf der Pachtzeit verkauft werden und damit einhergehend ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden müssen, würde der Bereich Wirtschaft und Liegenschaften inhaltlich mit der UNB abgestimmte Nutzungsvorgaben für die Flächen sowie ein Sonderkündigungsrecht bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben aufnehmen, um die ökologische Bewirtschaftung auch zukünftig sicher zu stellen. Auch hierbei würde darauf geachtet werden, dass dem Pächter die Inanspruchnahme eventueller Fördermittel ermöglicht wird.
Über einen möglichen Verkauf des Stadtgutes bzw. der Hofstelle entscheidet die Bürgerschaft. Sollten mit der Hofstelle auch landwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert werden, könnte eine ökologische Bewirtschaftung durch Aufnahme entsprechender, an den Pachtvertrag angelehnter Nutzungsvorgaben in den Kaufvertrag sichergestellt werden. Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorgaben könnten z. B. die Ausübung eines Wiederkaufrechtes, die Zahlung einer Vertragsstrafe oder eine Nachzahlung auf den Kaufpreis sein. Auch hier wäre allerdings zu berücksichtigen, dass dem neuen Eigentümer die Inanspruchnahme eventueller Fördermittel weiterhin ermöglicht wird.
