Bericht öffentlich - VO/2013/00227
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilentwidmung des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck für bestimmte radioaktive Stoffe
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Bericht öffentlich
- Federführend:
- 5.691 - Lübeck Port Authority
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Senat
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zur Senatsberatung
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Erledigt
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Bauausschuss
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zur Vorberatung
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Mar 4, 2013
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
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zur Entscheidung
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Mar 21, 2013
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Am 15.11.2010 erstellte die Lübeck Port Authority (LPA) einen Zwischenbericht zu der im Betreff genannten Angelegenheit, der von der Bürgerschaft in der Sitzung am 25.11.2010 unter TOP 4.10 zur Kenntnis genommen wurde. Zu diesem TOP nahm die Bürgerschaft mit der Drs. Nr. 825 folgenden Antrag mit Mehrheit an:
Den Bürgerschaftsbeschluss von 27.04.1989, Ds. 2373 und das Verfahren, bzw. die Beantragung beim ehemaligen Landesministerium Soziales, Gesundheit, Energie zur Teilentwidmung des Lübecker Hafens für Atomtransporte weiterhin zu verfolgen, bzw. wieder aufzunehmen.
Hierzu ist die Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums einzuholen. Der Bundesverkehrsminister hat bereits der Presse gegenüber erklärt (siehe Anlage), dass die Länder für ihre Häfen zuständig sind.
So steht einem positiven Entscheid des Landes - auch nach 20 Jahren der Antragsstellung rechtlich nichts mehr im Wege.
Daraufhin hatte die LPA mit dem Schreiben vom 14.01.2011 an das damalige Schleswig- Holsteinischen Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr in Kiel ihren Antrag wiederholt und um eine rechtlich verbindliche Antwort gebeten (Anlage 1).
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23.02.2012 an das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, wonach die Zuständigkeit für Transportgenehmigungen für Kernbrennstoffe beim Bundesamt für Strahlenschutz läge, ging bei der LPA am 05.04.2011 per Mail ein (Anlage 2).
Nach mehrmaligem Nachfragen (29.03.2011; 09.12.2011; 14.04.2012; 03.07.2012; 08.01.2013) hat nun das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie den Antrag der Hansestadt Lübeck mit Bescheid vom 10.01.2013 abgelehnt (siehe Anlage 3).
Nach Einschätzung des Bereichs 1.300 Recht sind die vom Ministerium aufgeführten Gründe für diese Ablehnung zutreffend, so dass ein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch) nicht aussichtsreich sein dürfte (vertiefend dazu die von Dr. K.- A. Schwarz Landesrechtliche Beschränkungen des Umschlags von Kernbrennstoffen (S. 331-335) und Dr. R. Lagoni Atomtransporte im Hafen (S. 335-337) veröffentlichten Aufsätze in der NordÖR 2012: Diese kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es u. a. wegen der Vorrangigkeit des Atomgesetzes (Zuständigkeit des Bundes) den Ländern nicht möglich ist, eine solche Teilentwidmung zu genehmigen).
Da der Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 17.01.2013 bei der Stadt eingegangen ist, besteht nach § 58 VwGO die Möglichkeit, Widerspruch binnen Jahresfrist seit Zugang einzulegen.
Vor dem Hintergrund dieser nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Teilentwidmung ist im öffentlichen Hafengebiet der Hansestadt Lübeck das durch die Bürgerschaft beabsichtigte Verbot des Umschlags von radioaktiven Gütern nicht umsetzbar, sofern deren Transport nach Bundesrecht durch das Bundesamt für Strahlenschutz über die Lübecker Häfen genehmigt wurde oder gemäß den einschlägigen Vorschriften des Transport- und Gefahrgutrechts durchgeführt wird.
Finanz. Auswirkung
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.300 Bereich Recht Anmerkungen sind eingearbeitet |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. §47 f GO ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja |
