05.11.2013 - 10.1 Verwendung von persönlichem Taschengeld
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10.1
- Zusätze:
- Anfrage AM Jansen
- Gremium:
- Ausschuss für Soziales
- Datum:
- Di., 05.11.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage eines Bürgerschaftsmitgliedes
- Federführend:
- Geschäftsstelle der Fraktion DIE LINKE
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Roggensack erklärt auf die Anfrage von Frau Jansen folgendes:
Der Sozialhilfeträger zahlt HeimbewohnerInnen bei entsprechendem Hilfebedarf ein persönliches Taschengeld in Höhe von monatlich 103,14 €.
In den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger den jährlich zu leistenden Zahlbetrag an die Krankenkasse für die Befreiung von der Zuzahlungspflicht darlehensweise übernommen hat, wird das monatliche Taschengeld gekürzt auf 99,32 € bei chronisch Kranken und auf 95,50 € bei nicht chronisch Kranken.
Der Barbetrag umfasst Aufwendungen für den persönlichen Bedarf wie z.B. Fußpflege, Friseur, Zigaretten, Zeitungen und Telefon.
Frau Schwartz betont, dass diese Regelung nicht nur die BewohnerInnen der SeniorInneneinrichtungen betrifft, sondern auch alle anderen SozialhilfeempfängerInnen in stationären Einrichtungen.
Eine Frage von Frau Kehl zur Anrechnung von Leistungen des Rententrägers für Kindererziehungszeiten in der Sozialhilfe beantwortet Fau Schwartz.
