20.08.2019 - 4.3.1 Kontrolle der Angler durch den Ordnungsdienst
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3.1
- Datum:
- Di., 20.08.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Anfrage der Vorsitzenden vom 21.05.2019:
Die Naturschutz-Verordnung zum Dummersdorfer Ufer wird lt. Sportfischerverband HL so ausgelegt, dass Sportangler keinen Rucksack ablegen dürfen, ist das im Sinne der Verordnung?
In der Landesverordnung zum Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer sei ein Teilbereich in Höhe Stülper Huk explizit zum Angeln freigegeben. Die Ausschilderung dafür müsse evtl. eindeutiger sein, damit Missverständnisse zukünftig vermieden werden.Der Außendienst sei entsprechend eingewiesen. Angler könnten dort im Rahmen der Fischereibestimmungen ihrem Hobby nachgehen und selbstverständlich auch einen Rucksack / Eimer abstellen.
