16.05.2017 - 4.3.3 Parken von LKW an Wochenenden
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3.3
- Zusätze:
- siehe USO 21.03.2017 TOP 9.3
- Datum:
- Di., 16.05.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Anfrage siehe USO 21.03.2017 TOP 9.3
Herr Ohlow gibt bekannt, dass nach § 12 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) das regelmäßige Parken von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn-und Feiertagen unzulässig sei. Die Einstufung der Wohngebiete (reine bzw. allgemeine Wohngebiete) richte sich nach der Ausweisung des örtlichen Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanes. Eine Ahndung von Verstößen könnte daher lediglich in der Solmitzstraße (teilweise), in der Tannbergstraße und dem Ostpreußenring unter den in § 12 StVO genannten Vorgaben erfolgen. Kontrollen aus der Vergangenheit in etlichen Stadtteilen zeigten, dass ein regelmäßiges Parken über Nacht und an Sonn-und Feiertagen nur schwer nachweisbar sei. Kontrollen dieser Art würden massiv zu Lasten der Überwachung der verkehrsberuhigten Altstadt gehen.
