17.01.2017 - 4.3.5 Gewährleistung Baumschutz bei Herstellung der V...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3.5
- Zusätze:
- siehe USO 15.11.2016 TOP 8.4
- Datum:
- Di., 17.01.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Anfrage siehe USO 15.11.2016 TOP 8.4.
Herr Hinsen verweist hierzu auf eine Pressemitteilung des FB 5 aus dem Jahre 2013.[1] Des Weiteren seien die Hausmeisterdienste des GMHL angewiesen, mit abstumpfenden Mitteln die Verkehrssicherung durchzuführen. Auftauende Mittel (Streusalz) dürfen nicht verwendet werden. Zur Vorgehensweise der EBL müsse gesagt werden, dass diese aus Sicherheitsgründen in Ausnahmefällen gezwungen seien, auftauende Mittel zu verwenden.
Es sprechen die Ausschussmitglieder Dr. Lengen, Menorca, Wegner und Otte. Es gebe u.a. Regelungen für den Einsatz von Streusalz. Auf diese Regelungen werde durch einige Anbieter von Streusalz mit dem Satz: „Bitte beachten Sie die Vorschriften Ihrer Gemeinde“ hingewiesen. Auch könne durch die Presse dieses Thema aufgegriffen werden.
[1] Anlage 4
Anlagen
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(wie Dokument)
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44 kB
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