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Änderung Familienstand

Prüfung und Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Ab sofort ist der Antrag für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe zur Eintragung in das Melderegister (Änderung Familienstand) nur noch digital über den Onlinedienst möglich. Die Möglichkeit die Unterlagen in einem der Bürgerservicebüros abzugeben, entfällt.

Zur Beantragung sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Der Onlinedienst ist für alle Bürger:innen da, die im Ausland geheiratet haben.

2. Die Nutzung des Onlinedienstes ist nur mit einem gültigen einfachen Servicekonto möglich.
Bitte registrieren Sie sich vor Nutzung des Onlinedienstes im Serviceportal Schleswig-Holstein. Ein PIN für Ihr Ausweisdokument wird nicht benötigt. Zur Schritt für Schritt Anleitung

Zur Nutzung des Onlinedienstes sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Bitte geben Sie Ihre E-Mail Adresse bei Anmeldung korrekt ein. Wir kommunizieren ausschließlich über den Onlinedienst. Über eine neue Nachricht von uns werden Sie per Mail über Ihr Mailpostfach informiert.

2. Die angeforderten Dokumente müssen in Farbe und guter Qualität hochgeladen werden. Wichtig ist, dass alle beschriebenen und abgestempelten Seiten vollständig und lesbar sein müssen. Ausländische Dokumente müssen mit einer Apostille oder einer Legalisation durch die dt. Auslandsvertretung versehen sein.

Eine Ausnahme gilt nur für Urkunden aus der Europäischen Union. Es kann zu Anforderung von Originaldokumenten kommen. Bitte halten Sie diese zur Vorlage bereit.

3. Nur ein vollständig beantworteter Antrag kann bearbeitet werden. Unvollständige Anträge werden zurückgegeben.

4. Nach Prüfung erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrags.

Bearbeitungszeit:
Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit ab Antragsstellung von bis zu sechs Monaten. Bei unvollständiger Antragsstellung verlängert sich die Antragszeit automatisch. Bitte sehen Sie von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand ab.

Hinweise:
1. Falschangaben oder Verfälschungen von Originaldokumenten stellen Straftaten dar und werden entsprechend angezeigt. (§ 267 StGB Urkundenfälschung, § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten)

2. Der Antrag auf Eintragung einer Ehescheidung erfolgt nicht mithilfe des Onlinedienstes. Hier sind die Bürgerservicebüros die ersten Ansprechpartner.

Wenn die Scheidung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) stattgefunden hat, kann die Eintragung der Scheidung bei den Bürgerservicebüros stattfinden. Dies gilt auch, wenn die Scheidung in dem Land stattgefunden hat aus denen beide Ehepartner stammen.