Vorlage - VO/2019/07080-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des Bürgerschaftsmitglieds Thomas Misch gem. § 16 GO: Kündigungen von Betreuungsverträgen in städtischen Kindertageseinrichtungen gem. § 16 der Entgeltordnung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2019/07080
Federführend:4.511 - Städtische Kindertageseinrichtungen Bearbeiter/-in: Neumann, Ulrike
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.03.2019 
7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage:

Gab es in den vergangenen fünf Jahren in den städtischen Kindertageseinrichtungen den Fall, dass Betreuungsverträge gem. § 16 der Entgeltordnung gekündigt wurden?

Wenn ja,

  1. Wie häufig und welche Maßnahmen wurden bzw. werden von Seiten der HL jeweils ergriffen, um den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung sicherzustellen?
  2. Spielt die personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen eine Rolle und besteht hier Verbesserungsbedarf?

 

 


Begründung

In den letzten 5 Jahren wurden insgesamt 4 Kündigungen gem. Punkt 16 der Entgeltordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen ausgesprochen. 2 Kündigungen im Jahr 2016 zum Ende des Kitajahres 2016/2017 und 2 Kündigungen 2018/2019, davon eine zum Jahresende 2018/2019.

Zu 1. Um die Anonymität wahren zu können, kann bei dieser geringen Anzahl nicht auf den Einzelfall eingegangen werden.

Bevor es zu einer Kündigung kommt, werden unterstützende Angebote wie z.B. Erhöhung von Frühförderung, Elternberatung, Erziehungsberatungsstelle, Einbezug der Familienhilfen/ Jugendamt, Kooperative Erziehungshilfe oder Einzelintegration eingeleitet bzw. installiert. In der Regel können die Kinder durch diese Maßnahmen zumindest bis zum Ende des Kita-Jahres in der jeweiligen Kita verbleiben um dann im neuen Kita-Jahr in einer dem Kind entsprechenden Kita/Institution weiter gefördert und betreut zu werden.

Jeder Einzelfall ist als solcher individuell zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen um die bestmögliche Förderung für dieses Kind, sowie für alle anderen Kinder der Kita zu erreichen. Es muss das Kindeswohl von allen Kindern im Blick behalten werden und wenn ein Kind sich oder andere Kinder verletzt, ist dringender Handlungsbedarf gegeben.

Zu 2. Bei den betroffenen Einzelfällen war jeweils eine 1:1 Betreuung erforderlich. Insofern spielt die personelle Ausstattung eine große Rolle. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist diese Betreuung nicht vorgesehen und wird daher auch nicht vorgehalten.

Durch die Einrichtung eines heilpädagogischen Fachdienstes (erfolgt 2019 nach der Haushaltsfreigabe) kann der städtische Träger mit eigenen Fachkräften die pädagogischen Fachkräfte in den Kitas unterstützen und entlasten. Dies  kann nur der erste Schritt sein, denn es werden zukünftig in den Kitas mehr multiprofessionelle Teams erforderlich sein (z.B. Heilpädagogen, Ergotherapeuten, Integrationshelfer, Physiotherapeuten, Logopädagogen). 

 


Anlagen

 

 

 

Stammbaum:
VO/2019/07080   Anfrage des Bürgerschaftsmitglieds Thomas Misch gem. § 16 GO: Kündigungen von Betreuungsverträgen in städtischen Kindertageseinrichtungen gem. § 16 der Entgeltordnung   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Anfrage
VO/2019/07080-01   Antwort auf die Anfrage des Bürgerschaftsmitglieds Thomas Misch gem. § 16 GO: Kündigungen von Betreuungsverträgen in städtischen Kindertageseinrichtungen gem. § 16 der Entgeltordnung   4.511 - Städtische Kindertageseinrichtungen   Antwort auf Anfrage öffentlich