Vorlage - VO/2019/07224  

Betreff: Teilnahme der Hansestadt Lübeck am Konsolidierungsfonds des Landes Schleswig-Holstein
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Upts, Thorsten
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
26.03.2019 
13. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.03.2019 
7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Auszug Gesetz zur Änderung des FAG
Anlage 2 - Richtlinie zur Gewährung von Konsolidierungshilfen - § 11 FAG
Anlage 3 - Konsolidierungskonzept 2019-2023

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt

 

  1. bis spätestens zum 30. Juni 2019 einen Antrag auf Gewährung von Konsolidierungshilfen gem. § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes zu stellen;

 

  1. auf Grundlage des in der Anlage 3 dargestellten Konsolidierungskonzeptes ist mit dem Innenminister ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unter Einbeziehung des durch die Bürgerschaft gefassten Beschlusses VO/2018/06466 zum Haushalt 2019 mit einer Laufzeit bis 2024 abzustimmen und abzuschließen;

 

  1. die Zustimmung der Bürgerschaft zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung einzuholen.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

1.140 – Rechnungsprüfungsamt

1.201 – Haushalt und Steuerung

1.300 - Recht

Ergebnis:

 

 

zustimmend

zustimmend

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen

 

 

 

Die Maßnahme ist:

x

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H 19/2018, beschlossen (Anlage 1). Danach können auf Grundlage des § 11 des Finanzausgleichsgesetzes kreisfreie Städte, welche ihren Haushalt nicht ausgleichen oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, in den Jahren 2019 bis 2023 Konsolidierungshilfen unter der Voraussetzung erhalten, dass sie selbst weitere eigene nachhaltige Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung vornehmen.

 

Gem. §11 (3) FAG können Konsolidierungshilfen gewährt werden, wenn bis zum 30. Juni 2019

  1. die Konsolidierungshilfen beantragt werden;

 

  1. ein Konsolidierungskonzept gem. §11 (2) FAG erstellt wird (Anlage 3);

 

  1. mit dem für Inneres zuständigen Ministerium das Konsolidierungskonzept einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden ist sowie

 

  1. die Zustimmung der Bürgerschaft binnen zwei Monaten nach Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages vorliegt.

 

In dem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018, d.h. für die Hansestadt Lübeck ein Volumen von 2.162.000 €.

 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist für den Zeitraum bis zum Ende des
Jahres 2024 zu schließen. Dieser wird erst wirksam, wenn die Bürgerschaft zugestimmt hat. Ein entsprechender Beschluss ist innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung zu fassen.

 

Die Abrechnung der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der redaktionell überarbeiteten bisherigen Richtlinien (Anlage 2).

 

Die in den Jahren 2012 bis 2018 umgesetzten und finanziell wirksam gewordenen Konsolidierungsmaßnahmen werden bei dem zu erreichenden zusätzlichen Eigenanteil mit
ihrer strukturellen Wirkung berücksichtigt, sofern der bislang für das Jahr 2018 vereinbarte Eigenanteil überschritten wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird der zu erbringende Eigenanteil von rd. 24,7 Mio. € überschritten, sodass voraussichtlich auch der zusätzliche Eigenanteil das Folgezeitraumes 2019 – 2023 zu einem großen Anteil abgedeckt werden wird.

 

Die Beteiligung der Hansestadt Lübeck ist geboten, da die Neufassung des FAG nunmehr in § 12 Fehlbetragszuweisungen ausschließlich für kreisangehörige Gemeinden und Kreise vorsieht. Im Ergebnis bedeutet die Rechtsänderung, dass die Hansestadt Lübeck im Falle einer Nicht-Teilnahme an der Fortführung des Konsolidierungsfonds zukünftig weder Konsolidierungshilfen noch Fehlbetragszuweisungen erhält.

 

Ferner ist eine Teilnahme am (neuen) Konsolidierungsfonds auch aufgrund der weiterhin angespannten Finanzsituation der Hansestadt Lübeck sinnvoll, obwohl sich die Summe der aufgelaufenen Defizite gegenüber vorherigen Prognosen deutlich reduziert hat und in den letzten Jahren teils deutliche Überschüsse erzielt wurden. Zur Sicherung einer langfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fortsetzung der Haushaltskonsolidierung für die Hansestadt Lübeck notwendig.

 

Eine Fortsetzung der Konsolidierung ist auch im Hinblick auf das aktuell verbliebene Kassenkreditvolumen von 115 Mio. € zzgl. 175 Mio. € sog. mittelfristiger „umgewandelter Kassenkredite“ notwendig. Die Gesamtverbindlichkeiten der Hansestadt Lübeck belaufen sich auf 1,4 Mrd. €.

 

Die positive Entwicklung der letzten Jahre ist in nicht unerheblichem Maße von Einmaleffekten sowie außerordentlich günstigen Rahmenbedingungen beeinflusst. Für die Zukunft muss mit strukturell bedingten Jahresfehlbedarfen gerechnet werden. Dieser Entwicklung ist weiterhin mit strukturellen Konsolidierungsmaßnahmen entgegen zu steuern.

 

Ferner beruht der bisher erzielte Konsolidierungserfolg zu einem großen Teil auf Einnahmeerhöhungen, die sich in Zukunft nicht in gleichem Umfang wiederholen steigern lassen. Die Hansestadt Lübeck wird in Zukunft noch intensiver die Aufgabenkritik und Prozessoptimierung zur Aufwandsreduzierung in den Vordergrund stellen müssen.

 

Schlussendlich bestehen für den Haushalt weiterhin hohe sowohl kurz- als auch mittel- und langfristige Risiken:

  • der Zustand der kommunalen Gebäude und Infrastrukturanlagen;
  • zu intensivierte Unterhaltungstätigkeit des vorhandenen Anlagevermögens;
  • erhöhte Investitionstätigkeit für Ersatzbeschaffungen abgängiger Vermögensgegen-stände, deren Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre:
  • rückläufig zu erwartende konjunkturbedingte Steuereinnahmen;
  • Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus

 


Anlagen

Anlage 1: Auszug aus dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)

Anlage 2: Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 11 FAG)

Anlage 3: Konsolidierungskonzept 2019 – 2023

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Auszug Gesetz zur Änderung des FAG (93 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Richtlinie zur Gewährung von Konsolidierungshilfen - § 11 FAG (362 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Konsolidierungskonzept 2019-2023 (14 KB)