Vorlage - VO/2019/07241  

Betreff: Anfrage von BM Heiko Steffen (AfD) gem. §16 GO: Zeitarbeit bei der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.02.2019 
6. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Es wird Bezug genommen auf die Antwort auf die Anfrage des BM Jansen (VO/2019/07162).

Zu den unter c) genannten 6 Zeitarbeitskräften, die länger als 18 Monate eingesetzt werden, und zu den unter d) genannten 20 Zeitarbeitskräften, die länger als 24 Monate eingesetzt werden, wird gefragt:

Liegt vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1b  S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜG), wonach ein Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf, ein Ausnahmetatbestand i.S.d. Sätze 2 bis 7 des Paragrafen vor?

Bei Zutreffen wird um Benennung des Tarifvertrags mit Angabe der Öffnungsklausel und ggfs. Beifügung der Betriebs- oder Dienstvereinbarung gebeten.

Bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands i.S.d. Sätze 2 bis 7 des § 1 Abs. 1b ANÜG:

Welche Maßnahmen hat die Hansestadt Lübeck im Hinblick auf eine Unwirksamkeit der über 18 Monate hinausgehenden Arbeitnehmerüberlassung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ANÜG ergriffen?

Wurden/werden diese Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge gemäß gesetzlicher Fälligkeit abgeführt?

 


Begründung

Mit der Novellierung des ANÜG vom 21.02.17 wurden die o.g. zeitlichen Einschränkungen und Ausnahmeregelungen eingeführt.

Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer sind dabei Überlassungszeiten ab dem 01.04.17 maßgeblich, § 19 Abs. 2 ANÜG.

 


Anlagen