Vorlage - VO/2019/07116  

Betreff: AT zu VO/2019/06959: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN u. Die Unabhängigen: Aufnahme Lübecks in Kappungsverordnung und Verlängerung der Verordnung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Beteiligt:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen
Bearbeiter/-in: Reclam, Tim-Alexander   
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
31.01.2019 
5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
28.02.2019 
6. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt,

 

1. sich unverzüglich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass Lübeck in die

Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen wird und die in der Verordnung zur

Mietpreiserhöhung (Landesverordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter

Kappungsgrenze nach 558 Abs. 3 S. 2 BGB - Schleswig-Holsteinische Kappungsgrenzenverordnung) vorgesehene Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren damit

auch für Lübeck gelten soll und

 

2. darauf hinzuwirken, dass die Kappungsgrenzenverordnung in Schleswig-Holstein

über den 30.11.2019 hinaus um weitere fünf Jahre verlängert wird.

 

 


Begründung

Gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB sind die Landesregierungen ermächtigt, durch

Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen,

welche Gebiete in die KappVO aufgenommen werden. Es ist also möglich, dass die

Landesregierungen Verlängerungen ihrer KappVO um jeweils weitere fünf Jahre

beschließen können, sofern die in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB definierten

Voraussetzungen vorliegen. Dort steht: “Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom

Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu

angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde

besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind”.

 

 


Anlagen