Auszug - Empfehlung des Hauptausschusses zum Antrag der AFD-Fraktion - Städtische Gesellschaften: Für als Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmende Personen einzureichende Unterlagen Sitzung der Bürgerschaft am 28.02.2019 - VO/2019/07014  

7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
TOP: Ö 10.5.2
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 28.03.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2019/07442 Empfehlung des Hauptausschusses zum Antrag der AFD-Fraktion - Städtische Gesellschaften: Für als Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmende Personen einzureichende Unterlagen
Sitzung der Bürgerschaft am 28.02.2019 - VO/2019/07014
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Markmann, Nadine
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Empfehlung:

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 28.02.2019 zu Punkt 10.12 mit VO/2019/07014 den nachstehend aufgeführten Antrag der AFD-Fraktion mit Mehrheit an den Hauptausschuss überwiesen:

Anschließend ist eine erneute Beratung in der Bürgerschaft vorgesehen!

Für Personen, die für einen Sitz im Aufsichtsrat in einer städtischen Gesellschaft bestimmt

werden sollen, sollen die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

1) ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem sich die wesentlichen abgeschlossenen Ausbildungen

und Berufserfahrungen erkennen lassen; Arbeitgeber müssen nicht genau

bezeichnet werden, Angaben zu Branche, regionalem Standort und Betriebsgröße

sind ausreichend;

2) ein Bewerbungsschreiben, aus dem unter Verweis auf die in 1) genannten Ausbildungen

und Berufserfahrungen die fachliche Eignung der Person für die Aufsichtsratstätigkeit

dargetan ist, insbesondere das Vorhandensein hinreichender

a. Kenntnisse, um vorgelegte Berichte und Entscheidungsvorlagen bewerten und

daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können;

b. Kenntnisse des Bilanzwesens, um den von der Geschäftsführung aufgestellten

Jahresabschluss und die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer sowie etwaige

daraus hervorgehende „Schwachstellen“ beurteilen zu können;

c. Kenntnisse der für die Tätigkeit relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Gesellschaftsvertrag,

Geschäftsordnungen und -anweisungen).

3) eine Erklärung, dass die Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt;

4) eine Erklärung, dass die Person nicht vorbestraft ist und kein Strafverfahren anhängig

ist;

5) eine Erklärung, dass die Person oder eine ihr nahestehende Person keine Geschäftsbeziehungen

in wirtschaftlich bedeutendem Umfang zu der städtischen Gesellschaft

unterhält;

6) eine Erklärung, dass die Person oder eine ihr nahestehende Person nicht in einem

tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zur städtischen Gesellschaft steht bzw. dass die

Person nicht bei einem Dritten, der in einem solchen Konkurrenzverhältnis steht, in

leitender Stellung oder als Organ tätig ist.

7) Die obigen Erklärungen können in einer Unterlage zusammengefasst werden.

8) Die Unterlagen sollen von der Person eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterlagen sollen im Original im Büro der Bürgerschaft eingereicht werden. Die Mitglieder der Bürgerschaft können die Unterlagen dort einsehen.

Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 26.03.2019 mit dem Antrag befasst:

Herr Jenniches erläutert zu dem Hintergrund des Antrages, dass es wünschenswert sei, Kenntnis darüber zu erlangen, ob Personen für die Ausübung des Amtes des Aufsichtsrates qualifiziert und zuverlässig seien. Der existierende Lübecker Public Corporate Governance Kodex werde hierbei aufgegriffen.

 Es sprechen hierzu im weiteren Verlauf Herr Rathcke, Herr Krause und der Vorsitzende. Der Vorsitzende lässt dann über den Antrag abstimmen.

 Der Hauptausschuss lehnt

den Antrag mehrheitlich ab.

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Bürgerschaft mehrheitlich, den Antrag VO/2019/07014 abzulehnen.

 


Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis.