Vorlage - VO/2022/11048-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zu Beschränkungen für Eltern- und Schulvereine
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna HagenBezüglich:
VO/2022/11048
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Wallendzik, Dierk
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
14.05.2024 
14. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Mobile Ausstattung_Schulhöfe_20240326_Aktuell

Beschlussvorschlag


Anfrage des AM Thorsten Fürter im Hauptausschuss am 19.04.2022 (VO/2022/11048)

 


 


Begründung

 

 

1)                   Welche gesetzlichen Vorschriften stehen der Verantwortungsübernahme von Elternvereinen und Schulvereinen für Baumaßnahmen entgegen?

 

Eine Durchführung von Baumaßnahmen kann grundsätzlich erfolgen, solange diese nicht bautechnisch und/oder baurechtlich relevante Eigenschaften von Bauteilen betreffen (Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-, Gesundheits- und Umweltschutz). Zudem ist die Einhaltung des Arbeitsschutzes auf Baustellen sowie die Absicherung gegenüber angrenzenden, in Nutzung befindlichen Bereichen fachkundig zu berücksichtigen.

Eine Rücksprache mit der „Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft/BG Bau“ ergab zudem:

Versicherungsträger für die Ausführenden ist auch in diesem Fall die „BG Bau“. Die Verantwortung für die sichere Durchführung der Arbeiten liegt, auch bei der Ausführung durch Privatpersonen, beim Bauherrn, hier dem Gebäudemanagement. Die Baustellenverordnung gilt auch für Baumaßnahmen mit handwerklicher Umsetzung durch Privatpersonen. Die hier in Rede stehenden Arbeiten, z. B. die Sanierung von WC-Anlagen, weisen verschiedene Gefährdungen auf:

 

- Umgang mit Schadstoffen insbesondere in Fliesenklebern und Spachtelmassen

- Verletzungen durch Rückbau,

- Absturz von Leitern.

 

Die Umsetzung des angemessenen Arbeitsschutzes durch die Privatpersonen, die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten durch den Bauherrn/GMHL sowie dessen Haftung im Falle eines Unfalls bedürfen einer vorherigen Klärung.

 

Hinsichtlich der Ausführungsqualität sind die verschriftlichten Baustandards für WC-Anlagen Grundlage.

 

Ein Problem ist hier die Frage der Gewährleistung bei Schlechtleistung und später auftretenden Mängeln. In diesen Fällen wären die Ausführenden heranzuziehen. Vorgenannte Ausführungen gelten analog auch für Maßnahmen in den Außenanlagen.

 

Um trotz dieser Rahmenbedingungen Gestaltungsspielräume zu schaffen, hat der Bereich Stadtgrün und Verkehr einen Warenkatalog mit Spielgeräten und Sitzmöbeln erstellt, aus dem die Schulvereine entsprechende Geräte oder blierung auswählen könnten, die leicht aufzustellen sind (Anlage 1).

 

 

2)                   Der Artikel in den Lübecker Nachrichten am 7. April 2022 nennt unter Bezugnahme auf ein wörtliches Zitat der Pressesprecherin Beispiele für vermeintlich entgegenstehende rechtliche Vorschriften, nämlich Verkehrssicherungspflichten Lärmschutz, Unfallverhütungsvorschriften.

 

  1. Warum stehen diese Pflichten einer Verantwortungsübernahme von Eltern- und Schulvereinen entgegen, obwohl jene als Privatrechtssubjekte denselben gesetzlichen Pflichten unterliegen wie die Stadt?

 

Es muss zwischen Bau und Betrieb unterschieden werden. Es können beim Bau von Spielgeräten nach Abstimmung mit den städtischen Beteiligten z. B. Teile des Schulhofes abgesperrt werden, sodass diese Bereiche während der Bauzeit, der Abnahme und ggf. erforderlicherngelbeseitigung bis zur Übergabe der Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Alle geltenden Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, festgelegte Standards und ggf. weitere Bestimmungen und Gesetze sind einzuhalten. Der Betrieb von z. B. Spielgeräten wird vom Bereich Stadtgrün und Verkehr als sehr kritisch angesehen, dagliche Kontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit durch Elternvereine eher nicht wahrgenommen werden. In diesem Sinne erfolgt anschließend eine Übergabe an die Hansestadt Lübeck. Hier gilt die Dienstanweisung zur Abwicklung von Spenden vom Mai 2021.

 

  1. Ließe sich durch die Übernahme einer Versicherung seitens der Eltern- und Schulvereine das Haftpflichtrisiko beschränken?

 

Der jeweilige Verein müsste hierzu eine entsprechende Versicherung abschließen.

 

 

3)                   Gab es einen konkreten Vorfall, der den Bürgermeister veranlasst, an die Stiftungen mit der Bitte heranzutreten, nur solche Maßnahmen zu fördern, die in einem Umsetzungsverfahren abgearbeitet würden? Wenn ja: Welchen?

 

Folgende Beispiele zeigen die Problematik, bei denen Schulvereine in Eigeninitiative ohne Beteiligung der Hansestadt Lübeck Fördermittel/Spenden eingeworben haben und die Vereine versucht haben, anfänglich Maßnahmen selber umzusetzen. Die Maßnahmen mussten dann leider aus unterschiedlichen Gründen gestoppt werden:

 

-          Grundschule Steinrade: Umplanung Bolzplatz in einen Schulsportplatz, ohne B-Planänderung nicht möglich, Projekt wurde gestoppt.

-          OzD: Umgestaltung des Schulhofes, Planungen eines GALA-Architekten wurden gestoppt, da die Schulhofflächen als Baustelleneinrichtung für die anstehende Gebäudesanierung benötigt werden.

-          Grundschule Schönböcken: Beauftragung von GALA-Architekten und GALA-Firmen ohne konkrete Ausführungsplanung, Maßnahmen wurden gestoppt. Fortführung der Maßnahme mit fachgerechter Überplanung und Leitung der Baumaßnahme durch den zuständigen Bereich Stadtgrün und Verkehr.

 

Hinzu kommt, dass es sinnhaft erscheint, nur Förderanträge für Maßnahmen zu stellen, r die absehbar in Zukunft Ressourcen bei der Verwaltung zur Verfügung stehen. In diesem Sinne ist eine vorherige Abstimmung und Beratung durch die Verwaltung zielführend. Der jeweilige Fördermittelgeber geht allgemein davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Umsetzung erfüllt und die Abstimmung mit der Verwaltung erfolgt sind.

 

  1. In welcher Weise und an welche Stiftungen genau ist er mit der vorgenannten Bitte herangetreten?

 

Possehl-Stiftung

 

  1. Soll die Bitte auch für Stiftungen greifen, an die er nicht herangetreten ist?

 

Siehe Antwort zu a)

 

  1. Besteht die Möglichkeit, dass Eltern- und Schulvereine Maßnahmen ohne Einsatz von Stiftungsmitteln umsetzen?

 

Grundsätzlich ist diese Möglichkeit gegeben (siehe Antwort zu Ziff. 1). Aber auch hier gilt die Dienstanweisung zur Abwicklung von Spenden, da die Anlage anschließend an die Hansestadt Lübeck übergeben wird. Was die jeweiligen Satzungen der Vereine zulassen, kann von hier nicht eingeschätzt werden.

 

  1. Erstreckt sich die Bitte ausschließlich auf Baumaßnahmen oder auch auf andere Aktivitäten von Eltern- und Schulvereinen?

 

Grundsätzlich sollte immer die jeweilig zuständige Fachverwaltung vor einer beabsichtigten Maßnahme eingebunden werden, um eine erfolgreiche und rechtskonforme Umsetzung zum Nutzen aller zu gewährleisten.

 

 

4)                   Welche Auswirkungen hat die Bereitschaft eines Schul- oder Elternvereins, Finanzmittel für eine Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen auf die verwaltungsmäßige Abarbeitung in einem Umsetzungsverfahren?

 

Die Baumaßnahmen u. a. des Bereiches Stadtgrün und Verkehr sind nach Prioritäten geordnet. Der Zustand der Schulhöfe und Sportanlagen ist bzw. wird aufgenommen und fortgeschrieben. Die Priorisierung erfolgt nach Gefährdungsbeurteilungen. Der Bereich Stadtgrün und Verkehr handelt hier sachlich und behandelt die Bearbeitung über alle Stadtteile/Schulen und Sportanlagen gleich - ohne eine Bevorzugung einzelner Objekte. Sollten verkehrssicherungstechnische Dringlichkeiten oder die Einschränkung der Betriebssicherheit anderer Schulen vor dem Wunsch eines Schul- und Elternvereins für Maßnahmen an deren Schule stehen, wird die Baumaßnahme entsprechend der baulichen Notwendigkeit in die Prioritätenliste eingeordnet. Dieses kann zur Folge haben, dass der Förderzeitraum bzw. der Bewilligungszeitraum der Fördergelder der Stiftungen nicht eingehalten wird und Stiftungen ggf. ihre Zusage zurückziehen. Auch ist die vorhandene Ressourcensituation im Rahmen der Planung, Ausführung, späteren Prüfung und Unterhaltung zu berücksichtigen.

 

Die Aussagen des Bereichs Stadtgrün und Verkehr treffen in gleicher Weise auch auf das GMHL zu. Im investiven Bereich sind alle Projektleitungen in Projekten fest gebunden. Im Objektservice werden aktuell aufgrund des massiven Sanierungsbedarfes fast ausschließlich Verkehrssicherheitsmaßnahmen umgesetzt, nur zu einem geringen Anteil können und dann auch nur im Zuge der Verkehrssicherheitsmaßnahmen andere Aufgaben mit übernommen werden.

 

  1. Ist insbesondere sichergestellt, dass eine von einem Schul- oder Elternverein finanziell unterstützte Maßnahme, sofern sie ohne Einsatz städtischer Haushaltsmittel realisiert werden kann, nach Anzeige bei der Stadt innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten verwaltungsmäßig in einem Umsetzungsverfahren abgearbeitet wird?

 

Nein, das ist nicht sichergestellt und kann ohnehin nicht pauschal beantwortet werden. Unter Umständen sind Genehmigungsverfahren notwendig oder verschiedene Planer:innen (Brandschutz, Statik etc.) zu beteiligen (siehe vorherige Ausführungen).

 

  1. Wenn nein: Mit welchem Vorlauf müssen Eltern- und Schulvereine für verwaltungsmäßige Abarbeitung in einem Umsetzungsverfahren längstens rechnen?

 

Ein Zeitablauf zur Umsetzung eines Schulhofprojektes kann pauschal nicht beantwortet werden, da viele Randbedingungen und Parameter geprüft werden müssen. Es kann aber mitgeteilt werden, dass bei den derzeitigen Personalressourcen beim Bereich Stadtgrün und Verkehr und beim GMHL eine Prüfung einer geplanten Maßnahme als grobe Kostenschätzung mit Zeitschiene ca. ein halbes Jahr dauert.

 

 

5)                   Wie hoch schätzt der Bürgermeister die Gefahr ein, dass Eltern- und Schulvereine durch die Pflicht zum Abwarten auf die verwaltungsmäßige Abarbeitung in einem Umsetzungsverfahren das Interesse an der Förderung von Baumaßnahmen verlieren, was im Ergebnis zu Mehrkosten für die Stadt bei Entwicklung und Erhalt von Bausubstanz der Lübecker Schulen führt? Welche Schritte werden ggf. ergriffen, um dieser Gefahr entgegen zu wirken?

 

Grundsätzlich sind Schul- und Elternvereine formal nicht personenbezogen. Gleichwohl hängt die Vereinsarbeit in der Regel an engagierten Personen. Hier besteht in der Tat die Gefahr der nachlassenden Motivation durch verschiedene Gründe (z. B. Schulwechsel des Kindes, Ausscheiden aus dem Verein, geänderte Prioritätensetzung im Verein).

Der Bereich Stadtgrün und Verkehr versucht beispielsweise, rechtzeitig das Gespräch mit den Beteiligten zu führen und hier Lösungsvorschläge zu unterbreiten, um ggf. Teilumsetzungen durchzuführen. Gleiches gilt für das GMHL. An dieser Stelle sei auch auf die Antwort zu Ziff. 1 verwiesen.

 


 


Anlagen

 

1 Warenkatalog


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Mobile Ausstattung_Schulhöfe_20240326_Aktuell (2830 KB)    
Stammbaum:
VO/2022/11048   Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zu Beschränkungen für Eltern- und Schulvereine   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Anfrage
VO/2022/11048-01   Antwort auf die Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zu Beschränkungen für Eltern- und Schulvereine   5.660 - Stadtgrün und Verkehr   Antwort auf Anfrage öffentlich