Vorlage - VO/2022/11183  

Betreff: Gutachterliche Stellungnahme zur Kostentragung Hubbrücken
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Schölkopf, Ulrike
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
20.06.2022 
69. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
11.07.2022 
70. Sitzung des Bauausschusses (Sondersitzung) zurückgestellt   
05.09.2022 
72. Sitzung des Bauausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Gutachterliche Stellungnahme RA GÖRK

Beschlussvorschlag


In seiner Sitzung am 01.11.2021 beschloss der Bauausschuss mit der Vorlage VO/2021/10564, eingebracht von den Ausschussmitgliedern Dr. Ulrich Brock (CDU) und Ulrich Pluschkell (SPD), die Einholung eines Gutachtens durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zum Umfang der Verpflichtung zur Kostenübernahme anlässlich der Sanierung der Hubbrücken.

 

Die gutachterliche Stellungnahme liegt nunmehr vor und wird den Ausschussmitgliedern mit diesem Bericht zur Kenntnis gegeben.


 


Begründung

 

Zur Umsetzung des Beschlusses aus der Vorlage VO/2021/10564 vom 01.11.2021 wurde im Januar 2022 vom Bereich Recht in Abstimmung mit den Bauausschussmitgliedern Herrn Dr. Brock und Herrn Neskovic ein Auftrag an Herrn Prof. Ramsauer, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Hamburg, erteilt. Folgende Punkte waren noch einmal rechtlich zu betrachten:

 

Zur Beantwortung der Kostenfrage sieht die Auftraggeberin des Gutachtens insbesondere die nachfolgenden Fragen als klärungsbedürftig an:

 

  1. Wie sind die „Grundsätze für das Abkommen zwischen Reich und Lübeck, betreffend die Verwaltung des Reiches für die Trave und den Elbe-Lübeck-Kanal“ zur Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 X ZR 37/12) auszulegen?
    1. Wie ist der Begriff „Erneuerungspflicht“ nach damaligem Rechtsverständnis zu verstehen?
    2. Wie ist der Begriff „Erhaltungspflicht“ nach damaligem Rechtsverständnis zu interpretieren?
    3. Wie ist nach damaligem Rechtsverständnis die Verwendung der Formulierung „verbleibt“ zu verstehen?
  2. Welche Auswirkungen hätte die Entwidmung der Eisenbahnstrecke an der Untertrave auf die Kostentragungspflicht, wenn Lübeck die stillgelegte Eisenbahnbrücke zukünftig entsprechend den Instandsetzungsvarianten I-1 bzw. I-2 (vgl. Vorlage VO/2020/09391-03-01) nutzen will?
  3. Ist die WSV im Hinblick auf den Denkmalschutz dazu verpflichtet, die Antriebstechnik der Hubbrücken in ihrem Bestand zu bewahren sowie instand zu halten bzw. herzurichten? Falls ja, welchen Einfluss hätte dies auf die Kostentragungspflicht der WSV?

 

Dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vorangestellt, wird der Bauausschuss an dieser Stelle informiert, dass nur die Frage 1 „Kostentragungspflicht“ vom Gutachter beantwortet wurde. Vertraglich ist festgelegt, dass bei Erreichen der vereinbarten Honorarobergrenze Rücksprache mit der Auftraggeberin zu halten ist und aufgrund des Ergebnisses zur Frage 1 schätzte der Bereich Recht ein, es könne möglicherweise auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 verzichtet werden. Mit dem Gutachter ist vereinbart, dass erforderlichenfalls die unbeantworteten Fragen im Weiteren bearbeitet werden können.

 

Gesamtergebnis der gutachterlichen Stellung (Seite 22):

Im Ergebnis lässt sich nicht feststellen, dass sich aus Wortlaut, Systematik oder aus Sinn und Zweck der hier behandelten „Grundsätze“ tragfähige Argumente dafür ergeben, dass die Stadt Lübeck als (unterstellte) Rechtsnachfolgerin des Landes Lübeck im Falle einer Erneuerung der Hubbrücke vom Bund verlangen könnte, dass bei einem Neubau die Verkehrsbedürfnisse der Stadt auf Kosten des Bundes berücksichtigt werden. Es spricht vielmehr deutlich mehr dafür, dass sich aus den „Grundsätzen“ eine Kostenverteilung ergibt, die sich mit derjenigen des § 41 Abs. 5 WaStrG weitgehend deckt.“

 

Weiteres Vorgehen:

 

         Derzeitiger Planungsstand

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich des bereits geführten Schriftverkehrs auf die Ausführungen in der Vorlage VO/2022/10869 vom 22.02.2022 (Sachstandsbericht) unter Pkt. „Stand der Verhandlungen mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ (Seite 3/4) verwiesen.

 

Derzeit wird durch das Wasserstraßenneubauamt (WSN) die Instandsetzung weiter geplant, bezüglich den die Hansestadt Lübeck betreffenden Planungsteil jedoch nur sehr eingeschränkt, da (Zitat aus dem Schreiben WSV vom 17.12.2021): Aufgrund der zurzeit auf Seiten der Hansestadt Lübeck sehr unklaren Randbedingungen und der hierdurch bestehenden großen Unsicherheiten hinsichtlich des Bestandes der vorliegenden Abstimmungen und Genehmigungen (Voruntersuchungen) für die Maßnahme, ist in Abstimmung mit der GDWS festgelegt worden, dass bis zur Vorlage einer rechtsgültigen Kreuzungsvereinbarung mit der Hansestadt Lübeck keine weitere kostenrelevante Forcierung der Maßnahme durch die WSV erfolgt. Dies wird im Ergebnis zwangsläufig zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dies zu weiteren Einschränkungen bis hin zur Sperrung des Brückenensembles führen kann.“

 

 


         Aktualisierung der Kosten

Die in der Vorlage VO/2020/09391-04 angegebenen anteiligen Kosten der Hansestadt Lübeck in Höhe von 9,045 Mio. EUR (brutto) sind der Machbarkeitsstudie des Wasserstraßenneubauamtes vom 16.09.2019 entnommen.

Kosten für die notwendigen aufwendigen Straßenbauarbeiten z. B. Anbindung an den Bestand, Errichtung und Umbau der Lichtsignalanlagen, Um- und Ausbau der Knotenpunkte als Querungsmöglichkeiten für die Nutzer:innen sowie die Anhebung des Geländes beidseitig der Eisenbahnhubbrücke um ca. 1,00 m (siehe hierzu VO/2020/09391-04, Ziffer 1.1, Absatz 2) sind nicht enthalten und werden hier mit 1,0 Mio. EUR (brutto) veranschlagt.

Kosten, die u. U. aus dem Wegfall von Parkplätzen und anderen Nutzungsflächen etc. entstehen (z. B. Bar Celona und Schuppen 9) können zum jetzigen Stand noch nicht bewertet und beziffert werden.

Da bislang keine Kostenberechnung durch das WNA vorliegt, werden an dieser Stelle die Kosten hilfsweise unter Zugrundelegung des Baupreisindex (BPI) für Ingenieurbauwerke (Quelle: destatis.de) wie folgt aktualisiert:

-         BPI zum Zeitpunkt der Machbarkeitsstudie (III/ 2019) 117,4 %

-         BPI zum Zeitpunkt dieses Berichtes (I/ 2022) 138,7 %

-         Erwarteter BPI (angenommene Preissteigung 2,0 % je Quartal)

zum geplanten Zeitpunkt der Vergabe (III/ 2023) 150,7 %

Es ergibt sich eine prognostizierte Preissteigerung ggü. den Kosten der Machbarkeitsstudie von mind. 33,3 % für die Brückenbauarbeiten der Variante I-2.

-          Kosten gemäß Machbarkeitsstudie 2019 (brutto) 9,045 Mio. EUR

-         Vorauss. Kosten inkl. Preissteigerung bis 2023 (brutto) 12,057 Mio. EUR

-         Kosten für den Straßenbau (siehe oben) 1,000 Mio. EUR

Die Gesamtkosten (Brücke und Straße) der Hansestadt Lübeckr die Ausführung der Instandsetzungsvariante I-2, Nutzung der ehemaligen Eisenbahnhubbrücke als Geh- und Radwegbrücke, betragen nach heutigem Stand 13,057 Mio. EUR.

Gemäß Pkt. 6 der Vorlage VO/2020/09391-04 ist mit dem WSN eine haushaltsverträgliche Finanzierung zu vereinbaren. Das WSN hat hier Bereitschaft signalisiert. Die Verwaltung hält eine Aufteilung der Kosten in haushaltsverträgliche Tranchen für machbar und wird die Zahlungsmodalitäten in der noch zu schließenden Kreuzungsvereinbarung verabreden.

Eine Aussage zur Förderfähigkeit liegt der Verwaltung noch nicht vor.

 

 

         Auswirkungen auf den Zeitplan

 

chste Meilensteine in der Projektabwicklung sind (Stand 02/2022):

 

-          Planung     bis Ende 2022

-          Ausschreibung/Vergabe   bis Mitte 2023

-          Bauausführung    Ende 2023 bis Ende 2026.

 

Am 26.04.2022 wurde die Hansestadt Lübeck erneut vom WSN aufgefordert glichst bis Ende Mai 2022 eine verbindliche Aussage zu ihrem Verlangen im Rahmen der Instandsetzung zu treffen. Ggf. ist der Terminplan nicht mehr zu halten, da zurzeit keine eindeutige Kostenzusage der Hansestadt Lübeck vorliegt.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass das WNA nach der Stellungnahme der Hansestadt Lübeck den Rahmenterminplan aktualisiert und ggf. eintretende Terminverschiebungen entsprechend kommuniziert.

 

 

      chste Schritte

 

Gemäß Vorlage VO/2020/09391-04 einstimmig von der Bürgerschaft am 25.03.2021 beschlossen ist das weitere Vorgehen grundsätzlich vorgegeben. Die Eisenbahnhubbrücke wird gemäß Ziffer 3 der v. g. Vorlage für eine barrierefreie Nutzung geplant und gemäß Ziffer 6 der v. g. Vorlage wird eine haushaltsvertgliche Finanzierung mit der WSV vereinbart.

 

Die Weiterverfolgung des Bürgerschaftsbeschlusses war durch das zusätzliche Gutachten (siehe Ziffer 5 o. g. Vorlage) gehemmt.

 

Aufgrund der zu erwartenden Kostensteigerung und insbesondere der Kosten für den Straßenbau wird ein weiterer Bürgerschaftsbeschluss erforderlich, da in der Vorlage VO/2020/093914-04 von einem haushaltsrelevanten Volumen von 9,0 Mio. EUR ausgegangen wurde. Die Kosten erhöhen sich nunmehr voraussichtlich auf 13,057 Mio. EUR, mithin um rd. 44 % und sind somit mit dem ursprünglichen Bürgerschaftsbeschluss nicht abgedeckt.

 

Das WSN ist über den Sitzungstermin am 20.06.2020 informiert und erwartet danach eine verbindliche Aussage zum städtischen Verlangen an der Instandsetzung. Im weiteren Fortgang wird ein zeitnaher Abschluss der Kreuzungsvereinbarung angestrebt und voraussichtlich im Herbst 2022 den Gremien eine Beschlussvorlage zur Projektfreigabe vorgelegt.


 


Anlagen

 

1 Gutachterliche Stellungnahme Rechtsanwälte GÖRK vom 03.05.2022


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Gutachterliche Stellungnahme RA GÖRK (10100 KB)