Vorlage - VO/2019/08507  

Betreff: Antwort auf die mündliche Anfrage des AM Prieur (CDU) zum Baugebiet Rehsprung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Zimmer, Julia
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
28.01.2020 
26. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


Mündliche Anfrage des AM Prieur (CDU) im Hauptausschuss am 12.11.2019:

 

„1. Ist eine Änderung des Kaufpreises aufgrund fördertechnischer Besonderheiten erfolgt?

2. Wird über die Änderung eines Kaufvertrages berichtet, welcher in der BÜ beschlossen wurde?

3. Ist die Stellung eines Bauantrages für das nördl. Teilgebiet erfolgt?

4. Erfolgt für das südl. Teilgebiet die Erstellung eines B-Planes?

5. Ist es möglich, ein B-Planverfahren einzuleiten ohne Aufstellungsbeschluss?

 

 


Begründung

Zu. 1.:

Gemäß Bürgerschaftsbeschluss vom 28.09.2017 (VO/2017/05151) sollte der Kaufpreis unter Berücksichtigung der Verbilligungsrichtlinie veranschlagt werden und der Käufer mit dem Vorhalten von sozialen Wohnungen betraut werden. Eine Betrauung wird notwendig, wenn die HL Grundstücke unter Verkehrswert für den sozialen Wohnungsbau veräußert. Weil im Rahmen der weiteren Vertragsverhandlungen durch den Käufer keine Betrauung gewünscht wurde, hat der Käufer an die Hansestadt Lübeck den vollen Verkehrswert des Grundstückes gezahlt.

 

Zu 2.:

Nein, da kein Nachteil für die Hansestadt Lübeck offensichtlich ist bzw. keine signifikante Flächenabweichung vorliegt.

 

Zu 3.:

Für das nördliche Teilgebiet können auf Grundlage von § 34 BauGB Bauvorhaben genehmigt werden. Bislang ist jedoch kein Bauantrag eingegangen.

 

Zu 4.:

Für das gesamte Grundstück ist aufgrund der öffentlichen Verkehrserschließung ein Bebauungsplan aufzustellen. Das Verfahren wurde bisher noch nicht eingeleitet. Allerdings wurden Gespräche mit dem Entwickler aufgenommen, um die erforderlichen Gutachten und die nächsten Schritte abzustimmen. Im Bereich Stadtplanung und Bauordnung sind Kapazitäten zur Bearbeitung des Verfahrens eingeplant.

 

Zu 5.:

Ein Aufstellungsbeschluss ist für die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß BauGB nicht erforderlich. Wie zu Frage 3 dargelegt, kann für das nördliche Teilgebiet ein Bauantrag im Sinne des § 34 BauGB zur Prüfung eingereicht werden. Unabhängig davon wird seitens der Verwaltung die Vorlage eines Aufstellungsbeschlusses angestrebt.


 

 


Anlagen