Vorlage - VO/2019/08412  

Betreff: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Anfrage des Ausschussmitglieds Birte Duggen - Geschäftsführer der Stadtwerke Lübeck Holding und Stadtwerke Lübeck
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
Beratungsfolge:
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
26.11.2019 
24. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
28.01.2020 
26. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

In den Lübecker Nachrichten war am 18.10.2019 zu lesen, dass der Geschäftsführer der Stadtwerke Lübeck Holding und Stadtwerke Lübeck, Jürgen Schäffner, zum 01.01.2020 zu den Stadtwerken Plön wechselt:

Schäffner zog die Konsequenz und kündigte an, das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 zu verlassen. Nach fünfeinhalb Jahren. Nun wechselt Schäffner direkt zu den Plöner Stadtwerken. Nach LN-Informationen erhält er aber bis Ende September 2020 sein Gehalt. Auf den Passus „Zahlungsstopp bei neuer Tätigkeit“ wurde verzichtet.“

Grundsätzlich kann auch im Rahmen einer einvernehmlichen Freistellung eine Anrechnung von weiterem Verdienst vereinbart werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass man eine sogenannte Turboklausel vereinbart, dass also der Arbeitnehmer für sein frühzeitiges Ausscheiden einen Anteil des Gehaltes aus der geplanten Freistellungszeit bekommt und das Arbeitsverhältnis somit beendet wird.

Im Hauptausschuss am 24.09.2019 wurde mitgeteilt, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde mit Beendigung zu September 2020 und Freistellung ab Januar 2020, Herr Schäffner würde das Unternehmen zum Ende des Jahres 2019 verlassen.

Das Arbeitsverhältnis gilt somit bis zum Ende des Freistellungszeitraumes September 2020 weiter.

Es ergeben sich folgende Fragen:

  1. Ist es richtig, dass Herr Schäffner sein Gehalt noch von Januar bis September 2020 weiter bezieht, obwohl er in dem Zeitraum Geschäftsführer eines anderen Stadtwerks ist?
  2. Ist das Arbeitsverhältnis von Herr Schäffner unter Abänderung des Aufhebungsvertrages bereits zum 31.12.2019 aufgelöst worden? Wenn ja, durch welchen Rechtsakt (Kündigung durch Herrn Schäffner? Änderung des Aufhebungsvertrages?)
  3. Oder ist im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausdrücklich geregelt worden, dass eine weitere Tätigkeit im Freistellungszeitraum gestattet ist?
  4. Ist im Rahmen des Aufhebungsvertrages mit Herrn Schäffner eine (analoge) Anwendung von § 615 S. 2 BGB vereinbart worden?
  5. Ist im Aufhebungsvertrag eine sogenannte Turboklausel vereinbart worden?
  6. Sofern die Fragen 4-5 mit nein beantwortet werden: weshalb sind diese üblichen Klauseln nicht vereinbart worden?
  7. Ist es bei Aufhebungsverträgen seitens der Hansestadt Lübeck üblich, Anrechnungs- und Turboklauseln zu vereinbaren?

 

 


Begründung

 

 

 


Anlagen